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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2020 E-5364/2020

23. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,250 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5364/2020

Urteil v o m 2 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2020 / N (…).

E-5364/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Februar 2020 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. Februar 2020, der Befragung vom 27. April 2020 und der Anhörung vom 8. Juli 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe seit Geburt mit seiner Familie in B._______ bei C._______ gelebt. Im Juni 2018 habe es in seinem Dorf einen Sportanlass gegeben, wofür er eine Hütte dekoriert habe, die wie ein Tiger ausgesehen habe. Wegen der Ähnlichkeit seiner Dekoration zum Tiger-Logo sei er von einem ehemaligen Freund namens D._______, welcher der Aava-Gruppe angehört habe, bei der Polizei angezeigt worden. Die Polizei habe ihn zu einer Befragung vorgeladen, ihn gefragt, ob er Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe und ihn beschuldigt, er würde versuchen, diese Bewegung wiederaufzubauen. Schliesslich sei er verwarnt und gehen lassen worden. Aus diesem Grund habe er die Schule nicht mehr weiter besuchen können, weshalb er das A-Level nicht abgeschlossen habe. Er sei fortan meistens zuhause geblieben und habe Zeit mit seinen Freunden verbracht. Er sei ständig von der Polizei beobachtet und immer wieder kontrolliert worden. Am (…) 2018 sei er von einem Studenten namens E._______, den er vom Cricket spielen her gekannt habe, angefragt worden, ob er an der Universität Flugblätter für den bevorstehenden Märtyrertag verteilen würde. Er habe sofort zugesagt und am darauffolgenden Tag zusammen mit einem Freund namens F._______ diese Flugblätter an der Universität verteilt. Während der Verteilaktion seien sie von D._______ erwischt worden, der ihnen gedroht habe, sie bei der Polizei anzuzeigen. Am nächsten Tag sei er zuhause von der Polizei gesucht worden und habe eine Vorladung erhalten. Er habe dieser Vorladung jedoch nicht Folge geleistet, sondern sei zu seiner Tante mütterlicherseits und von dort aus nach G._______ gegangen, wo er sich bei einer Freundin seiner Mutter und deren Familie versteckt gehalten habe. Nach ungefähr sechs bis sieben Monaten habe er seine Mutter gebeten, nach C._______ zurückkehren zu dürfen. Aufgrund der drohenden Gefahr habe seine Mutter jedoch mit Hilfe seines Onkels mütterlicherseits seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Im (…) 2019 sei

E-5364/2020 er mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen G._______ ausgereist. Seit seiner Ausreise sei er von den Behörden mehrmals zuhause gesucht worden. Er reichte dem SEM seine Identitätskarte im Original, zwei Polizeivorladungen im Original sowie drei Fotos zu den Akten. B. Am 15. Juli 2020 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 15. Juli 2020 nieder. D. Mit Eingabe vom 18. August 2020 zeigte die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat an. E. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 – eröffnet am 6. Oktober 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. November 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

