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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2012 E-5330/2011

7. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,489 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5330/2011

Urteil v o m 7 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

X._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).

E-5330/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus A._______, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. März 2009 mit einem auf eine andere Person ausgestellten, aber mit seinem Foto versehenen Pass per Flugzeug via Doha und Italien verliess und am 23. März 2009 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 31. März 2009 sowie der direkten Anhörung vom 3. April 2009 und der ergänzenden Anhörung vom 14. April 2009 vor dem BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei seit dem Jahr 1993 verschwunden, woraufhin die Armee seine Mutter belästigt habe, weil diese geglaubt habe, sein Vater habe mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kollaboriert, dass er in A._______ aufgewachsen sei, wo er zusammen mit (…) gelebt habe, bis er im März 2002 nach C._______ zu (…) umgezogen sei, dass er im Jahre 2004 ins Vannigebiet gegangen sei, wofür er eine Genehmigung von den LTTE erhalten habe, dass er die Genehmigung irgendwo habe liegen lassen, weshalb er von den LTTE gezwungen worden sei, für sie zu spionieren und Informationen missliebiger Bürger an diese weiterzuleiten, was er insgesamt sechs oder sieben Mal gemacht habe, dass er im Jahr 2005 von den LTTE gezwungen worden sei, ein dreitägiges Schiesstraining zu absolvieren, woraufhin sie ihn mehrmals aufgefordert hätten, ihnen beizutreten, dass er den LTTE im Jahr 2007 eine Postsendung mit einer Fotographie und einer Nachricht über ein Armeecamp zugesandt habe, welche nicht angekommen sei, dass deshalb Mitglieder der LTTE im Jahr 2008 zu ihm nach Hause gekommen seien, ihn gesucht und er wiederholt aufgefordert worden sei, der Bewegung beizutreten, was er abgelehnt habe,

E-5330/2011 dass er im Jahr 2009 auch von Gegnern der LTTE gesucht worden sei, weshalb er anfangs 2009 nach Colombo geflüchtet sei, wo er sich angemeldet habe, dass er wenige Tage nach einer am 5. Februar 2009 erfolgten Polizeikontrolle von Unbekannten zu Hause aufgesucht und beschuldigt worden sei, den LTTE anzugehören, dass er durch die Hintertür des Hauses habe fliehen können und sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund seines Grossvaters versteckt habe, dass er als Beweismittel ein Schreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 2 Juni 1994 in Kopie seinen Vater betreffend sowie einen Zeitungsartikel in Kopie über seinen Vater zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 29. August 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2011 – Datum Poststempel: 26. September 2011 – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und diesem zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- ansetzte, welcher am 14. Oktober 2011 beim Gericht einging,

E-5330/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-5330/2011 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser Nachteile ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5 S. 52), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als teilweise unglaubhaft i.S.v. Art 7 AsylG und als teilweise nicht asylrelevant i.S.v. Art. 3 AsylG, zu qualifizieren, dass es dazu ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Mitgliedschaft zu den und zur Eigenschaft seiner Tätigkeiten bei den LTTE sowie zu der Chronologie seiner Tätigkeiten bei dieser Organisation und der Ausreisemotivation, seien von Ungereimtheiten gekennzeichnet, dass zudem der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass die LTTE den Beschwerdeführer, der nicht Mitglied dieser Organisation gehttp://links.weblaw.ch/EMARK-1994/6

E-5330/2011 wesen und zur Mitarbeit gezwungen worden sei, mit heiklen Spionageaufträgen vertraut hätten, die unter anderem auch wichtige Persönlichkeiten wie D. Devanda und Regierungsbeamte betroffen hätten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe der Spionageeinheit der LTTE angehört und sei bei einem Schiesskurs im Jahre 2005 vermummt gewesen, vor dem Hintergrund seiner fehlender Mitgliedschaft keinen Sinn ergebe, dass er bezeichnenderweise auch nicht in der Lage gewesen sei, das für seine Spionagetätigkeit verwendete System "LLB" im Detail zu erklären, sondern vielmehr behauptet habe, es sei ihm nicht erklärt worden, dass Unbekannte, die ihn im Februar 2009 zu Hause in Colombo aufgesucht und aufgefordert hätten, die Tür zu öffnen, zumal sie ihn beschuldigt hätten, den LTTE anzugehören und einen Anschlag zu planen, erfahrungswidrig sei, dass ferner ausgeschlossen werden müsse, er sei einerseits von der EPDP gesucht worden und habe andererseits von derselben Gruppierung einen Passierschein "Clearance" für den Flug nach Colombo erhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden müssten, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe, doch stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anders dar, dass die LTTE am Ende des Krieges eine vernichtende Niederlage erlitten habe und damit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstelle, dass desgleichen keine Hinweise ersichtlich seien, welche auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen schliessen liessen, und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden, dass die sri-lankischen Behörden allerdings weiterhin alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor

