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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 E-539/2020

18. Februar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,759 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-539/2020

Urteil v o m 1 8 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / N (…).

E-539/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. August 2016 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 8. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 11. Dezember 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Oromo und in B._______, Provinz C._______, Region Oromia, aufgewachsen. Sein Vater sei verstorben. Der jüngste Bruder und die kranke Mutter würden nach wie vor in B._______ leben. Ein Bruder lebe im D._______ und der dritte sei verschwunden. Früher sei seine Familie wohlhabend gewesen. Sein Vater habe eine (…), einen (…) sowie einen grossen (…) gehabt. Seine Mutter habe im (…) gearbeitet. Als wohlhabender Oromo habe sein Vater Probleme mit der Regierung gehabt. Die Behörden hätten ihm unverhältnismässig hohe Steuern auferlegt. Da sich sein Vater gegen die Benachteiligungen zur Wehr gesetzt habe, sei er von 2005 bis 2012 im Gefängnis gewesen. Während dieser Zeit hätten sich zwei Brüder des Vaters um die Geschäfte gekümmert und um das Eigentum der Familie gekämpft. Die beiden seien vor einigen Jahren getötet worden. Die Behörden hätten das (…) und die (…) enteignet. Seine Mutter habe aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes das (…) nicht weiterführen können. Seine Familie habe den Lebensunterhalt ab diesem Zeitpunkt mit einem (…) und einem (…) bestritten. Er selbst habe bis zur achten Klasse die Schule in B._______ besucht. Die neunte und zehnte Klasse habe er in E._______ absolviert, wo er mit einem Onkel zusammengelebt habe. Ab der elften Klasse habe er das F._______ in G._______ besucht. Dort habe er alleine gewohnt. Nach dem Abschluss des Colleges im (…) 2015 sei er nach E._______ zurückgekehrt. Er habe angefangen, in (…) in der (…) zu arbeiten. Damals habe es wegen der Unterdrückung der Oromo flächendeckend Kundgebungen und Widerstände gegen die Regierung gegeben. Er selbst habe anfangs (…) 2016 an einer Demonstration teilgenommen. Die Polizei habe diese unter dem Einsatz von Rauchbomben, Tränengas und Schusswaffen aufgelöst. Er habe sich in Sicherheit bringen können. Am nächsten Tag seien Polizisten mit einer Liste (…) gekommen, hätten ihn festgenommen und ins Gefängnis von E._______ gebracht, wo er nach seinem Namen und jenem seines Vaters gefragt worden sei. Möglicherweise hätten ihn andere festgenommene Personen verraten. Möglich sei auch, dass die Polizisten ihn gekannt hätten, weil er jeweils an den Versammlungen teilgenommen und

E-539/2020 seine Meinung kundgetan habe, die (…) (…) abgehalten hätten. Vom (…) 2016 bis (…) 2016 sei er im Gefängnis gewesen und verhört sowie misshandelt worden. Sein Onkel, der (…) in E._______ gearbeitet habe, sei bekannt gewesen und habe gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld die Freilassung erwirken können. Er sei für zwei Nächte zu seinem Onkel nach Hause in E._______ gegangen. Als er während dieser Zeit zu Besuch bei den Nachbarn gewesen sei, seien Polizisten gekommen und hätten ihn im Haus des Onkels gesucht. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschieden und am (…) des (…) Monats 2016 das Land verlassen. Der Onkel, der ihm geholfen habe, habe deswegen seine Arbeitsstelle verloren und sei Schikanen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen. Deshalb sei er nach H._______ gezogen. Sein Vater sei nach seiner Ausreise, als in Oromia der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei, erneut inhaftiert worden und nach der Haftentlassung verstorben. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung und zur Wahrnehmung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

E-539/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-539/2020 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über dessen Tragweite ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Es liege keine nachvollziehbare Begründung für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vor. 5.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp, aber ausreichend ausgefallen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und unter Widergabe der entsprechenden Protokollstellen die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen. Wie die Beschwerde selbst zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-539/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen betreffend die Teilnahme an der Demonstration und die Inhaftierung genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits mehrmals erwähnt habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein, und andererseits vorbringe, die Leute hätten ihn gekannt, da er immer zuvorderst gewesen sei. Es sei unlogisch, dass er nicht bereits an der Demonstration verhaftet worden sei, sondern mittels einer Liste erst am folgenden Tag auf der Arbeit. Zusätzliche Zweifel an seiner Bekanntheit bestünden auch deshalb, weil er bei der Ankunft im Gefängnis E._______ nach seinem Namen und jenem seines Vaters gefragt worden sei. Die Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt sowie zur Freilassung seien sehr allgemein ausgefallen, weshalb der Eindruck erweckt werde, er habe das Geschilderte nicht persönlich erlebt. 7.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jedem Angehörigen der Oromo in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3

