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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2011 E-5350/2009

9. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,062 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom . /

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5350/2009 Urteil vom 9. Juni 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren (…), Russland, vertreten durch lic. iur. Werner Michel, Rechtsanwalt, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (…).

E-5350/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte mit Ehefrau und Kind am 12. Februar 2009 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Am 14. Februar 2009 wurde die Familie im Flughafen Zürich zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Am 17. Februar 2009 führte das BFM eine ausführliche Befragung mit dem Beschwerdeführer durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie. Er sei in B._______ geboren. Sein Vater sei Leiter einer Baubehörde in B._______ gewesen. Im Jahr (…) habe man diesen beschuldigt, mit den Russen zusammenzuarbeiten, nachdem er in Russland Baumaterial eingekauft gehabt habe. Der Vater sei in diesem Zusammenhang viermal für kurze Zeit festgenommen worden und habe mehrmals grössere Geldsummen bezahlen müssen. Seine Eltern und die zwei Geschwister würden weiterhin in Tschetschenien leben. A.a. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach Abschluss des Rechtsstudiums im (…) eine Stelle als Richter-Praktikant beim Departement für (…) erhalten. Das Departement habe sich fast ausschliesslich mit (…) beschäftigt. Im (…) habe er dem brutal durchgeführten Verhör eines jungen Mannes beiwohnen müssen, wobei er später vor Gericht unterschriftlich dessen Schuld hätte bescheinigen sollen. Er habe seine Unterschrift verweigert, da der Angeschuldigte erwiesenermassen die beiden ihm angelasteten Morde nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits früher seine Unterschrift verweigert, ohne deswegen Probleme zu erhalten. Diesmal habe es sich bei den getöteten Personen jedoch um (…) gehandelt. Der Beschwerdeführer habe ausserdem die Angehörigen des jungen Angeschuldigten informiert. Noch am selben Tag habe (…) in B._______, beim obersten Vorgesetzten des Beschwerdeführers eine Meldung gemacht und tags darauf habe er zu seinem direkten Vorgesetzten gehen müssen. Dieser habe ihm vorgeworfen, die Wahabiten zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe die Vorwürfe von sich gewiesen und seinerseits die Stelle gekündigt. Die folgenden zehn Tage sei nichts geschehen und er habe eine neue Arbeitsstelle als Lastwagenfahrer gesucht. Nach einigen weiteren Tagen sei jedoch in Abwesenheit der

E-5350/2009 Familie die Wohnung aufgebrochen und das Mobiliar beschädigt worden. Nachbarn hätten berichtet, dass etwa 20 maskierte Personen daran beteiligt gewesen seien. Für den Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass es sich um Leute des tschetschenischen Sicherheitsdiensts (SB) gehandelt habe, der fast ganz Tschetschenien kontrolliere. Er habe sich daher mit seiner Familie zu seinen Eltern in der Nähe von B._______ begeben. Am (…) seien Funktionäre des SB im Haus der Eltern erschienen und hätten seinen Bruder spitalreif geschlagen. Er (Beschwerdeführer) sei verhaftet und ins SB-Hauptquartier nach C._______ überführt worden. Dort habe man ihn verhört und misshandelt; er habe unter anderem einen Schädelbruch sowie einen Bruch des Nasenbeins erlitten und sich deswegen später in Kasachstan ärztlich behandeln lassen müssen. Nach etwa sechs Tagen sei er mit Hilfe seines ehemaligen Vorgesetzten, der Zahlung von US$ 7'000 und mit der Auflage, künftig mit dem SB zusammen zu arbeiten, freigekommen. Zudem sei ihm ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Der Beschwerdeführer habe zum Schein in alles eingewilligt. Mit Hilfe eines Freundes sei er danach mit seiner Ehefrau nach D._______ in Russland und nach zwei Tagen, im (…), mit der Bahn nach E._______ in Kasachstan zur Familie der Ehefrau gefahren. Der Bruder des Beschwerdeführers sei danach noch mehrmals vorgeladen und nach ihm befragt worden. Zudem seien seine beiden Stadtwohnungen in B._______ beschlagnahmt worden; es lebten nun Kadyrov-Leute darin. A.b. In Kasachstan habe der Beschwerdeführer zunächst als Angestellter einer Firma Zugwagons kontrolliert, bevor er im Jahr (…) eine eigene, gutgehende Firma eröffnet habe. Angehörige des Departements für (…) hätten dann begonnen, von ihm monatlich US$ 3'000 Schmiergeld zu verlangen; solche Forderungen würden alle Ausländer mit eigener Firma in Kasachstan betreffen. Er habe einige Male nicht bezahlt respektive weitere Zahlungen ganz verweigert, weshalb er geschlagen worden sei und dabei einen Handbruch erlitten habe. Im Jahr (…) sei er mit seiner Ehefrau nach Dubai gefahren, wo diese unter anderem Parfum eingekauft und in E._______ (…) habe. Im (…) seien erneut Schmiergeldforderungen gekommen; wieder habe der Beschwerdeführer nicht bezahlt, worauf man ihm gedroht habe, ihn wegen Drogen- oder Waffenhandels anzuklagen. Zudem sei er bei jeglichen Problemen zum Verhör mitgenommen worden. Dabei sei ihm auch angedroht worden, ihn den Leuten von Kadyrov zu übergeben. Der