E-5364/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 9 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5364/2020 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Probleme mit den sri-lankischen Behörden seien aufgrund der insgesamt unsubstantiierten und wenig nachvollziehbaren Aussagen nicht glaubhaft. Er habe zwar schlüssig darlegen können, wie er bei den Dekorationsarbeiten der Hütte vorgegangen sei und wie die Bewertung der Dekorationen durch die Jury vorgenommen werde. Dieses Vorbringen habe er auch mit mehreren Fotos untermauert, so dass grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werde, dass er bei den Dekorationsarbeiten der Hütte in irgendeiner Weise beteiligt gewesen sei. Indessen falle auf, dass seine Vorbringen in Zusammenhang mit der darauffolgenden Polizeivorladung und der Befragung überwiegend stereotyp und oberflächlich ausgefallen seien. Aus seinen Aussagen werde nicht ersichtlich, inwiefern der Bau einer Hütte anlässlich eines Dorf-Sportanlasses der LTTE-Bewegung zum Wiederaufbau verhelfen solle. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er keinerlei Verbindungen zu den LTTE aufweise und das Motiv ohne Hintergedanken gewählt habe, erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei ihm direkt mit Verschwindenlassen gedroht haben soll. Ferner seien seine Ausführungen, wie er seinen Alltag verbracht habe, wenig substantiiert ausgefallen, und auch über die angeblich ständigen Beobachtungen durch die Polizei habe er nicht realitätsnah berichten können. Darüber hinaus sei nicht überzeugend, dass er einige Monate nach dem ersten Vorfall, bei dem ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen worden seien, erneut leichtfertig eine Aktion für die Rechte der tamilischen Bevölkerung durchgeführt haben wolle. Von einer Person, die bereits einige Monate zuvor von der Polizei verwarnt, mit dem Tod bedroht worden und unter ständiger Beobachtung gestanden sei, sei eher nicht zu erwarten, dass sie umgehend einer solchen Aktion zusage. Weiter sei nicht einleuchtend, weshalb er wegen der Flugblätteraktion Probleme erhalten habe, wenn doch die beworbene Veranstaltung selbst bewilligt gewesen sei. Die Erklärung, wonach Organisatoren solcher Anlässe jeweils Probleme erhalten würden, habe nicht zu überzeugen vermocht, zumal auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er für seine untergeordneten Tätigkeiten von den sri-lankischen Behörden als Organisator betrachten worden sein soll. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Vorbringen einzugehen. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal es sich bei den beiden Vorladungen um zwei handschriftlich ausgefüllte Formulare handle, deren Echtheit mangels Sicherheitsmerkmalen nicht überprüft werden könne, und solche Doku-

E-5364/2020 mente leicht fälschbar respektive käuflich erwerbbar seien. Die eingereichten Fotos würden ihn vor einer Tiger-Hütte stehend zeigen. Daraus könne indes noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachgewiesen werden. Sodann lägen keine Risikofaktoren künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung vor. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im (…) 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über zehn Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Er weise kein politisches Profil auf und weder er noch seine Familienmitglieder würden über LTTE-Verbindung verfügen. Auch ein exilpolitisches Engagement habe er explizit verneint. Es sei demnach nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Er habe weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen Sachverhaltsvorbringen fest und wandte zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wonach seine Aussagen in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregen von Art. 7 AsylG. Die Behörden hätten ihm unterstellt, Beziehungen zur LTTE zu pflegen. Ferner habe er die Vorbringen betreffend Dekoration der Hütte anhand der Fotos beweisen können und dazu genaue Aussagen gemacht, was von der Vorinstanz auch geglaubt worden sei.

E-5364/2020 Das Profil des Beschwerdeführers weise zahlreiche Merkmale im Sinne von Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Aufgrund seiner tamilischen Ethnie würden die Sicherheitskräfte am Flughafen bereits auf ihn aufmerksam und eine entsprechende Kontrolle durchführen. Das Risiko einer Verhaftung am Flughafen und anschliessender Folter in Haft sei hoch. Die sri-lankischen Behörden würden ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuschreiben, weshalb eine konkrete Verfolgungsgefahr bestehe. Mit dem Machtwechsel im November 2019 habe sich die Gefahr für ihn – im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen – asylrelevante Nachteile zu erleiden, verstärkt. Die Sicherheitskräfte würden noch immer nach ihm suchen, es sei kaum denkbar, dass er den extensiven Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden entgehen könnte. Eine Gefährdung an Leib und Leben und seiner Freiheit sei im zunehmend verschärften politischen Umfeld in Sri Lanka besonders akut. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Ferner bestehe die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 Folterkonvention, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei. Aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. Wegen des fehlenden Schulabschlusses hätte er zudem Mühe, sich beruflich zu integrieren. Er könne nicht in sein Elternhaus zurückkehren und müsste versteckt leben, da er dort von den Behörden aufgesucht würde. Eine unbemerkte Rückkehr sei kaum möglich, zumal er noch immer von der Polizei gesucht werde. Eine Reintegration sei massiv erschwert und er begäbe sich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine persönliche Notlage. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5364/2020 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Es gelingt ihm in der Beschwerdeeingabe nicht, seine unsubstantiierten Angaben zu klären. Daher kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 1.) verwiesen werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass seine Entlassung nach der Befragung durch die Polizei im Juni 2018 an Bedingungen geknüpft gewesen war. Er gab diesbezüglich lediglich an, dass ihm gedroht worden sei, ihn verschwinden zu lassen, und er seither von der Polizei beobachtet worden sei. Über die genauen Umstände der angeblichen Bedrohung durch die sri-lankischen Behörden konnte er indes keine Auskunft geben (vgl. SEM-Akten 1062173-16 F87, F118 und F129ff.; 1062173-19 F41, F118f. und F125). Die eingereichten handschriftlich ausgefüllten Polizeivorladungen sind – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – mangels auf Echtheit überprüfbaren Sicherheitsmerkmalen und aufgrund der leichten Fälschbarkeit respektive käuflichen Erwerbbarkeit nicht geeignet, seine Vorbringen zu beweisen, zumal den Dokumenten auch keine Hinweise auf asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen sind. Besonders ins Gewicht fällt ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar die Schule abgebrochen habe, weil er sich nach der Befragung durch die Polizei nicht mehr habe konzentrieren können (vgl. 1062173-19

