Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5372/2012
Urteil v o m 9 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien
A._______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (…).
E-5372/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2004 und stellte am 6. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 9. April 2009 fand im EVZ Basel eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asylgründen statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, seit November 2004 bis am 6. April 2009 in Frankreich gelebt zu haben. Sein Asylgesuch in Frankreich sei im Februar 2009 abgelehnt worden. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Frankreich an. Seinen Entscheid begründete es damit, dass Frankreich gestützt auf die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags (Dublin-II-VO) für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei und am 28. September 2009 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. C. Nach Ablauf der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich ging die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf Art. 19 Bst. f Dublin-II-VO auf die Schweiz über, weshalb das BFM das Asylverfahren am 9. August 2010 wiederaufnahm. Am 7. September 2010 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 13. September 2012 – zugestellt am 17. September 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht glaubhaft gemacht, teils nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Weiteren
E-5372/2012 bezeichnete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2012 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2012 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde am 30. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer geschickt. H. Mit Schreiben vom 14. November 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2012 zu Gunsten des Beschwerdeführers, ausgestellt durch den (…), zu den Akten.
E-5372/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
E-5372/2012 August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 13. September 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E-5372/2012 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das noch nicht behandelte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl. Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2012, Sachverhalt Bst. F) gegenstandslos geworden ist. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2012 wird ein zeitlicher Aufwand von 9.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in Höhe von 100.– ausgewiesen, welche insgesamt als angemessen zu werten sind. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1'563.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5372/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. September 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'563.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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