E-5350/2009 Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, bei den Vorsitzenden der tschetschenischen Diaspora in Kasachstan Hilfe zu erlangen. A.c. Am (…) sei sein Schwager unter dem Vorwurf des Terrorismus in Abwesenheit des Beschwerdeführers vom staatlichen Sicherheitsdienst (KNB) verhaftet und Anfang (…) zu einer (…) Haftstrafe verurteilt worden. Der Schwager habe jedoch zuvor lediglich eine tschetschenische Website besucht. Der Beschwerdeführer sei einen Tag nach dieser Festnahme zu Angehörigen in F._______ und später nach G._______ geflüchtet. Am (…) sei er nach E._______ zurückgekehrt, um der Urteilsverkündung gegen den Schwager beizuwohnen. Dabei sei er während einer Verhandlungspause von der Polizei festgenommen und ins Hauptquartier gebracht worden. Man habe ihn aufgefordert, Kasachstan innerhalb von zehn Tagen zu verlassen; zudem sei ihm der russische Inlandpass abgenommen worden, zumal es eine geheime Vereinbarung mit Kadyrov gebe, gemäss der alle Tschetschenen ohne kasachische Staatsbürgerschaft nach Tschetschenien weggewiesen werden müssten. Der Beschwerdeführer hätte an der russischen Grenze den Tschetschenen übergeben werden sollen, ihm sei jedoch die Flucht nach F._______ zu Verwandten geglückt. Einen Tag später habe man seine Ehefrau festgenommen. Auch sie sei aufgefordert worden, Kasachstan innerhalb von zehn Tagen zu verlassen. Sie sei daher mit dem Kind ebenfalls nach F._______ geflüchtet. Am 9. Februar 2009 sei die Familie auf dem Luftweg von Astana über H._______ nach I._______ gelangt. B. Mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten durch ihre vormalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer

E-5350/2009 Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zum Beleg reichten die Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2007 über den Nordkaukasus, eine "ACCORD-Anfragebeantwortung" vom 22. Mai 2007, einen Bericht "Trügerische Ruhe im Nordkaukasus" aus dem "amnesty- Magazin der Menschenrechte" vom September 2006 sowie eine Pressemitteilung der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. März 2006 zu den Akten und stellten weitere Beweismittel in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Der Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde auf später verschoben. Zum Einreichen der in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel aus dem Ausland (Urteil aus Kasachstan betreffend den Schwager des Beschwerdeführers) sowie eines Arztberichts betreffend die geltend gemachten Verletzungen des Beschwerdeführers setzte der Instruktionsrichter diesem eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung. E. Am 3. August 2009 schrieb der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem die zuständige kantonale Behörde am 23. Juli 2009 mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführenden seien seit dem 4. Juni 2009 unbekannten Aufenthalts. F. Mit Eingabe vom 25. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchten die Beschwerdeführer um Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 3. August 2009 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Die Vollzugsbehörden seien im Sinn vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch abzusehen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

