Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5382/2011 Urteil v om 8 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Partei A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Alban Brodbeck, Rechtsanwalt, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2011 / E8250/2007 / N (…).
E5382/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2007 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 2. Oktober 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2011 die gegen die vorinstanzlichen Verfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich abwies, dass der Gesuchsteller mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 23. September 2011 erneut um Asyl ersucht und beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass seine Wegweisung nicht zumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, eventuell sei festzustellen, dass ihm aus humanitären Gründen Asyl respektive Aufnahme zu gewähren sei und eventuell sei festzustellen, dass im Sinne des Gesetzes ein Härtefall vorliege und ihm Asyl zu gewähren sei, dass ihm bis zur rechtskräftigen Erledigung des Asylverfahrens zu gestatten sei, in der Schweiz bleiben zu können und weiterhin einer verdienstbringenden Ganztagesarbeit nachzugehen, dass der Gesuchsteller persönlich anzuhören sei, dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erachtete und die Eingabe vom 23. September 2011 inklusive eingereichte Beilagen und bereits bestehende Verfahrensakten mit Begleitschreiben vom 29. September 2011 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass das BFM dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine Kopie des Begleitschreibens vom 29. September 2011 zukommen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. September 2011 gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. November 2011 feststellte, die Eingabe vom 23. September 2011 werde als sinngemässes, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
E5382/2011 21. März 2011 gerichtetes Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt, dass mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 die am 29. September 2011 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung) aufgehoben wurde und der Gesuchsteller aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1200. zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert Frist vollumfänglich geleistet wurde, dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 23. September 2011 Beweismittel einreicht, welche die bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachten, aber als unglaubhaft erachteten Umstände (Gefährdung an Leib und Leben durch islamistische Gruppierung) belegen sollen (Bestätigung des Justizministeriums und Obergerichtsrates der Irakischen Republik vom 1. Juli 2011 [Beweismittel 1], Bestätigung des Justizministeriums/Polizeiamtes der Provinz Bagdad vom 30. Juni 2011 [Beweismittel 2] sowie ein undatiertes Schreiben der Firma (…) [Beweismittel 3]), dass der Gesuchsteller sich somit flüchtlings und asylrechtlich auf Umstände beruft, welche die Sach und Rechtslage betreffen, wie sie bereits bei Ergehen des Beschwerdeentscheides vom 21. März 2011 bestand, dass in der Eingabe des Gesuchstellers damit sinngemäss Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) (neue entscheidende Beweismittel) geltend gemacht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 BGG sinngemäss gelten, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
E5382/2011 entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG), dass zudem selbst dann kein Revisionsgrund gegeben wäre, wenn die Justizbehörden im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hätten, zumal die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen darstellen, dass es an der genügenden prozessualen Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT /ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 8), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit eines früheren Beibringens von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht formell vertretene Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein
E5382/2011 sollen, die nunmehr eingereichten Beweismittel bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens vorzubringen beziehungsweise zu den Akten zu reichen, dass der pauschale Verweis in der Revisionseingabe, der Gesuchsteller sei im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen, nicht zu überzeugen vermag, zumal von einer inoffiziellen rechtlichen Hilfestellung zugunsten des Gesuchstellers im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens auszugehen ist, dass die erwähnten Beweismittel ungeachtet der Fragen von deren Neuheit und Beachtung der zumutbaren Sorgfalt betreffend die Einreichung im ordentlichen Verfahren als nicht erheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sind, dass die eingereichten Schreiben (Beweismittel 13) nicht geeignet sind, an der die individuellen Verfolgungsvorbringen betreffenden Beweislage in erheblicher Weise etwas zu ändern, dass die nachgereichten Beweismittel mithin bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren in Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Gesuchstellers und der gesamten Aktenlage nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, dass den Bestätigungsschreiben der Eindruck anhaftet, deren Inhalt sei geradezu in Auftrag gegeben worden, dass deren Inhalt zudem mit erheblichen Unstimmigkeiten behaftet ist, dass im Beweismittel 1 ausgeführt wird, die das Dokument ausstellenden Richter hätten versucht, den Gesuchsteller zu verteidigen, obwohl dieser im gesamten ordentlichen Asylverfahren nie geltend gemacht hatte, die Justizbehörden angegangen zu sein oder konkrete Schutzmassnahmen seitens der zentralirakischen Behörden anbegehrt zu haben, dass er vielmehr vorbrachte, kurz nach dem Tod seines Bruders in den Nordirak zurückgekehrt zu sein, dass auch unerfindlich ist, wie die das Dokument unterzeichnenden Richter zu bestätigen vermögen, die terroristische Gruppe habe versucht, den Gesuchsteller zu töten, zumal der Gesuchsteller selbst nie einen
E5382/2011 konkreten Tötungsversuch ihm gegenüber zum Gegenstand des Sachverhaltes machte, dass ebenso im Beweismittel 2 von einem Untersuchungsrichter und dem Chef einer Polizeistelle in Bagdad bestätigt wird, die kriminelle Gruppe habe versucht, den Gesuchsteller zu töten, dass weiter schwer nachzuvollziehen ist, dass der Untersuchungsrichter und der Chef der Polizeistelle in Bagdad in der Lage sein sollten zu be stätigen, dass der Gesuchsteller aus Angst vor Tötung durch diese Gruppe gezwungen gewesen sein soll, das Land zu verlassen, wenn sich der Gesuchsteller fernab von Bagdad seit Dezember 2006 bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland im September 2007 im von den kurdischen Regionalregierung kontrollierten Nordirak aufgehalten hat, dass im Weiteren das Beweismittel 3 selbstredend keine erhebliche Beweiskraft zu entfalten vermag, dass, soweit im Revisionsgesuch die Auffassung vertreten wird, es sei nicht verständlich, weshalb an den Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich der Glaubhaftigkeit (auch durch das Bundesverwaltungsgericht) gezweifelt werde, als Urteilskritik zu werten ist, die im Revisionsverfahren unbeachtet zu bleiben hat, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren somit keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen vermochte, dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist, dass eine Prüfung der Akten keine konkreten Hinweise auf die Begründetheit der Rechtsmittelbegehren ergibt und das Revisionsgesuch aussichtslos erscheinen lässt, dass auf die Rechtsbegehren in der Eingabe vom 23. September 2011 bezüglich "Härtefall" im vorliegenden Verfahren mangels Prozessgegen stand nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten im Betrage von Fr. 1200. dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt sind.
E5382/2011 E5382/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1200. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: