Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5328/2020
Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 28. September 2020 / N (…).
E-5328/2020 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 26. August 2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 stellte er beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner religiös angetrauten Ehefrau B._______. Zur Begründung des Gesuchs führte er an, seine Ehefrau seit dem Jahre 2011 zu kennen und sie am (…) 2013 in C._______ geheiratet zu haben. Während seines Militärdienstes, welchen er von 2004 bis zu seiner Desertion Ende 2013 geleistet habe, habe er jeweils die Ferien mit ihr verbracht. Weil er gleich nach der Heirat wieder in den Militärdienst habe einrücken müssen, hätten sie aber nicht zusammengelebt. Er habe sich dazu entschieden, alleine aus Eritrea zu fliehen, da er keine Zeit gehabt habe, seine Ehefrau abzuholen und da die Wahrscheinlichkeit, dass sie auf der Flucht erwischt und verhaftet worden wären, mit ihr grösser gewesen wäre. Nach seiner Flucht in die Schweiz sei er weiterhin mit ihr in Kontakt geblieben, was zu Beginn aus finanziellen und technischen Gründen schwierig gewesen sei. Er habe bereits nach seinem positiven Asylentscheid seine Ehefrau in die Schweiz nachziehen wollen, es sei ihm aber mitgeteilt worden, dass sie zuerst aus Eritrea ausreisen müsse. Erst im September 2019 sei ihr nach mehreren Fluchtversuchen die Ausreise gelungen; mittlerweile halte sie sich in Äthiopien auf und er habe täglich mit ihr Kontakt. Der Beschwerdeführer reichte die Heiratsurkunde im Original, zwei Passfotos seiner Ehefrau sowie eine Auswahl an Screenshots der Unterhaltungen mit seiner Ehefrau zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Der Beschwerdeführer beantwortete diesen mit Eingabe vom 10. Juli 2020. D. Mit Verfügung vom 28. September 2020 (Datum auf Rückschein fehlt) lehnte das SEM das Familienzusammenführungsgesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab und verweigerte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
E-5328/2020 E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2020 sei zugunsten seiner Ehefrau B._______ die Familienzusammenführung zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl. F. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 30. Oktober 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-5328/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist mithin, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht dann gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2).
E-5328/2020 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teils widersprüchlich, teils unplausibel ausgefallen seien und aufgrund seiner Aussagen nicht von einer bestandenen, schützenswerten Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne. So habe er nach seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt und als Grund dafür ausgeführt, auf der Flucht weder Geld noch ein Telefon gehabt zu haben. Erst in der Schweiz habe er seine Ehefrau kontaktieren können. Dies sei aber eher unwahrscheinlich, zumal die Organisation einer Flucht ohne jegliche telefonischen Kontakte schwierig zu bewerkstelligen sein dürfte. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage an der Befragung zur Person (BzP) auch nach zwei Wochen Aufenthalt in der Schweiz seine Ehefrau noch nicht kontaktiert und an der einlässlichen Anhörung ein Jahr später gar verneint, Kontakt mit Personen in Eritrea zu haben. Erst auf Nachfrage hin habe er den seltenen Kontakt zu seiner Partnerin erwähnt. Obschon er im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs explizit dazu aufgefordert worden sei, bekannt zu geben, seit wann er wieder mit seiner Ehefrau Kontakt habe, habe er sich nicht dazu geäussert. Seine Ausführungen im Familiennachzugsverfahren, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz drei bis vier Mal in der Woche Kontakt mit seiner Partnerin, widerspreche mithin seinen Angaben an der Bundesanhörung. Auch der Umstand, dass er erst mehr als vier Jahre nach seiner Asylgewährung im August 2015 ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, führe zu Zweifeln an seinem Interesse an einer Familiengemeinschaft. Die angebrachte Erklärung, ihm sei gesagt worden, seine Partnerin müsse Eritrea zunächst verlassen, könne nicht als Begründung für die späte Einreichung des Gesuchs herangezogen werden. Insgesamt entstünde der Eindruck, dass er eine vorbestandene, schützenswerte Familiengemeinschaft vorzutäuschen versuche. Es könne nicht von einer echten, gelebten und aktuell fortbestehenden Beziehung ausgegangen werden. