Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.09.2015 E-5350/2015

8. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,316 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5350/2015

Urteil v o m 8 . September 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).

E-5350/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Juni 2015 erklärte er, seit 1989 mehrheitlich und bis zur Einreise in die Schweiz in Italien gelebt und dort jahrelang als (…) gearbeitet zu haben. Er beherrsche auch die italienische Sprache. In Italien lebten noch Verwandte, falls sie noch dort seien. Die Vorinstanz gewährte ihm anschliessend das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach Italien. Er gab an, seit 2011 in Italien arbeitslos zu sein. Als er im April 2015 in eine Polizeikontrolle geraten sei, hätten die italienischen Beamten gemerkt, dass seine Aufenthaltsbewilligung 2013 abgelaufen sei und ihn in der Folge schriftlich des Landes verwiesen. Zudem leide er unter Bauchschmerzen und sei nervös. Er habe in Italien den Arzt nicht aufgesucht, weil seine Versicherungskarte abgelaufen sei. Das von der Vorinstanz am 22. Juni 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers blieb unbeantwortet. Am 25. August 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italiens auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 28. August 2015 – auf das Asylgesuch nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz (materiell) zu behandeln.

E-5350/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine –

E-5350/2015 neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 11 Dublin III-VO spielen keine Rolle – derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt hat, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, (….), und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte. Die Absätze des Art. 12 Abs. 1 bis 3 finden Anwendung, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verordnungsbestimmungen entnehmen. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei am 23. August 2015 an Italien übergegangen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in den vergangenen 25 Jahren mehrheitlich und legal in Italien aufgehalten habe, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-

E-5350/2015 sungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Eine italienische Wegweisungsverfügung und die damit verbundene Haftstrafe könnten die Zuständigkeit Italiens nicht widerlegen. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, nicht nach Italien zurückkehren zu können. Die Erwägungen der Vorinstanz seien zwar nachvollziehbar, indessen sei Folgendes zu beachten: Seine Ausweisung aus Italien sei rechtswidrig erfolgt, habe er doch wegen Zwangsarbeitslosigkeit keinen Antrag um Verlängerung der italienischen Aufenthaltsbewilligung stellen können. Da er seit vier Jahren arbeitslos und daher bedürftig sei, könne er sich keinen Rechtsanwalt leisten, der für ihn ein Gesuch um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung stelle. Er sei überzeugt, dass die italienischen Behörden jedes seiner künftigen Gesuche wieder abweisen und ihn nach Marokko abschieben würden, wo er die Justiz wegen einer (…bestimmten Angelegenheit…) fürchte. Er müsste mehr als Fr. (…) leisten, um eine jahrelange Haftstrafe abzuwenden. 3.3 Aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Anhaltung an der italienischen Grenze durch Schweizer Behörden, hat die Vorinstanz am 22. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs nichts zu ändern. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-

E-5350/2015 niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrensund Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Der Beschwerdeführer brachte nichts Erhebliches gegen obige Annahme (vgl. E. 3.2) vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes

E-5350/2015 Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die auf Beschwerdestufe erhobenen juristischen Bedenken im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung, die im Übrigen durch keine Belege des Beschwerdeführers bestätigt wären, nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.

7.

E-5350/2015 7.1 Das mit der Beschwerde allenfalls sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen prozessualer Bedürftigkeit infolge langjähriger Arbeitslosigkeit wäre abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5350/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-5350/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.09.2015 E-5350/2015 — Swissrulings