Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 E-5382/2016

28. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,298 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5382/2016

Urteil v o m 2 8 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N (…).

E-5382/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. November 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 25. November 2015 um Asyl. Am 30. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 29. Juli 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei Kurde und habe seit der Trennung seiner Eltern mit seinem Bruder, der mit ihm in die Schweiz gekommen sei, in B._______ gelebt. (…) weitere Brüder würden noch in B._______ leben, während sich (…) Brüder in der Schweiz aufhalten würden. Nach dem Abschluss seiner Schulausbildung im (…) habe er keine Arbeitsstelle finden können. Er habe sich deshalb bei den Peshmergas in C._______ gemeldet. Er sei an verschiedenen Orten bei Kämpfen eingesetzt worden. Da er kaum Urlaub erhalten habe, das Leben sehr schwierig gewesen sei und er befürchtet habe, bei den Kampfeinsätzen irgendwann getötet zu werden, habe er die Peshmergas verlassen und sei aus dem Nordirak ausgereist. Bei Kontakten aus der Schweiz mit seiner in C._______ lebenden Mutter habe diese ihm mitgeteilt, dass er nicht in den Nordirak zurückkehren könne. C. Mit Verfügung vom 23. August 2016 (eröffnet am 29. August 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. September 2016 (Postaufgabe 6. September 2016) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragt sinngemäss, diese sei aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, da in seinem Heimatland Krieg herrsche, sehe er es als unmöglich an, dorthin zurückzukehren. Sein Leben wäre deshalb auch in Gefahr. Die Lage im ganzen Irak sei momentan sehr kritisch und um dort zu leben, nicht geeignet. Es gäbe keine Menschenrechte und die Leute würden misshandelt und umgebracht. Auch hätte er dort niemanden, den er kennen würde.

E-5382/2016 E. Mit Schreiben vom 7. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung innerhalb der Beschwerdefrist in Aussicht. G. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. September 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer seine in der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2016 eingebrachten Vorbringen. Zudem machte er geltend, er müsse sich aufgrund seiner Desertion von den Peshmergas vor einer willkürlichen Bestrafung oder gar vor einer Todesstrafe (direkt oder indirekt durch Entsendung an die Frontlinie) fürchten. Im Weiteren weist er darauf hin, dass der grösste Teil seiner Familie in der Schweiz und Europa lebe und er einen engen familiären Kontakt mit verschiedenen Geschwistern in der Schweiz pflege. Der Eingabe legte er Kopien von Ausweispapieren dieser Personen bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung sind frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-

E-5382/2016 hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E-5382/2016 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er Dienst bei den Peshmergas geleistet habe und aus den Reihen dieser Miliz desertiert sei. Folglich fehle es an der Grundlage, dass der Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr in den Nordirak gefährdet wäre. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen in ihrer Gesamtheit zahlreiche Unstimmigkeiten zu zentralen Aspekten seines Sachvortrages auf. Seine Vorbringen vermögen offensichtlich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In den Beschwerdeeingaben wird nicht auf die entsprechenden Argumente des SEM eingegangen, weshalb es sich erübrigt, auf die Frage der Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes weiter einzugehen. 7. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E-5382/2016 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

E-5382/2016 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen dem sinngemässen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts liegt aktuell in der Autonomen Kurdischen Region (KRG-Gebiet) keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, und der Wegweisungsvollzug gilt für aus dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren – insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetzes – vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015, als Referenzurteil publiziert, E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5). Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und wurde weitestgehend in B._______ sozialisiert, wo (…) Brüder von ihm leben. Auch lebt seine Mutter bei einer verheirateten Schwester des Beschwerdeführers im Nordirak. Der Beschwerdeführer hat nach der Sekundarschule das Studium einer zweijährigen Fachschule absolviert und mit Diplom abgeschlossen (A14/27 F135-139). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Zudem liegt es am Beschwerdeführer, sich als Inhaber eines Fachschuldiploms um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Im Weiteren ist er ledig und hat somit keine familiären Lasten zu tragen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Belastungen offenbar (überwiegend) mit von ihm als nicht günstig empfundenen Lebensbedingungen in der Schweiz zu tun hätten. Jedenfalls sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die einen Vollzug der Wegweisung

E-5382/2016 aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen müssten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5382/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

E-5382/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 E-5382/2016 — Swissrulings