E-539/2020 AsylG drohe. Verschiedene Quellen hätten auf die seit Jahren im Regionalstaat Oromia stattfindenden Menschenrechtsverletzungen hingewiesen, die sich im Rahmen der Protestwelle seit dem Jahr 2016 ausgeweitet hätten. Die Proteste hätten aber nach politischen Umwälzungen in der ersten Hälfte des Jahres 2018 aufgehört. Zahlreiche politische Gefangene seien freigelassen worden und Oppositionelle aus dem Exil zurückgekehrt. 7.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Er habe nicht gesagt, an Demonstrationen immer an vorderster Front gewesen zu sein. Lediglich an einer Kundgebung habe er teilgenommen. Dass er bekannt gewesen sei, liege daran, dass E._______ mit 25'000 Einwohnern relativ klein sei und sein Onkel «(…)» des (…) gewesen sei. Er habe immer wieder betont, dass er über kein politisches Profil verfüge. Der Fokus der Behörden sei deshalb auf ihn gefallen, weil er anlässlich der Demonstration zuvorderst gewesen, seine Teilnahme womöglich durch Verräter aufgedeckt worden und seine wohlhabende Familie den Behörden bekannt gewesen sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit sei nicht nachvollziehbar. Er habe die Fragen gewissenhaft und ausführlich beantwortet. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Ethnie Oromo erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, mithin habe die Vorinstanz Art. 3 AsylG verletzt. Seine Familie sei von den Behörden enteignet und mit unverhältnismässig hohen Steuern belastet worden. Sein Vater und zwei Onkel seien an den Folgen der politischen und ethnischen Verfolgung gestorben. Die Grundrechte der Oromo seien weiterhin stark eingeschränkt. Jene, welche offen gegen die Regierung protestierten, seien mehr als Protestierende aus anderen Regionen gefährdet, Gewalt von den Behörden zu erleben. Angehörige der Oromo würden oft willkürlich festgenommen und beschuldigt, zur verbotenen Oromo Liberation Front (OLF) zu gehören. Äthiopien sei das Land mit den meisten Binnenflüchtlingen. Dies liege an den ethnischen Unruhen, insbesondere in Oromia. Täglich würden Menschen verschwinden und seien Misshandlungen ausgesetzt. Er selbst stehe ebenfalls im Fokus der Behörden. Anhand einer Liste, auf der sein Name gewesen sei, sei er festgenommen und einen Monat lang ohne rechtliche Grundlage inhaftiert worden.

E-539/2020 8. 8.1 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass er nur eine Demonstrationsteilnahme geltend gemacht hat, an welcher er zuvorderst mitgelaufen sei. Bei der Verwendung des Wortes «immer» handelt es sich offensichtlich um ein Versehen der Vorinstanz, zumal sich aus der in diesem Zusammenhang zitierten Protokollstelle ergibt, dass der Beschwerdeführer von einer Kundgebung gesprochen hat (vgl. SEM-Akte A8 Ziff. 7.01). Zur Glaubhaftigkeit der Inhaftierung äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe hingegen nicht. Dennoch ist festzustellen, dass diesbezüglich die teilweise ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers auf spezifische Nachfragen des Fachspezialisten der Vorinstanz auffallend sind. Auf konkrete Frage zu den Verhören äussert sich der Beschwerdeführer lediglich knapp in einem Satz und schweift ab zu seinem fehlenden politischen Profil und der Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. SEM-Akte A19/21 F84). Das Gleiche gilt für die Frage nach den Vorwürfen der Behörden, mit denen er sich konfrontiert gesehen habe. Er gab lediglich vage an, sie hätten nichts gehabt, um ihn zu belasten, und geht dann allgemein auf sein nicht vorhandenes politisches Engagement und seinen Alltag ein (vgl. a.a.O. F88). Auch auf Nachfrage zur Situation der Festnahme hat der Beschwerdeführer keine weiteren Einzelheiten oder Ausführungen gemacht, sondern im Wesentlichen lediglich die Schilderungen aus dem freien Bericht der Asylgründe wiederholt (vgl. a.a.O. F70 und F74). Auf die Aufforderung hin, detailliert vom Moment der Freilassung zu berichten, antwortete der Beschwerdeführer ebenfalls nur oberflächlich, er sei in einem Auto aus der Stadt gefahren worden und dort hätte sein Onkel ihn abgeholt (vgl. a.a.O. F936). Darüber hinaus wirken die Aussagen zur Festnahme, der Zeit im Gefängnis und den Verhören stereotyp (vgl. a.a.O. F70, F74f., F84 ff.). Dies insbesondere im Vergleich zu seinen Darlegungen betreffend den Alltag und die Lebensbedingungen der Familie. Diese sind detailliert und enthalten Realkennzeichen (vgl. bspw. a.a.O. F33, F43, F54, F57, F67). Mit dem Argument, er habe die Fragen anlässlich der Befragungen gewissenhaft und ausführlich beantwortet, vermag er nicht darzulegen, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. 8.2 Was die Situation der ethnischen Oromo betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 eine Analyse der politischen Lage in Äthiopien vorgenommen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung von Abiy Ahmed als erster Oromo

E-539/2020 in der Geschichte des Landes zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging (vgl. a.a.O. E. 7). Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen mit vereinzelten Anschlägen und Gewaltakten, allerdings sind die Vorfälle meist lokal begrenzt und die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. a.a.O. E. 12.2.). Nach dem Gesagten ist – entgegen der sinngemässen Ausführungen in der Beschwerde – nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Oromo in Äthiopien auszugehen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/12 E.6) und nach dem vorstehend Ausgeführten nicht gegeben. Eine Bundesrechtsverletzung liegt in dieser Hinsicht ebenfalls nicht vor. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-539/2020 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

E-539/2020 §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 10.4.2 Sodann sprechen auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Oromia, ist jung, gesund und verfügt in der Person eines Bruders, seiner Mutter und zwei Onkel über ein familiäres Umfeld in Äthiopien. Darüber hinaus hat er eine gute Schulbildung respektive Ausbildung (vgl. SEM-AkteA19/21 F7, F14, F25 f., F32 ff., F58, F61). Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-539/2020 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-539/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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