Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5326/2020
Urteil v o m 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2020 / N (…).
E-5326/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und mit Entscheid vom 10. Juli 2018 gemäss Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen wurde, dass er am 3. September 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde (SEM Akten 1028083-18/19), dass er am 8. September 2020 ergänzend zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass er mit Entscheid vom 18. September 2018 zur Behandlung des Asylgesuches dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie und aus Jaffna (Nordprovinz) stammend, im Wesentlichen vorbrachte, seit dem Jahr 2003 habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seine Wohngegend beherrscht, weshalb er bis zum Jahr 2006 als (…) für diese gearbeitet habe, dass er eine Identitätskarte der LTTE besessen und in den Jahren 2003 bis 2006 bei (…) geholfen habe, dass er in den Jahren 2004 bis 2006 auch auf dem Markt (…), aufgrund seiner eigenen einstigen Tätigkeit für die LTTE oder derjenigen von Familienmitgliedern aber nie ernsthafte Schwierigkeiten gehabt habe und den Behörden im Übrigen sein Engagement für die Bewegung auch nicht bekannt gewesen sei, dass er seit dem Jahr 2006 bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (6. Juli 2018) in einem Vorort von Jaffna auf dem Markt gearbeitet habe, dass bis auf zwei oder drei Personen alle Marktstandbetreiber zur kriminellen Aava-Gruppe gehört hätten, die Diebstähle begehe sowie Leute ermorde, verletze und entführe, dass zwei Marktstandbetreiber namens J. und S. – zu welchen der Beschwerdeführer Kontakt gehabt habe – in dieser Gang besonders prominent gewesen seien, beide wiederholt verhaftet worden seien und gegen sie mehrere Strafverfahren laufen würden,
E-5326/2020 dass die Polizei vermutet habe, er pflege enge Verbindungen zu J. und S., weshalb er von Leuten des CID (Criminal Investigation Department) einmal Ende April 2018 mitgenommen und eine Nacht lang auf dem Polizeiposten zu den beiden befragt und dabei geschlagen und getreten worden sei, dass es am nächsten Morgen seinen Eltern gelungen sei, ihn mithilfe des Provinzratsvorsitzenden ohne Auflagen freizubekommen, dass er in der Folge aus Angst vor weiteren Festnahmen bei Verwandten und Bekannten übernachtet habe, dass er danach tatsächlich – immer, wenn etwas passiert sei – vom CID zu Hause gesucht worden sei, was insgesamt dreimal nachts geschehen sei, und ihn tagsüber unbekannte Leute verfolgt hätten, dass sich im April 2015 das CID zweimal bei ihm nach dem Verbleib seines inzwischen in Kanada lebenden Bruders (N […]) erkundigt habe, dass sein Bruder im Jahre 2015 ebenfalls wegen J. und S. habe fliehen müssen, weshalb er, der Beschwerdeführer, sich davor fürchte, lange eingesperrt und von der Polizei umgebracht zu werden, dass er sich am 20. Mai 2018 nach Colombo begeben und sich bei einem Freund aufgehalten habe, dass selbst dort Suchaktionen wegen der Aava-Gruppe stattgefunden hätten, dass er am 6. Juli 2018 illegal mit einem fremden Pass nach Dubai geflogen und von dort mit einem anderen Flugzeug nach Spanien gereist sei, bevor er am 9. Juli 2018 die Schweiz erreicht habe, dass am 11. September 2018 die sri-lankische Polizei seiner Familie eine auf den Vortag datierte Polizeinachricht ausgehändigt habe, laut derer er sich am 12. September 2018 wegen einer Befragung beim Polizeiposten hätte meIden müssen, dass sich zudem die Polizei seit seiner Ausreise zweimal bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und eine Polizeinachricht («Police Message Form») vom 10. September 2018, beide im Original, zu den Akten reichte,
E-5326/2020 dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die folgenden Rechtsbegehren stellte: Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) unter vorläufiger Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) sowie eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Gericht das Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) zur Konsultation beizog, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden und das Gericht einen innert Frist zu leistenden Kostenvorschuss erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2020 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2020) die Kopie von zwei Zeitungsartikeln aus Sri Lanka zu den Akten reichen liess, in denen im Sommer 2020 über die Verhaftung von J. aufgrund seiner Machenschaften berichtet worden sei,
E-5326/2020 dass vorgebracht wurde, die Asylgründe des Beschwerdeführers würden direkt mit J. zusammenhängen und die Zeitungsartikel seien geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, sowie die Nachreichung von originalen Zeitungsexemplaren in Aussicht gestellt wurde, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2020 einen Memory Stick zu den Akten reichen liess, auf dem ein durch seinen jüngeren Bruder aufgenommenes Video zeige, wie die Polizei seine Eltern mit dem Ziel aufgesucht hätten, sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) zu erkundigen beziehungsweise ihn dort vorzufinden, dass sich der Vorfall vor zirka zwei Wochen ereignet habe und das Beweismittel aufzeige, dass der Beschwerdeführer noch immer im Visier der Polizei sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