E-5364/2020 F114), hingegen nicht mit Konsequenzen gerechnet haben will, als er eingewilligt habe, an der Flugblätter-Aktion an der Universität teilzunehmen (vgl. 1062173-16 F78ff.; 1062173-19 F78 und F122). Dies erstaunt umso mehr vor dem Hintergrund, dass er angab, befürchtet zu haben, umgebracht oder verschwinden lassen zu werden (vgl. 1062173-19 F117f. und F148). Seine Aussagen, wonach ihm in G._______ langweilig gewesen sei und er nach Hause habe gehen wollen (vgl. 1062173-19 F147), sind ein weiteres Indiz dafür, dass er sich durch die sri-lankischen Behörden nicht bedroht fühlte. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Ausreisegründe auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten würden, zumal er seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, somit nicht substanziell zu konkretisieren und seine Befürchtungen vor begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung aus objektiver Sicht nicht zu begründen vermag. Es bestehen somit keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung des Beschwerdeführers verwirklicht hätte. An dieser Einschätzung ändern auch die geltend gemachten Besuche seit seiner Ausreise bei seiner Familie durch die Behörden nichts (vgl. 1062173-19 F131ff.), zumal er diese auf Beschwerdeebene nicht weiter ausgeführt werden und diesen kein asylrechtliches Motiv zu entnehmen ist. 6.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als

E-5364/2020 stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 6.2.2 Betreffend den Beschwerdeführer liegen nicht genügend derartige Risikofaktoren vor. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr gefährdet wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass ein Behördeninteresse an seiner Person bestand. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund einjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten, zumal er auch nicht exilpolitisch tätig war beziehungsweise ist (vgl. 1062173-19 F124). Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest

E-5364/2020 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-5364/2020 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Präsidentschaftswahlen vom November 2019, des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden sowie der Parlamentswahlen im August 2020. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die

E-5364/2020 Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.3.3). An dieser Einschätzung vermögen weder die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5), noch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand, die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3) und die Parlamentswahlen vom 5. August 2020 (vgl. Urteil des BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.3.2) etwas zu ändern. Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss eigenen Aussagen leben seine Eltern und Geschwister noch immer in Sri Lanka. Sein Vater verfügt über ein eigenes Geschäft und die Familie ist gemäss seinen Aussagen wohlhabend. Demnach kann er bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Ausserdem verfügt er – trotz fehlendem Abschluss – über eine mehrjährige Schulbildung sowie einige Arbeitserfahrung als (…). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) sowie die damit zusammenhängenden Massnahmen stehen der Möglichkeit des Wegweisungsvoll-

E-5364/2020 zugs ebenfalls nicht entgegen. Bei diesen handelt es sich – wenn überhaupt – um temporäre Vollzugshindernisse, welchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-6295/2019 vom 17. August 2020 E. 10.5 m.w.H.). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Auf den subeventualiter gestellten Antrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Begehren Ziff. 5) ist mangels Begründung nicht einzutreten. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5364/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

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