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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2014 E-5336/2013

25. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,522 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5336/2013

Urteil v o m 2 5 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (…).

E-5336/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…), gelangte nach B._______ und von dort aus über verschiedene Länder in die Schweiz, wo er am 22. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte. Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von (…) im C._______ gelebt zu haben. Dort hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutieren wollen, weshalb er und seine Familie nach D._______ gezogen seien. Als im Jahr (…) im oberen Stock des Hauses, in dem sie gewohnt hätten, eine Bombe explodiert sei, habe die sri-lankische Polizei von seinem Vater Informationen dazu verlangt. Er sei dann mit seinem Vater auf die Polizeistation gegangen, wo sein Vater verhört worden sei. Als er seinen Vater schreien gehört habe, sei er aufgestanden und habe nach ihm sehen wollen. Ein Soldat habe ihn wieder auf den Stuhl zurückgebracht. Als er wieder Schläge gehört habe, habe er angefangen nach seinem Vater zu schreien, woraufhin ihn ein Soldat gepackt, auf den Boden geworfen und mit seinem Gewehr auf den Nacken geschlagen habe. Er und sein Vater seien am selben Tag wieder freigelassen worden. Nach dem Vorfall, hätten die Eltern für ihn die Ausreise organisiert. Sie selbst seien wieder zurück ins C._______ gezogen, während er noch zwei Monate in D._______ zusammen mit dem Schlepper gewohnt habe, bevor dieser ihn nach B._______ gebracht habe. Er habe seit dem Vorfall bei der Polizei Schmerzen gehabt, insbesondere habe er in B._______ immer Kopfschmerzen bekommen und erbrechen müssen. Er habe allerdings nicht zum Arzt gehen können. Erst in der Schweiz habe man festgestellt, dass ein kleiner Knochen gebrochen worden sei. Er leide auch heute noch an den Kopfschmerzen. B. B.a Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo am 5. November 2012 um Abklärungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort. B.b Eine entsprechende Botschaftsantwort datiert vom 7. Februar 2013. Aus dieser geht insbesondere hervor, dass sich die Explosion der Bombe im damaligen Haus des Beschwerdeführers erst nach dem Wegzug der

E-5336/2013 Familie ereignet habe. Zudem seien seine Eltern heute in E._______ wohnhaft. B.c Die Botschaftsanfrage und deren Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2013 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt, die ungenutzt ablief. C. Mit Verfügung vom 20. August 2013 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es erachte die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. Auch seien keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar. D. Mit Eingabe vom 19. August 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, namentlich zur gesundheitlichen Situation des Vaters sowie zur Inhaftierung und der Ausreise seines Onkels, welcher ehemals den LTTE angehört habe, einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E-5336/2013 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen beurteilen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das BFM geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlingsund Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

E-5336/2013 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).

E-5336/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des 20. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

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