E-5326/2020 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich nach Konsultation des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ergibt, das SEM wäre in diesem Zusammenhang der Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen, zumal aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass das SEM dieses Dossier zur Beurteilung der Sachlage beigezogen hat und die Kernaspekte der vom Bruder geltend gemachten Begründung dessen Asylgesuches auch explizit anführte, dass im Weiteren der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter den Unterschied zwischen den formellen Anforderungen an den Anspruch der behördlichen Untersuchungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und den Erfordernissen einer rechtskonformen materiellrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes zu verkennen scheint, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt haben sollte, und zudem in der Beschwerde einleitend selbst angeführt wird, die Zusammenfassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gebe den Sachverhalt korrekt wieder und bezüglich des massgeblichen Sachverhaltes werde auf die Verfügung des SEM verwiesen, dass mit der Beschwerde somit der in der angefochtenen Verfügung aufgenommene Sachverhalt als Grundlage für die Beurteilung der Sache anerkannt wird, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers denn massgeblich auf die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Würdigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes beziehen und alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend
E-5326/2020 gemacht, nicht die Frage der hinreichend rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung tangiert, dass sich demnach das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuten Abklärung und Beurteilung offenkundig als unbegründet erweist, dass das Eventualbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft gemacht sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, und entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.), dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen des Beschwerde-
E-5326/2020 führers würden einerseits den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines die Flüchtlingseigenschaft begründenden Sachverhalts und andererseits jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM im Einzelnen verwiesen werden kann, dass die Ausführungen und Entgegnungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen und Schlussfolgerungen des SEM in entscheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass die Versuche in der Rechtsmitteleingabe, die vom SEM als widersprüchlich oder zumindest nicht deckungsgleich erkannten Angaben des Beschwerdeführers als nur vermeintlich inkongruente Aussagen zu interpretieren, jedenfalls in für den Entscheid relevanten Teilen nicht überzeugen, dass im Weiteren anzumerken gilt, dass nicht die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Beschwerdeinstruktion mit seinem Rechtsvertreter für die Beurteilung des für den Entscheid relevanten Aussageverhaltens massgeblich ist, sondern die Aktenlage des Asyldossiers, dass zudem mit der Beschwerdeschrift selbst davon ausgegangen zu werden scheint, die sri-lankischen Behörden hätten von der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit zugunsten der LTTE keine Kenntnis erlangt (vgl. Beschwerde S. 6 oben), dass im Übrigen abgesehen von den nicht glaubhaft gemachten Massnahmen staatlicher Sicherheitsorgane gegenüber dem Beschwerdeführer Untersuchungsvorkehren der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang strafrechtlich relevanter Verdachtsmomente bezüglich einer Verbindung zu kriminellen Täterschaften der Aava-Gruppierung als staatlich legitimes Handeln keine flüchtlingsrechtlich relevanten Motive zugrundeliegen, dass zudem das SEM in der Einschätzung zu stützen ist, dass die eingereichte polizeiliche Vorladung vom 10. September 2018 zur Befragung des Beschwerdeführers auf den 12. September 2018 auf dem Polizeiposten als Fälschung zu erkennen ist, dass hierzu in der Beschwerde nichts entgegnet wird, dass das SEM aus der Aktenlage zutreffend folgerte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
E-5326/2020 seinem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen seitens der staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein, dass das SEM im Weiteren zu Recht darauf erkannt hat, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 bestimmte Risikofaktoren definiert hat, die als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten), dass jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5), dass betreffend den Beschwerdeführer keine hinreichenden Risikofaktoren vorliegen und unter Würdigung aller Umstände anzunehmen ist, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt, dass daran die Ausführungen in der Beschwerde zur aktuellen politischen Lage und zu vereinzelten Vorkommnissen in Sri Lanka nichts zu ändern vermögen, zumal aus diesen entgegen der letztlich als vage Vermutungen zu wertenden Anknüpfungsversuche kein hinreichend massgeblicher konkret persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zudem festgestellt hat, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den politischen Verhältnissen nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka vom 16. November 2019 bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Umstände hinreichend