E-5350/2009 G. Mit Verfügung vom 2. September 2009 hob der Instruktionsrichter angesichts der durch die Schweizer Behörden erfolgten Rückübernahme der Beschwerdeführenden, die sich zwischenzeitlich in Luxemburg aufgehalten hatten, den Abschreibungsbeschluss vom 3. August 2009 auf und nahm das am 29. Mai 2009 eingeleitete Beschwerdeverfahren wieder auf. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Den Beschwerdeführenden wurde (erneut) Frist zum Einreichen der in Aussicht gestellten Beweismittel gesetzt. H. Am 24. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden innert Frist die folgenden Beweismittel samt Übersetzung und Zustellcouvert zu den Akten: Haftbestätigung des Schwagers des Beschwerdeführers, Juristendiplom des Beschwerdeführers, Schreiben (…), Besuchserlaubnis vom (…), Anwaltsschreiben vom (…), Antwortschreiben (…), Haftbestätigung vom (…), Schreiben betreffend Antrag vom (…), Auszug aus "Gesetz der Republik Kasachstan über Bevölkerungswanderung" vom 13. Dezember 1997 Nr. 204-1. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 30. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht. J. Am 19. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten. Am 22. März 2010 liessen sie dem Gericht einen weiteren solchen Arztbericht, datierend vom 19. März 2010, zukommen. K. Mit Schreiben vom 26. August 2010 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um beschleunigte Behandlung der Beschwerde. Am 11. November 2010 ersuchte (…) namentlich aus beim

E-5350/2009 Beschwerdeführer liegenden gesundheitlichen Gründen um raschmögliche Entscheidfindung. L. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 ersuchte der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 nahm der Instruktionsrichter von der Mandatsübernahme Kenntnis und hielt fest, über das Gesuch um Akteneinsicht werde nach Eingang der sich zurzeit beim BFM befindenden Vorakten entschieden. M. Am 6. Januar 2011 schrieb der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Beschwerdeführerin und das Kind als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer wurde das Beschwerdeverfahren weitergeführt. N. Am 11. Januar 2011 übermittelte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Kopie des Abschreibungsbeschlusses vom 6. Januar 2011 betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind und liess ihm Kopien der Akten des Beschwerdeverfahrens zukommen. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Akten wurde auf die bereits durch das BFM gewährte Akteneinsicht verwiesen. Bezüglich allfälliger weiterer entscheidwesentlicher Vorbringen und Ergänzungen der bestehenden Aktenlage wies der Instruktionsrichter auf Art. 32 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hin. O. Am 28. Februar 2011 (Poststempel) teilte die zuständige kantonale Behörde mit, der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2011 erneut aus Luxemburg rückübernommen werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den

E-5350/2009 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft

E-5350/2009 gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht standhalten würden. So führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Praktikums- Stelle im Jahr (…), namentlich die damit verbundene Verfolgung seiner Person, seien insgesamt nicht glaubhaft, zumal es verschiedene zeitliche und inhaltliche Ungereimtheiten gebe. Betreffend die Vorfälle in Kasachstan sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Verfolgung einerseits geflüchtet sei, um im (…) freiwillig zurückzukehren, um der Urteilsverkündung des Schwagers beiwohnen zu können; dieses Verhalten widerspreche jeglicher Logik, da sich eine Person, die sich monatelang aus Angst vor Verhaftung verstecke, nicht grundlos aus eigenem Antrieb wieder dem Zugriff der verfolgenden Behörden aussetze. Soweit der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die er in Kasachstan zwischen (…) erlitten habe, seien diese als in einem Drittstaat erfolgt zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer gemäss ihrem Dafürhalten in Tschetschenien nichts zu befürchten habe, sei davon auszugehen, dass er dorthin zurückkehren könne. 5. 5.1. In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt ausführlich dargelegt. Hinsichtlich der Auffassung der Vorinstanz, wonach es unwahrscheinlich erscheine, dass sich der Beschwerdeführer für jenen Häftling derart eingesetzt und so seine Existenz und die der Familie aufs Spiel gesetzt habe, sei namentlich zu berücksichtigen, dass er diesen jungen Mann und dessen Angst und Leiden real miterlebt habe. Dass der Beschwerdeführer in dieser Situation zu helfen versucht habe, sei daher ohne weiteres glaubhaft und nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Situation im Strafvollzug und die rigorose Haltung der Behörden habe bekannt sein müssen, spreche nicht gegen sein risikoreiches Verhalten; einerseits sei er erst kurze Zeit als Jurist