E-5330/2011 gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, doch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, oder ein anderes Engagement für die LTTE glaubhaft machen können, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2009 nach Colombo geflogen und habe sich dort angemeldet, in Anbetracht der behördlichen Vorgehensweise davon auszugehen sei, die sri-lankischen Behörden hätten ihn bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt, die LTTE aktiv zu unterstützen, dass aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, weshalb die sri-lankischen Behörden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den Beschwerdeführer zu verfolgen, sei dieser doch angesichts seines geringen politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht, weshalb seine Vorbringen nicht geeignet seien, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu belegen vermöchten, zumal diese in keinem persönlichen Zusammenhang mit der angeblich im Jahr 2009 erfolgten Ausreise stünden, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch den denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, dass hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf seine (Nicht-)mitgliedschaft bei den LTTE, auf die Chronologie der einzelnen Tätigkeiten für diese Organisation und auf die Suche der LTTE im Jahre 2007 respektive 2008 nach ihm sowie betreffend seine Fluchtumstände im Nachtanzug, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach diese ungereimt ausgefallen seien,

E-5330/2011 dass in diesem Zusammenhang auch der Einwand, wonach vor dem damaligen Zeitkontext durchaus plausibel und retrospektiv betrachtet entschuldbar sei, dass er seine angebliche Mitgliedschaft bei den LTTE den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen habe, als eine durch nichts belegte Schutzbehauptung zu werten ist, dass der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich entgegen der Meinung des BFM anlässlich der Anhörung in Bezug auf den Zeitpunkt der an die LTTE verschickten Fotographie und der Nachricht nicht kontradiktorisch geäussert, sondern habe im Rahmen der Fortsetzung der Anhörung postwendend angebracht, die Nachricht anfangs des Jahres 2007 geschickt zu haben (vgl. A9/11 S. 2 F: 16), entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Aussage erst auf entsprechenden Vorhalt korrigiert hat, was indes als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu werten ist, dass die blosse Behauptung in seiner Eingabe, er könne nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die abgefangene Postsendung Informationen über eine Person oder über ein Armeecamp enthalte, aus den oben genannten Gründen nicht zu überzeugen vermag und seinen einschlägigen Aussagen widerspricht, es seien Informationen über ein Armeecamp gewesen (vgl. A9/11 S. 3 F: 18 – F: 20), dass zudem erstaunlich und realitätsfremd ist, dass er nicht in der Lage war, das Erkennungssystem "LLB" im Detail zu erklären, zumal er eigenen Angaben gemäss seit dem Jahre 2004 Spionagetätigkeiten für die LTTE durchgeführt haben will (vgl. A7/13 S. 9), weshalb von ihm erwartet werden dürfte, dass er dieses System genau zu beschreiben vermag, dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, in Sri Lanka würden Verbindungen und Bekanntschaften nebst Geld eine wichtige Rolle spielen, weshalb er trotz der Suche der EPDP nach ihm, mittels einem EPDP- Mitglied eine "Clearance" habe beschaffen können, nicht zu überzeugen vermag, dass vielmehr dem BFM darin zuzustimmen ist, dass auszuschliessen ist, er sei von der EPDP gesucht worden, wenn er von derselben Organisation eine "Clearance" für den Flug von C._______ nach Colombo erhalten haben will, dass in diesem Zusammenhang nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in C._______ seitens der EPDP Behelli-

E-5330/2011 gungen oder Sanktionen ausgesetzt gewesen war, sollte er tatsächlich bei der LTTE gearbeitet haben, dass ihn die EPDP in C._______ nicht hat ausfindig machen und aufspüren können, weil er sich bei seinem (…) versteckt habe, ist angesichts dieser gut strukturierten und organisierten Gruppierung nicht verständlich, und spricht gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe für die LTTE gearbeitet und sei von der EPDP gesucht worden, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, und vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass auch der Antrag, es sei das Verfahren zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

E-5330/2011 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt ist, dass sich im Distrikt Jaffna die Lage in den ver-

E-5330/2011 gangenen zwei Jahren deutlich gebessert hat und die Versorgungslage entspannt ist (a.a.O., E. 13.2.1.), dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass ein Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet als unzumutbar, während ein solcher in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht, dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind, dass der Beschwerdeführer aus A._______ stammt, sich sein Lebensmittelpunkt indessen seit dem Jahr 2002 in C._______ befindet, wo noch (…) leben, bei welchen er bereits während seiner Schulzeit gelebt habe (vgl. A1/12 S. 3), dass er in C._______ die Schule besucht, danach am (Angaben zu Schulen und Ausbildung des Beschwerdeführers) (vgl. A1/12 S. 3), dass er damit in C._______ über ein soziales Netz verfügen dürfte und auch angenommen werden kann, (…) sowie (…) lebten immer noch in C._______ und auch aus den Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht,

E-5330/2011 dass daher davon auszugehen ist, dass der junge und (soweit aktenkundig) gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie, seiner Bekannten sowie Kollegen und allenfalls bei Bedarf seiner im Ausland lebenden Familienmitglieder rechnen und sich aufgrund seiner überdurchschnittlichen, soliden Ausbildung eine berufliche Existenz aufbauen kann, weshalb Aussichten auf ein gesichertes Einkommen bestehen und nicht zu befürchten ist, er könnte bei der Rückkehr in seine Heimat in eine konkrete existenzbedrohende Lage geraten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Aufbau einer neuen Existenz mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 12. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5330/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 12. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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