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel – die Chatauszüge und die Heiratsurkunde – nichts zu ändern vermögen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, mit seiner Ehefrau nach der Eheschliessung die Ferien verbracht zu haben und in C._______ im Haus seiner Eltern gelebt zu haben. Die Kommunikation zwischen ihm und seiner Ehefrau sei nach seiner Ausreise schwierig gewesen. Er habe nicht genügend Geld zum Telefonieren und seine Ehefrau habe keinen Internetzugang gehabt. Seit er aber in der Schweiz sei, versuche er, sie jeden zweiten Tag anzurufen. Es habe seit
E-5328/2020 der Trennung nie einen längeren Kontaktunterbruch gegeben, und wenn, dann nur aufgrund von technischen oder finanziellen Hindernissen. Ihm sei nach seiner Asylgewährung von verschiedener Seite zugetragen worden, dass ein Familiennachzugsgesuch erst gestellt werden könne, wenn sich seine Ehefrau nicht mehr in Eritrea befinde. Sie habe aber grosse Angst davor gehabt, die Grenze zu überqueren. So seien auch ihre ersten Fluchtversuche nicht erfolgreich gewesen und erst im September 2019 habe sie ausreisen können. Seitdem sich seine Ehefrau in Äthiopien aufhalte, habe er täglich Kontakt mit ihr. Er habe ausserdem bereits im Oktober 2019 ein erstes Beratungsgespräch durchgeführt; es habe jedoch bis zum Januar 2020 gedauert, bis sein Gesuch fertiggestellt worden sei. Er habe die Beziehung zu seiner Ehefrau nicht freiwillig abgebrochen. Seine Flucht sei äusserst beschwerlich gewesen und er habe weder Geld noch ein eigenes Handy besessen, während seine Ehefrau ebenfalls über kein Handy und keinen Internetanschluss verfügt habe. In der Schweiz angekommen habe er sich zunächst zurechtfinden müssen und habe seine Ehefrau erstmals etwa drei Wochen nach seiner Ankunft kontaktieren können. Danach habe er drei bis viermal in der Woche versucht, seine Ehefrau telefonisch zu erreichen. Wegen der schlechten Telefonverbindung habe dies aber nicht immer geklappt. Entsprechend habe er keine den Anhörungen im Asylverfahren widersprechende Angaben gemacht was die Häufigkeit der Kontakte anbelange. Die eingereichten Chatauszüge würden ausserdem ihren Kontakt belegen. Er habe schliesslich von Beginn seines Asylverfahrens an angegeben, verheiratet zu sein und im November 2017 gar eine Berichtigung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) in Bezug auf seinen Zivilstand angestrengt. Die Vorinstanz sei damals somit davon ausgegangen, dass er verheiratet sei. Die Beziehung zu seiner Ehefrau habe er nie abgebrochen; einzig die Aufrechterhaltung des Kontakts sei durch die Umstände seiner Flucht erschwert gewesen. Sie würden aber eine tatsächlich gelebte Beziehung führen und sich wünschen, wieder zusammenleben zu können. 6. Die Vorinstanz hat das Familienzusammenführungsgesuch zu Recht abgelehnt. 6.1 Zunächst ist fraglich, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea überhaupt eine Familiengemeinschaft im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG bestanden hat. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschwerdeführer am (…) 2013 geheiratet, habe sich aber nach der Heirat schnell trennen müssen (act. A18/17 F28). Er sei ungefähr einen Monat mit
E-5328/2020 seiner Ehefrau zusammen gewesen (act. A18/17 F29). Danach sei er an einen anderen Ort verlegt und im Dezember 2013 inhaftiert worden. Aufgrund seiner Abwesenheit sei seine Ehefrau wieder zu ihren Eltern gezogen (act. A18/17 F28). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass insbesondere die militärische Ausbildung und Inhaftierung angesichts des vorliegenden positiven Asylentscheids unbestritten sind und die Trennung der Eheleute demzufolge als unfreiwillig und unvermeidbar gelten muss. Dennoch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Eheleute trotz dieses unfreiwilligen Getrenntlebens lediglich eine äusserst kurze Zeit gemeinsam im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers gelebt haben und sich auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Eritrea ihre Ehe bis zu seiner Flucht nach aussen erkennbar aufrechterhalten haben. 