E-5350/2009 tätig gewesen und andererseits hätte er nie erwartet, dass sein Verhalten solche ernsthafte Folgen zeitigen könnte; andernfalls hätte er sich anders verhalten. 5.2. Hinsichtlich des Fahrausweises, den er am (…) von den Behörden erlangt habe sowie des am (…) erhaltenen Reisepasses sei es nicht zuletzt vor dem Hintergrund der herrschenden Korruption entgegen der Ansicht des BFM möglich – und so geschehen –, dass der Beschwerdeführer den Reisepass über seinen Bruder und durch Zahlung von Bestechungsgeld habe besorgen können. Die Ehefrau habe das – in Unkenntnis der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers – gegenüber der Rechtsvertretung von sich aus bestätigt; dies spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. 5.3. Schliesslich sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan zur Urteilsverkündung an den Ort zurückgekehrt sei, an der ihn die Behörden gefasst und zur Ausreise nach Tschetschenien angehalten hätten, nicht ohne weiteres als unglaubhaft zu bezeichnen. Er habe nicht zwingend damit rechnen müssen, während des kurzen Aufenthaltes von einigen Stunden erkannt zu werden, zumal es ja nicht die Mitglieder des Gerichts gewesen seien, die ihm vor seiner Flucht Frist zum Verlassen Kasachstans angesetzt hätten. 6. 6.1. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen als unglaubhaft qualifiziert werden: 6.2. Der Beschwerdeführer will sich schon kurz nach Antritt seiner Praktikumsstelle im geschilderten Ausmass exponiert haben. In diesem Zusammenhang bringt er auf Beschwerdeebene vor, er habe bereits bei der mündlichen Befragung durch das BFM erklärt, sich anders verhalten zu haben, hätte er die Folgen gekannt. Dieser Einwand vermag jedoch insbesondere angesichts der von ihm selber detailliert dargelegten Missstände in seinem Heimatstaat nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund seiner eingehenden Ausführungen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Verweigerung der Unterschrift in einem besonderen Tötungsdelikt, wie von ihm angegeben, der möglichen erheblichen nachteiligen Folgen für sich und seine Familie bewusst gewesen sein musste. Ebenso ist davon auszugehen, dass ihm in Kenntnis des Machtapparats des Sicherheitsdiensts klar gewesen sein

E-5350/2009 musste, dass er sich auch nicht unbesehen auf den Rückhalt seines direkten Vorgesetzten verlassen konnte und durfte. Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet in diesem heiklen Fall im geschilderten Ausmass exponiert und damit sich und seine Familie derart gefährdet haben will. Dass er angibt, das Risiko falsch eingeschätzt zu haben, kann auch angesichts des Vorbringens, dass er schon die ungerechtfertigten Übergriffe gegen seinen Vater miterlebt habe und offenbar gute Kenntnisse über das rigorose Vorgehen des Sicherheitsdiensts in vergleichbaren Fällen hat (vgl. Protokoll BFM S. 3, 7 ff.), nicht geglaubt werden. 6.3. Die nach dem oben Gesagten bestehenden Zweifel werden durch weitere ungereimte Angaben des Beschwerdeführers bestätigt: 6.3.1. Die aus seiner Unterschriftsverweigerung resultierende Verfolgungssituation soll im (…) entstanden sein. Dieser sei er entkommen, indem er sich (…) nach Kasachstan zur Familie der Ehefrau begeben habe und danach nicht mehr in Tschetschenien gewesen sei. Andererseits ist seinem aktenkundigen Führerausweis zu entnehmen, dass er diesen im (…), mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Kasachstan gelebt habe, in Tschetschenien erlangt hat. Zu Recht hat die Vorinstanz daraus gefolgert, dass der Beschwerdeführer sich damals in B._______ aufgehalten haben oder mindestens zum Erlangen des Ausweises dorthin zurückgekehrt sein muss. 6.3.2. Sodann finden sich weitere Ungereimtheiten in den Aussagen: Einmal soll sein Bruder spitalreif geschlagen worden sein (vgl. Protokoll Flughafen Zürich S. 6); gemäss Ausführungen beim BFM soll diesem jedoch darüber hinaus noch eine Schussverletzung am Bein zugefügt worden sein (vgl. Protokoll BFM S. 10). Bezüglich seiner Entlassung führte er einmal aus, er habe US$ 7'000 zahlen müssen und sei mit Hilfe eines Verwandten freigekommen (vgl. Protokoll Flughafen S. 3); andererseits gab er an, sein ehemaliger Vorgesetzter habe die Geldsumme für ihn geleistet (vgl. a.a.O. S. 6). Auf Beschwerdeebene "kombinierte" der Beschwerdeführer diese Angaben auf wenig überzeugende Weise dahingehend, dass er mit Hilfe von Angehörigen dank Zahlung des Geldbetrages durch seinen Vorgesetzten freigekommen sei (vgl. Beschwerde S. 5). In zeitlicher Hinsicht gab er einmal an, am (…) vom SB mitgenommen worden und nach sechs Tagen wieder freigelassen worden zu sein. Etwa zehn Tage später sei er nach D._______ und nach weiteren zwei Tagen – folglich fast Mitte (…) –

