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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2026 E-539/2026

20. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,255 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-539/2026

Urteil v o m 2 0 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025.

E-539/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge die Türkei am (…) August 2023 verliessen und am 22. August 2023 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie am 29. November 2023 zu ihren Asylgründen angehört wurden und das SEM mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 die Weiterbehandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren anordnete, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, flüchtlingsrechtlichen Schutz vor politischer Verfolgung zu benötigen, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Beherbergung ihres Bruders und ihrer Schwester, gegen welche je ein Haftbefehl erlassen worden sei, seit 2016 Opfer von Behelligungen seitens des türkischen Staates geworden sei, wobei sie beim letzten Vorfall vom (…) 2023 anlässlich einer Razzia in ihrem Haus von Polizisten hochschwanger und unter grober Behandlung zu Boden gestossen worden sei, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bereits seit ihrer Kindheit Diskriminierungen und Behelligungen durch Dritte und – zuletzt auch durch die Familie des Beschwerdeführers 1 – ausgesetzt gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden etwa ein Jahr nach ihrer Ausreise erfahren hätten, dass gegen die Beschwerdeführerin 2 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 TMK [Terörle Mücadele Kanunu]) eröffnet worden sei, dass die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten, das Familienbüchlein, einen Familienregisterauszug, ein Referenzschreiben ihres türkischen Anwalts sowie türkische Verfahrensdokumente bezüglich des Onkels und des Bruders der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 – eröffnet am 23. Dezember 2025 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

E-539/2026 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Januar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und beantragten, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 diese prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren abwies und ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Februar 2026 setzte, dass der Vorschuss am 11. Februar 2026 geleistet wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,

E-539/2026 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das eventualiter gestellte Kassationsbegehren der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, weil das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt sowie ihre Vorbringen hinreichend gewürdigt hat und den Akten auch sonst keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte zu entnehmen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant,

E-539/2026 dass insbesondere die Behelligungen und Diskriminierungen durch Dritte und die Polizei die nach dem Asylgesetz geforderte Intensität nicht erreichen würden, dass die Beschwerdeführenden bezüglich des angeblich gegen die Beschwerdeführerin 2 eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel insbesondere daran festhalten, bei einer Rückkehr in die Türkei müsse die Beschwerdeführerin 2 mit einer Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe aus politischen Gründen rechnen und auch die übrigen Beschwerdeführenden seien bei ihrer Rückkehr aufgrund der familiären Reflexverfolgung gefährdet, dass die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde neben einer Anklageschrift wegen Propaganda für eine terroristische Organisation der Staatsanwaltschaft E._______ gegen die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls einen Eingangsbeschluss und ein Verhandlungsprotokoll des (…) Gerichts für schwere Straftaten in E._______ zu den Akten reichten, dass diesen Dokumenten unter anderem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin 2 die betreffenden Beiträge in den Sozialen Medien erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei veröffentlicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung des SEM im Ergebnis anschliesst, dass das SEM zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Diskriminierungen und Behelligungen der kurdischen Beschwerdeführerin 2 durch Dritte und die Polizei, das angebliche Verfahren wegen Terrorpropaganda und die befürchtete Reflexverfolgung keine asylrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass die Beschwerdeführenden diesen Erwägungen mit den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass das SEM insbesondere richtigerweise festgehalten hat, die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten,

E-539/2026 weshalb dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfaltet, dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das gegen die Beschwerdeführerin 2 in der Türkei eingeleitete Verfahren wegen Terrorpropaganda zutreffend ist und im Einklang mit der diesbezüglich (im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024) koordinierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht, dass die diesbezüglich eingereichten Justizdokumente deshalb – ungeachtet der Frage ihrer Echtheit – nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen, dass für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem zusätzliche Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil, vorliegen müssten, dass im Falle der Beschwerdeführerin 2 – auch unter Berücksichtigung ihres familiären Hintergrunds und ihrer niederschwelligen politischen Tätigkeiten – keine solchen Risikofaktoren vorliegen und sie daher aus dem eingeleiteten Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten kann, dass den bei einer Rückkehr in die Türkei von den Beschwerdeführenden befürchteten Behelligungen durch die Familie des Beschwerdeführers 1 schliesslich die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der türkischen Behörden, von denen das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss ausgeht, entgegengehalten werden können und sie solchen familiären Problemen auch durch Verschiebung ihres Lebensmittelpunkts innerhalb der Türkei entgehen könnten, dass die Beschwerdeführenden bisher keiner Reflexverfolgung ausgesetzt waren und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sich die Situation nach ihrer Rückkehr in die Türkei anders präsentieren sollte, dass das SEM damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-

E-539/2026 bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Wegweisungen sich demnach als zulässig erweist, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

E-539/2026 dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere die Ausführungen des SEM, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 über universitäre Abschlüsse, langjährige Berufserfahrung und über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei verfügen würden, zu bestätigen sind, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf die Beschwerdeführerenden 3 und 4 – die heute (…) und (…) Jahre alt sind – respektive das Kindeswohl vertretbar erscheint, zumal sich die beiden sehr jungen Kinder – wie vom SEM zutreffend festgehalten – in erster Linie an ihren Eltern und nicht am derzeitigen Wohnort orientieren, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-539/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Michelle Truffer

Versand:

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