Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.08.2010 E-5398/2010

17. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,958 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. ...

Volltext

Abtei lung V E-5398/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . August 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Jörg Wilhelm, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-5398/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kamerun am 16. Juni 2009 verliess und über Belgien und Italien am 19. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie am 29. Juni 2009 im B._____ summarisch befragt, am 20. Juli 2009 zu ihren Asylgründen und am 28. August 2009 in Bern Wabern gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige, katholisch und ethnische C._____ mit letztem Wohnsitz in X._____, dass sie seit 1980 zusammen mit ihren im Heimatstaat zurückgebliebenen (...) Kindern in X._____ (Kamerun) in der Nähe des (...) gelebt und sich in den vier Jahren vor der Ausreise den Lebensunterhalt als Händlerin von (...) verdient habe, dass sie seit 2006 Mitglied der SDF (Social Democratic Front) sei und am 13. Februar 2008 an einer Kundgebung gegen die vom Staatspräsidenten beabsichtigte Verfassungsänderung teilgenommen habe, dass sie zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmenden festgenommen, von einem Polizisten vergewaltigt und ohne Anklageerhebung, Einvernahme oder Verurteilung mehr als ein Jahr lang unter schlimmen hygienischen Bedingungen mit anderen Frauen in einem Gefängnissaal festgehalten worden sei, dass sie krank geworden und mit Hilfe ihres Onkels in ein Spital überführt worden sei, wo sie habe flüchten können und zu einer Bekannten gegangen sei, die sie gesund gepflegt habe, dass sie in der Folge vom Onkel zum Flughafen von Yaounde gebracht worden und in Begleitung eines Bekannten ihres Onkels ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-5398/2010 dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine kamerunische Identitätskarte im Original zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - eröffnet am 15. September 2009 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 19. Juni 1009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sinngemäss eventualiter unter Gewährung von Asyl die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2009 die Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 8. September 2009 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass die Schweizerische Botschaft in Yaoundé dem Bundesamt am 11. Januar 2010 ihren Abklärungsbericht zu dessen Anfrage vom 7. Dezember 2009 überwies, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 1. März 2010 ergänzend zu ihren Asylgründen anhörte und ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen gewährte, dass die Beschwerdeführerin unter anderem anführte, sie habe seit ihrer Ankunft in der Schweiz dauernd Schmerzen und könne mit ihrem linken Arm nichts machen, dass der Arm mit Ultraschall untersucht und ihr gesagt worden sei, der Befund sei nicht schlimm, sie müsse jedoch eine Therapie machen, dass sie neun Mal zur Therapie gegangen sei und es ihr jetzt - bis auf die Schlafprobleme - viel besser gehe, E-5398/2010 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 - eröffnet am 2. Juli 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung nach Kamerun, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Kamerun behandelbar seien, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2010 in materieller Hinsicht die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zumindest bis zum Abschluss der Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme und in prozessualer Hinsicht sinngemäss den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Juli 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, E-5398/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass es sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), erübrigt, auf den sinngemässen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme einzugehen, dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, E-5398/2010 dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kamerun drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-5398/2010 dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kamerun nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5164/2010 vom 26. Juli 2010), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass sich die von der Beschwerdeführerin erst anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. März 2010 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Akten BFM A22/12 S. 8 f.) nicht derart gravierend präsentieren, dass sie im Falle einer zwangsweisen Rückführung in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen der nicht weiter substanziierten Behauptung in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt hat, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien auch in Kamerun behandelbar, dass die Beschwerdeführerin ausserdem die Möglichkeit hat, beim Bundesamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin in Kamerun über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (A22/12 S. 2 ff.) verfügt, das ihr beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann, E-5398/2010 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll zug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für die Reise nach Kamerun benötigten Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5398/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

E-5398/2010 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2010 E-5398/2010 — Swissrulings