E-5350/2009 schliesslich nach Kasachstan geflüchtet (vgl. Protokoll BFM S. 10). Andererseits hat er erklärt, er sei Mitte (…) nach Kasachstan gelangt (vgl. Protokoll Flughafen S. 1, Protokoll BFM S. 4). Hinsichtlich seiner Eltern gab er einmal an, diese würden weiterhin in Tschetschenien leben (vgl. Protokoll Flughafen S. 5), später führte er aus, der Vater lebe seit dem Erwerb einer Wohnung im Jahr 1999 in J._______ (vgl. Protokoll BFM S. 3). 6.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne auch nicht nach Kasachstan zurückkehren, nachdem ihm dort (…), als er im Gericht in E._______ während einer Verhandlungspause festgenommen worden sei, Frist zum Verlassen des Landes gesetzt worden sei. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz indessen zu Recht festgestellt, dass das geschilderte Verhalten (aus Angst vor drohender Verfolgung einen Tag nach der Festnahme des Schwagers im (…) nach G._______ flüchten, um einige Monate später zur Urteilsverkündung im Verfahren gegen den Schwager an den Ort der Verfolgung zurückzukehren) unlogisch, lebensfremd und nicht glaubhaft ist. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen ist zudem auch aus den dazu eingereichten Unterlagen jener Festnahme des Schwagers und dem gegen diesen eingeleiteten Verfahren – abgesehen von den verwandtschaftlichen Verhältnissen – kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ersichtlich. Auch ausgehend von der Annahme, dass allenfalls die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Kasachstan abgelaufen sein könnte, liesse dieser Umstand nicht auf eine asylrelevante Bedrohung schliessen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau für sich und das gemeinsame Kind den Rückzug ihres Asylgesuches erklärt und dabei angegeben hat, sie wolle nach Kasachstan heimkehren, wo sie über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfüge. Dies lässt sich nicht mit den früheren Angaben beim BFM in Einklang bringen, gemäss denen die Ehefrau Anfang 2009 wegen dem Beschwerdeführer ebenfalls zum Verlassen Kasachstans aufgefordert worden sei. Bei dieser Aktenlange drängt sich die Annahme auf, der Beschwerdeführer habe sich aus asylrechtlich irrelevanten Motiven zu einer Reise nach Europa entschieden. 6.5. Zusammenfassend sind in Würdigung des gesamten entscheidrelevanten Sachverhalts die vorgebrachten Asylgründe als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen. Die verschiedenen zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. In diesem Zusammenhang ist zu Lasten des

E-5350/2009 Beschwerdeführers zudem festzuhalten, dass er hinsichtlich der angegebenen Folterspuren, die angeblich medizinisch ohne weiteres nachweisbar seien, trotz (zweimaliger) ausdrücklicher Aufforderung durch den Instruktionsrichter keine Beweismittel zu den Akten gereicht hat. Nach dem Gesagten vermögen die vorliegenden, den Gesundheitszustand betreffenden Unterlagen, namentlich die ärztlich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nicht zu relativieren. Die posttraumatischen Gesundheitsbeschwerden müssen nach den obigen Ausführungen gegebenenfalls auf traumatisierende Vorkommnisse zurückzuführen sein, die der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht offen gelegt hat. Diese Probleme respektive die dazu eingereichten ärztlichen Unterlagen und Berichte werden bei der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs zu prüfen und zu würdigen sein. 6.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist genügend erstellt. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von

E-5350/2009 Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt

E-5350/2009 von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). Sodann ist der Beschwerdeführer nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen, welche allenfalls weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), mithin ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch insoweit zu bejahen. 8.4.2. Gemäss seinen Angaben leben Eltern, Geschwister und zahlreiche Verwandte in Russland. Die Eltern haben zudem ein Haus in J._______.

