Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.03.2007 E-5324/2006

13. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,589 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 16. November 2006 i.S. Asyl ...

Volltext

Abtei lung V E-5324/2006 luc/vem {T 0/2} Urteil vom 13. März 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Brodard Gerichtsschreiber Vena X._______, Demokratische Republik Kongo, Beschwerdeführer vertreten durch Y._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Demokratische Republik Kongo eigenen Angaben zufolge am 13. Oktober 2006, reiste über Italien am 20. Oktober 2006 in die Schweiz ein und stellte noch am selben Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch. Am 26. Oktober 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf das BFM am 14. November 2006 eine direkte Bundesanhörung durchführte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei im Jahre 2000 dem MLC (Mouvement de Libération du Congo) beigetreten; im Auftrag des Parteibüros in Kinshasa habe er Mitglieder rekrutiert. Im Frühjahr 2004 sei seine Ehefrau in seiner Abwesenheit verschwunden; von Nachbarn habe er erfahren, dass sie von Militärs abgeführt worden sei. Am 10. Juni 2004 sei er auf offener Strasse verschleppt und in der Folge in einem Keller unter Schlägen verhört worden; man habe ihm gesagt, dass man seine Ehefrau im Anschluss an eine Demonstration vom 8. März 2004, an welcher sie den Vizepräsidenten beschimpft habe, verhaftet habe, diese aber später aus der Haft entkommen sei; man habe deshalb von ihm wissen wollen, wo sie sich aufhalte. Er sei mehrere Tage lang gefangen geblieben, bis ihm eines Abends die Flucht gelungen sei. Daraufhin habe seine Partei einen Protestbrief an den kongolesischen Präsidenten gerichtet; er (der Beschwerdeführer) habe sich aber weiterhin nicht sicher gefühlt und habe daher bei einer Cousine gewohnt. Im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom 30. Juli 2006 habe ihn die Partei damit beauftragt, die Wahlkampagne in Kinshasa zu organisieren. In diesem Zusammenhang habe er die Regierung öffentlich kritisiert und zur Wahl von Jean-Pierre Bemba aufgerufen. Am 20. August 2006 sei er nach einer Sitzung in der Parteizentrale von Unbekannten entführt worden; er sei mehrere Tage lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden. In der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2006 sei er durch Vermittlung seiner Partei frei gekommen; die Parteileitung habe ihm jedoch zu verstehen gegeben, dass er in Kinshasa nicht mehr sicher sei, weil Präsident Kabila seinen Tod wolle, und ihm deshalb zur Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo verholfen. Erst nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass auch seine Ehefrau hierhin geflüchtet sei und um Asyl nachgesucht habe. B. Mit Verfügung vom 16. November 2006 � gleichentags eröffnet � lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf Einzelheiten in der Entscheidbegründung wird � soweit erforderlich � in den Erwägungen näher eingegangen.

3 C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und � in Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft � die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 19. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Eingabe vom 18. Dezember 2006 nach Eingang der Akten der Vorinstanz � die Nachreichung der Beschwerde im Original vorausgesetzt � zurückgekommen werde. Gleichzeitig wurde er auf die für den 1. Januar 2007 vorgesehene Ablösung der ARK durch das Bundesverwaltungsgericht und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdeschrift im Original nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG) und dabei auch ganz oder nur teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urteilenden Behörde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe, die zu diesem Schluss geführt haben, einlässlich dargelegt. Insbesondere hat sie zu Recht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Asylgesuchseinreichung erfahren haben soll, dass seine Ehefrau sich ebenfalls in der Schweiz aufhielt und hier am 13. April 2004 selbst um Asyl nachgesucht hatte. Folgerichtig hat die Vorinstanz im Weiteren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen im Jahre 2004 als unglaubhaft erachtet, indem sie darauf hinwies, dass die betreffenden Vorbringen an eine angebliche Verhaftung seiner Ehefrau vom 8. März 2004 anknüpfen würden, die sich im Rahmen ihres eigenen, mit Urteil der ARK vom 29. Juni 2005 abgeschlossenen Asylverfahrens bereits als unglaubhaft erwiesen habe. Was schliesslich die Nachteile betrifft, die der Beschwerdeführer zwischen dem 20. August 2006 und dem 14. Oktober 2006 erlitten haben soll, hielt die Vorinstanz

5 zutreffend fest, dieser habe die näheren Umstände seiner angeblichen Gefangenschaft und anschliessenden Flucht derart ausweichend und stereotyp geschildert, dass auch diese Vorbringen als unglaubhaft erschienen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere das Argument, die sich auf das Jahr 2004 beziehenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht bereits deshalb unglaubhaft, weil sie an die von den Asylbehörden als unglaubhaft erachtete Verfolgung seiner Ehefrau anknüpften, sondern würden gerade im Gegenteil deren eigene Aussagen erhärten. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die ARK in ihrem Urteil vom 29. Juni 2005 mehrere, hier nicht einzeln zu wiederholende Gründe genannt hat, die gegen die Darstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers sprachen, so etwa auch die Tatsache, dass den diversen Berichten über die Ereignisse vom 8. März 2004 nicht zu entnehmen gewesen sei, dass es damals überhaupt zu Verhaftungen gekommen wäre. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift bloss allgemein bekräftigt, dass der Beschwerdeführer für den MLC aktiv gewesen sei, ohne dass jedoch den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz substanzielle Gegenargumente entgegengehalten würden, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. 5.3 Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung des Beschwerdeführers in die

6 Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulementprinzips (Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig, weil er dort � wie vorstehend dargelegt � keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ausgesetzt wäre. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand, bestehen doch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung in seine Heimat eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III S. 758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugsschranken (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im vorliegenden Zusammenhang in ihrer Tragweite nicht über die Garantien von Art. 3 EMRK hinaus (vgl. BGE 124 I E. 2a S. 235 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, näher auf die "Ausschreitungen vor und nach den Wahlen im Sommer 2006" einzugehen. Es ist indessen festzuhalten, dass die inneren Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights Watch, World Report 2007) zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt haben, die eine neue Lageanalyse erforderlich machen würde. Was die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, kann den Akten entnommen werden, dass er aus

7 Kinshasa stammt, wo er selbst jahrelang gelebt hat und nach wie vor mehrere Familienangehörige wohnen; im Weiteren verfügt er über eine (...) Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung im (...). Mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist im Übrigen festzuhalten, dass die Wegweisung seiner Ehefrau und deren Vollzug mit Urteil der ARK vom 29. Juni 2005 rechtskräftig bestätigt worden sind. 8.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG als möglich zu betrachten. 8.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Rechnung) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten

8 - (...) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena

E-5324/2006 — Bundesverwaltungsgericht 13.03.2007 E-5324/2006 — Swissrulings