Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5327/2022
Urteil v o m 1 2 . August 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. November 2022 / N (…).
E-5327/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aus B._______ zu stammen, wo er die Schule besucht habe. Mit 16 Jahren habe er das Elternhaus verlassen, da er sich nicht gut mit seinem Stiefvater verstanden habe. Fortan habe er in C._______ gelebt und gearbeitet. Zweimal habe er Probleme mit den Behörden gehabt, weil er Alkohol getrunken und getanzt habe. Beide Male hätten sie ihn nach Bezahlung einer Kaution wieder gehen lassen. Er habe im Iran seinen Militärdienst absolviert. Anlässlich seiner Erstbefragung gab er an, Ende 20(…)/Anfang 20(…) an einer Kundgebung teilgenommen zu haben und dabei einer Verhaftung entkommen zu sein. Daraufhin sei er zu seiner Tante nach C._______ geflüchtet. Einige Wochen später habe er eine Vorladung erhalten und in der Folge das Land verlassen. In seiner zweiten Befragung gab er demgegenüber an, einige Tage nach besagter Kundgebung verhaftet und an einen unbekannten Ort verbracht worden zu sein. Dort sei er misshandelt und dabei gefilmt worden. Nachdem er mit anderen Häftlingen zusammen vor Gericht gebracht worden sei und dort alles habe gestehen müssen, sei er in Untersuchungshaft genommen worden. Schliesslich habe er ein «Versprechen» unterzeichnet und sei mithilfe seines Schwagers respektive eines Anwalts freigekommen. Nach einem Aufenthalt in B._______ habe er im Januar 20(…) den Iran verlassen und sei auf dem Landweg in die Schweiz gelangt, wo er erfahren habe, dass er in seiner Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. A.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3268/2020 vom 16. Juli 2020 ab, wodurch die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2020 in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2022 nahm das SEM als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen.
E-5327/2022 B.b Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich seit seiner Flucht in die Schweiz in erheblichem Masse exilpolitisch gegen die iranische Regierung engagiert. Dabei entstandene Fotos von ihm seien über die sozialen Medien veröffentlicht worden. In diesem Zusammenhang habe er sich ausserdem mit diversen bekannten Persönlichkeiten getroffen und sich an Interviews und Diskussionen verschiedener TV-Sender und Netzwerke beteiligt. Er sei zudem auch selbst in den sozialen Medien aktiv gewesen und habe Inhalte geteilt, die sich gegen die Regierung gerichtet hätten. Insgesamt hätten seine Tätigkeiten ein Mass erreicht, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch seinen heimatlichen Behörden bekannt geworden sein müsse. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 (eröffnet am 20. Oktober 2022) wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 21. November 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. E. Am 23. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche nach einmalig gewährter Fristerstreckung am 11. Januar 2023 eingereicht wurde.
E-5327/2022 G. Die damals zuständige Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. Diese erfolgte am 1. Februar 2023 (Datum Postaufgabe). H. Mit Eingaben vom 23. Mai 2023, 15. Juli 2024 und 1. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Beschwerdeakten. I. Am 19. November 2024 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand, worauf die damals zuständige Instruktionsrichterin am 25. November 2024 antwortete. J. Das Beschwerdeverfahren wurde per 15. Januar 2025 aus organisatorischen Gründen auf den vorsitzenden Richter übertragen. K. Dieser lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2026 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche am 1. Juli 2026 erfolgte. L. Am 18. Juni 2026 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E-5327/2022 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden respektive eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu bewirken. Durch sein Engagement erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention, weshalb der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug als unzulässig festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter
E-5327/2022 ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, erscheint fraglich, zumal seither erneut von beiden Seiten Angriffe erfolgten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.
E-5327/2022 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E-5327/2022 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein, mit welcher ein Aufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 36.45 und ein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von Fr. 330.63, ausmachend insgesamt Fr. 4'567.10 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden und ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5327/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'567.10 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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