Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5378/2024
Urteil v o m 2 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik, Advokatur Kanonengasse,(…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. August 2024.
E-5378/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eine Alleinerziehende und ihr Kind – stellten am 8. Januar 2024 (zusammen mit ihrer Mutter respektive Grossmutter; Verfahren N […]) in der Schweiz Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie reichten ihre ukrainischen Identitätspapiere und Aufenthaltstitel sowie ein Registrierungsdokument aus Belgien zu den Akten. B. B.a Am 31. Mai 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte dabei aus, sie hätten über ein Aufenthaltsrecht in Belgien verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2024 gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten sich tatsächlich von März 2022 bis Dezember 2023 in Belgien aufgehalten. Am 7. Dezember 2023 hätten sie Belgien aber verlassen und seien mit ihrer Mutter/Grossmutter in die Ukraine zurückgekehrt. Nachdem sich die Situation in C._______ verschlechtert habe, hätten sie den Heimatstaat erneut verlassen und seien am 6. Januar 2024 gemeinsam in die Schweiz gereist. Sie könnten nicht nach Belgien zurückkehren, weil sie dort nicht mehr registriert seien und sie zudem dort – auch mit den lokalen Behörden – sehr schlechte Erfahrungen gemacht hätten. B.c Am 18. Juni 2024 setzte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM davon in Kenntnis, dass das Vertretungsmandat nicht mehr bestehe. C. Mit Verfügung vom 7. August 2024 – eröffnet am 10. August 2024 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton Zürich zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. Am gleichen Tag erging eine analoge Verfügung des SEM für die Mutter/ Grossmutter der Beschwerdeführenden.
E-5378/2024 D. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden und ihre Mutter/Grossmutter mit separaten Eingaben vom 28. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Datum: Postaufgabe). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Als Beweismittel reichten sie unter anderem Bilder von ihrer Wohnung in Belgien zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 vereinigte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige ihrer Mutter/Grossmutter (E-5374/2024) und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 hielt die Vorinstanz an den angefochtenen Verfügungen fest. G. Am 25. Oktober 2024 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (und der Mutter/Grossmutter) sein Vertretungsmandat an. Der Instruktionsrichter gewährte in der Folge antragsgemäss Einsicht in die Beschwerdeakten und überwies einen Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten dem SEM zur Behandlung (das am 5. November 2024 seinerseits Akteneinsicht gewährte). H. Mit Eingabe vom 25. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden und ihre Mutter/Grossmutter innert erstreckter Frist ihre Replik einreichen und an den Rechtsbegehren festhalten (sowie zusätzlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen). I. Nachdem die Mutter/Grossmutter der Beschwerdeführenden im Frühling 2025 in die Ukraine zurückgekehrt war, schrieb das Bundesverwaltungsgericht – nach der Aufhebung der Verfahrensvereinigung – mit Beschluss vom 28. März 2025 ihr Beschwerdeverfahren E-5374/2024 als gegenstandslos ab. Im Abschreibungsbeschluss wurde festgehalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren E-5378/2024 weitergeführt werde.
E-5378/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E-5378/2024 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 4.3 4.3.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt damit, dass die Beschwerdeführenden in Belgien über einen Schutzstatus verfügt hätten und in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen seien. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführenden diesen offenbar freiwillig verlassen hätten. Gemäss Akten spreche nichts gegen die Annahme, dass es ihnen möglich und zuzumuten sei, erneut in Belgien um vorübergehenden Schutz nachzusuchen. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem auf Beschwerdeebene entgegen, die Lebensbedingungen, die sie in Belgien angetroffen hätten, seien schrecklich und absolut unzumutbar gewesen. Sie hätten in einem heruntergekommenen, zum Abbruch vorgesehenen Haus mit verschimmelten Wänden leben müssen und in den Schulen hätten Lehrpersonen Drogen zum Kauf angeboten. Zudem seien sie immer wieder Drohungen und Diskriminierungen – auch seitens der lokalen Behörden – ausgesetzt gewesen. Die belgische Justiz und Polizei habe sie auf der Suche nach dem (in D._______) verschwundenen Vater des Beschwerdeführers 2 nicht hinreichend unterstützt. Sie seien in Belgien nicht mehr registriert und könnten
E-5378/2024 deshalb nicht dorthin zurückkehren. Bei der Beschwerdeführerin 1 sei in der Schweiz ein Basaliom festgestellt worden; sie könnten nun auch deshalb nicht ausreisen. In der Schweiz seien sie sehr gut integriert. Zum Beleg dieser Vorbringen wurden mit der Beschwerde mehrere Dokumente zu den Akten gereicht. In der Replik wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass der (befristete) belgische Schutztitel bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung abgelaufen sei. Anders als bei einem vom SEM zitierten Verfahren handle es sich vorliegend nicht um eine Konstellation mehrfacher Staatsangehörigkeiten; entsprechend könne das Subsidiaritätsprinzip hier keine Anwendung finden. 4.4 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 4.4.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an.
E-5378/2024 4.5.2 Allerdings hielten sie sich von März 2022 bis Dezember 2023 in Belgien auf. Dort wurde ihnen vorübergehender Schutz gewährt und zwar offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 4.5.3 Der belgische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Belgien. 4.5.4 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen belgischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Belgien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Belgien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. 4.5.5 Auch die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Belgien nicht entgegen: Die Richtlinie 2001/55/EG enthält keine Bestimmungen, welche es den belgischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine in einen Mitgliedstaat geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass die EU-Regelungen zum Thema auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst
E-5378/2024 vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich für die weitere Schutzgewährung zuständig sein soll. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der – nun letztlich erfolglose – Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Belgien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.). 4.5.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Belgien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 4.6 Als Inhaber ukrainischer Reisepapiere – die bei Bedarf durch die Vertretung ihres Heimatstaats in der Schweiz aktualisierbar sind – können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Belgien zurückkehren beziehungsweise legal in Belgien einreisen. 4.7 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Belgien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Aufenthaltstitel. Das SEM hat demnach zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu prüfen.
E-5378/2024 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk" (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Belgien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Der EU-Mitgliedstaat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Belgien ist daher als zulässig zu qualifizieren. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-5378/2024 6.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, das diese Vermutung widerlegen könnte. 6.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen befürchtet, bei einer Rückkehr nach Belgien dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. 6.3.4 Das gemäss Angaben der Beschwerdeführerin diagnostizierte Basaliom könnte – soweit es mittlerweile noch nicht entfernt worden sein sollte – zweifellos auch in Belgien behandelt werden, dessen medizinische Infrastruktur mit derjenigen der Schweiz vergleichbar ist. 6.3.5 Belgien verfügt über funktionierende Justiz- und Polizeiorgane. Im Fall zukünftiger Diskriminierungen und Bedrohungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen belgischen Behörden wenden und ihre Schutzansprüche dort geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. 6.3.6 Mit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Integration der Beschwerdeführenden – insbesondere des Beschwerdeführers 2 – in der Schweiz wird keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dargetan. 6.3.7 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit gut zwei Jahren in der Schweiz aufhalten. 6.3.8 Der Vollzug der Wegweisung nach Belgien erweist sich als zumutbar. 6.4 6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5378/2024 6.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.6), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Belgien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG); namentlich besteht offensichtlich auch keine Veranlassung für einen kassatorischen Entscheid, wie dies in der Replik – ohne einlässliche Begründung – eventualiter beantragt wird. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5378/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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