E-5326/2020 auseinandergesetzt hat und die erfassten Kernerkenntnisse in vorliegend hinreichend notwendigem Umfang in die Beurteilung der Sache hat einfliessen lassen, dass der Beschwerdeführer alleine aus der tamilischen Ethnie, der allfälligen illegalen Ausreise aus dem Heimatland und der Landesabwesenheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ableiten kann, dass unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer als abgelehnter tamilischer Asylsuchender hätte bei einer Rückkehr aus der Schweiz Massnahmen zu befürchten, die über die üblichen Backgroundchecks hinausgehen, und dabei festzuhalten ist, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen, dass nach Prüfung der Akten die Einwände in der Beschwerde bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen nicht tauglich erscheinen, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht rechtskonform zu erkennen, dass demnach entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aufgrund der Aktenlage aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht begründet erscheint, dass daran nichts zu ändern vermag, wenn der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 4. November 2020 beabsichtigen sollte, dem Umstand einer persönlichen Verbindung zum ehemaligen Arbeitskollegen J. Nachdruck zu verleihen, dass in der Eingabe zwar einzig vorgebracht wird, in den zwei Zeitungsartikeln sei berichtet worden, J. sei aufgrund seiner "Machenschaften" verhaftet worden, und nicht ausgeführt wird, worin die Machenschaften bestanden hätten, was ohne Weiteres auch aufgrund der Kopien der Zeitungsartikel möglich und – falls von ernsthafter Relevanz – zu erwarten gewesen wäre, dass aber jedenfalls gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sein ehemaliger Arbeitskollege J. mit erheblicher strafrechtlicher Energie
E-5326/2020 behaftet gewesen sei und damit aufgrund fehlender anderweitiger Angaben des Beschwerdeführers von einer Verhaftung infolge eines Verdachts auf Machenschaften strafrechtlicher Natur auszugehen ist, dass allfällige daraus fliessende staatliche Massnahmen einem legitimen Sicherheitsanspruch entsprechen würden und flüchtlingsrechtlich unbeachtlich wären, dass die auf einem Memory Stick festgehaltene nachgereichte Videoaufzeichnung (visioniert durch das Gericht am 1. Dezember 2020) nicht als Beweismittel tauglich ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuzeigen, dass sich aus dem Gesagten ergibt, dass das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangte, der Beschwerdeführer habe keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen vermocht, und die Vorinstanz folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
E-5326/2020 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass das SEM zu Recht davon ausgehen durfte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, der Beschwerdeführer müsste begründeterweise befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass die Einwände in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen, dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass daran der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermögen und nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
E-5326/2020 dass das SEM in seiner Verfügung das Vorliegen von Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zu Recht verneinte, dass in Sri Lanka aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dass gemäss Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2) und an dieser Einschätzung die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern vermögen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3), dass das SEM im Weiteren mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, weshalb keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt und seine Verwandten über Arbeit, eigene Häuser und eine finanzielle Absicherung verfügen, dass er damit jedenfalls mit einer gesicherten Wohnsituation rechnen kann, dass er nach eigenen Angaben in Sri Lanka über ein gutes Einkommen verfügte und er auch künftig mit entsprechenden erworbenen Fähigkeiten für sich sorgen kann und es am Beschwerdeführer liegt, sich in einem integren Geschäftsumfeld zu bewegen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, eine soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland anzustreben, dass keine ernsthaften Hinweise ersichtlich sind, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen ist,
E-5326/2020 dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5326/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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