E-5350/2009 Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers verfügen über einen gefestigten Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung) in Kasachstan; auf deren Aufenthaltsrecht könnte sich der Beschwerdeführer allenfalls (erneut) berufen, zumal er bereits vor der Ausreise mehrere Jahre in Kasachstan gelebt hat. Weiter hat er eigene Angehörige (mütterlicherseits) in Kasachstan, in Moskau und in Saratow erwähnt. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Russland und in Kasachstan über ein gutes soziales Beziehungsnetz, auf welches er mindestens in der Anfangsphase nach einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Zwar können Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in Russland eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und es können ihnen daraus auch Schwierigkeiten namentlich in dem Sinn erwachsen, dass sie vermehrt Personenkontrollen, allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Diese Umstände können jedoch nicht bereits als konkrete Gefährdung im eingangs (Ziff. 8.4.1) genannten Sinn gewertet werden. Der Beschwerdeführer hat eine gute Ausbildung als Jurist und dabei in B._______ erste Berufserfahrungen erworben, bevor er in Kasachstan zwischen (…) eine eigene, angeblich florierende Firma gegründet und geführt hat. 8.4.3. Soweit der Beschwerdeführer auf Rekursebene auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen und entsprechende ärztliche Berichte zu den Akten gereicht hat, ist Folgendes festzuhalten: 8.4.3.1 Die ärztlichen Unterlagen vom 19. November 2009, 19. März 2010 und zwei weitere ärztliche Schreiben vom 6. Oktober 2010 und vom 6. Mai 2011 halten fest, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen, namentlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Die Asylvorbringen genügen, wie oben dargelegt, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Die Natur der allfälligen traumatisierenden Ereignisse ist ebenso wenig bekannt, wie das Land, in dem sie sich abgespielt haben (in Frage kommen können gemäss Akten Russland, Kasachstan, die Schweiz sowie die bis zur Einreise in die Schweiz durchreisten Transitländer und letztlich sogar Luxemburg, in welches Land der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens in der Schweiz zweimal weiterreiste). Unter diesen Umständen kann dem impliziten Aufruf seines Psychiaters/Psychotherapeuten, den Beschwerdeführer nicht an den Ort der Traumatisierung

E-5350/2009 zurückzuschicken (vgl. Bericht vom 19. November 2009 S. 2), nicht nachgekommen werden. 8.4.3.2 Ein Teil der diagnostizierten Beschwerden soll gemäss Arztberichten auf eine Anpassungsstörung zurückzuführen sein, die in Zusammenhang mit der sozialen Situation des Beschwerdeführers zu sehen sei. So wird im ausführlichen Bericht vom 19. November 2009 deutlich festgehalten, neben den Symptomen der posttraumatischen Störung sei eine depressive Entwicklung vorhanden, die unter anderem mit einer depressiven Stimmungslage, Antriebslosigkeit, innerer Nervosität und Schlafstörungen einhergehe, wobei diese Symptomatik hauptsächlich auf die aktuelle Lebenssituation mit den unklaren Zukunftsperspektiven zurückzuführen sei. Im ärztlichen Schreiben vom 6. Oktober 2010 wird diese Anpassungsstörung erneut bestätigt. Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass sich diese Probleme mit dem definitiven Abschluss des Asylverfahrens und der Rückkehr in eine sprachlich und kulturell vertrautere Umgebung jedenfalls nicht verschärfen werden. 8.4.3.3 In einem Kurzbericht über eine – offenbar kurze – stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers ab 25. Oktober 2010 wird zusätzlich das Krankheitsbild einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extremsituation" erwähnt. Diese – in späteren Berichten nicht wiederholte – Diagnose korreliert zeitlich auffällig mit polizeilichen Festhaltungen des Beschwerdeführers, offenbar im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. auch die Eingabe seines Psychiaters 6. Oktober 2010). Zudem war er mit Verfügung vom 22. September 2010 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auf den 8. November 2010 aufgeboten worden, nachdem er eine Busse wegen geringfügigen Diebstahls und Drohung nicht bezahlt hatte. 8.4.3.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die attestierten Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers erforderlichenfalls grundsätzlich auch im Heimat- respektive Herkunftsland behandelbar wären. Jedenfalls sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte bei der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat aus gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten.

E-5350/2009 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige medizinische Rückkehrhilfe der Schweiz (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern könnte. 8.5. In Würdigung aller Sachumstände ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland als zumutbar zu bezeichnen. 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). Eine konkrete und andauernde Einschränkung der Reisefähigkeit aus medizinischen Gründen ist den bei den Akten liegenden Berichten nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind diese jedoch vorliegend zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5350/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

E-5350/2009 — Bundesverwaltungsgericht 09.06.2011 E-5350/2009 — Swissrulings