6.2 Zusätzlich zur kurzen Zeitspanne des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise gegen eine tatsächlich gelebte und nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrecht erhaltene Beziehung. 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2015 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienvereinigung zugunsten seiner Ehefrau reichte er am 9. Januar 2020 – also viereinhalb Jahre nach seiner Asylgewährung – ein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum den Nachzug seiner Ehefrau angestrebt hätte. Dass er am 10. November 2017 um Änderung seines Zivilstands im ZEMIS von ledig auf verheiratet ersucht hatte, ändert an dieser Einschätzung nichts. 6.2.2 Soweit er nun auf Beschwerdeebene vorbringt, verschiedene Rechtsberatungsstellen hätten ihm beschieden, es sei erst möglich, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, wenn seine Ehefrau aus Eritrea ausgereist sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.), überzeugt dieser Einwand nicht; er entspricht im Übrigen auch nicht der Praxis der Schweizerischen Asylbehörden. Der Beschwerdeeingabe ist zu entnehmen, dass die Ehefrau Eritrea im September 2019 in Richtung Äthiopien verlassen hat (vgl. Beschwerde S. 4). Erst dann hat sich der Beschwerdeführer darum bemüht, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen, wobei dieses wiederum erst vier Monate später eingereicht wurde.
E-5328/2020 6.2.3 Dem einmonatigen Zusammenleben kurz nach der Heirat im Jahr 2013 steht im Entscheidzeitpunkt eine rund siebenjährige Trennung gegenüber. War das Getrenntleben aufgrund des Militärdienstes und der Inhaftierung zu Beginn zwar unfreiwillig, so manifestiert sich für die viereinhalb Jahre seit der Asylgewährung in den Akten an keiner Stelle ein erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft und deren Aufrechterhaltung während dieser Zeit. Die Anforderungen an den Nachweis der erkennbaren Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung während der Trennung sind jedoch umso höher, je länger diese Trennung dauert. Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene vor, er würde seit er in der Schweiz sei, jeden zweiten Tag versuchen, seine Ehefrau zu kontaktieren. Ein richtiges Gespräch käme aufgrund der schlechten Verbindung nur etwa einmal in der Woche zustande (Beschwerde S. 3 und 6). Die Vorinstanz hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass er im Rahmen der Anhörung vom 5. März 2015, mithin ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz, vorbrachte, selten mit seiner Ehefrau telefonisch in Kontakt zu sein (act. A18/17 F26) und dass er sie aufgrund der finanziellen Lage nur sehr wenig kontaktiere (act. A18/17 F140). Die im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten Auszüge von Chatnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau belegen lediglich einen Kontakt vom 10. Oktober bis 1. Dezember 2019 (vgl. SEM-Akte […]-4/5 Antworten Frage 3 und 7). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Auszüge von Chatnachrichten beziehen sich ebenfalls offensichtlich auf einen Zeitraum ab Oktober 2019, da der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe erst seit ihrer Ausreise aus Eritrea ein eigenes Handy. Letzteres Argument, nämlich, dass sich der Kontakt zu seiner Ehefrau in den Heimatstaat deshalb so schwierig gestaltet habe, weil diese nicht über ein Handy verfügt habe und die Anrufe immer über Telefone von Bekannten erfolgt seien, scheint nicht glaubhaft. Im relevanten Zeitraum bestanden im Heimatstaat des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durchaus bereits etablierte Möglichkeiten der Telekommunikation. Beide lebten nach Angaben des Beschwerdeführers in der Provinzhauptstadt C._______. Es ist mithin nicht glaubhaft, dass ihnen die Mittel der Kommunikation verwehrt waren. 6.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt kein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat erkennbar. Ungeachtet eines allfälligen rechtlichen Bestands der Ehe sind besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorhanden, welche vorliegend gegen einen Familiennachzug sprechen.
E-5328/2020 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5328/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili