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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2009 E-5323/2009

31. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,101 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-5323/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5323/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie der Igbo, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge in der ersten Februarwoche 2009 verliess und via D._______ und ihm unbekannte Transitländer am 7. März 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 8. März 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 31. März 2009 im Transitzentrum (TZ) E._______ summarisch befragt und am 13. August 2009 durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen geltend machte, er habe während des "New-Yam Festes" im Juni 2008 in seinem Heimatdorf verbotenerweise sexuellen Verkehr mit einem (...) Jungen gehabt, dass er dabei von fünf Dorfbewohnern erwischt worden sei, die den Beschwerdeführer deswegen geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht hätten, dass sie ihn daraufhin festgenommen und für einen Monat und einen Tag in ein Ogai (eine Art mit Schnüren befestigter Holzkäfig) gebracht und eingesperrt hätten, dass er eines nachts aus dem Holzkäfig habe entkommen können, woraufhin er mit gebrochenem Arm und sonstiger Verletzung nach F._______ geflüchtet sei, wo er sich bis Ende des Jahres 2008 aufgehalten habe, dass er sich dort wegen seiner Verletzungen traditionell habe behandeln lassen, dass er in dieser Zeit erfahren habe, dass der Junge, mit welchem er sexuellen Verkehr gehabt habe, umgebracht worden sei und auch er gesucht werde, dass er vor diesem Hintergrund und wegen der medizinischen Infrastruktur respektive Behandlung in der Schweiz (operative Entfernung seiner [...]), sowie aus Furcht, bei seiner Rückkehr E-5323/2009 umgebracht zu werden, sein Heimatland auf dem Seeweg verlassen habe (vgl. A 22 S. 5), dass ein Fingerabdruckvergleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. Oktober 2007 in G._______ (Spanien) daktyloskopisch erfasst wurde, woraufhin dem Beschwerdeführer am 31. März 2009 sowie im Rahmen der direkten Bundesanhörung das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, er habe Nigeria vor Februar des Jahres 2009 nie verlassen und habe für seine Ausreise ausser D._______ keine anderen Länder passiert, dass bezüglich des weiteren Inhalts seiner Aussagen im Einzelnen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere vorlegte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Drogenkontrolle in H._______ am 4. Juni 2009 von der Kantonspolizei I._______ angehalten und in polizeiliche Sicherheitshaft genommen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 – eröffnet am 19. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbaren Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, E-5323/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2009 – Datum Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der negative Entscheid des BFM vom 14. August 2009 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-5323/2009 dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73), E-5323/2009 dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – E-5323/2009 überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass gemäss den zutreffenden Feststellungen des BFM seine Aussagen zum Verbleib seiner nigerianischen Identitätskarte widersprüchlich ausgefallen sind, dass daran sein Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach er den Dolmetscher wohl missverstanden habe, nichts an der Sache ändert, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der jeweiligen Protokolle am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift bestätigte und darüber hinaus jeweils angab, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. 1 S. 8; A 7 S. 3; A 22 S. 2), dass in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts strenger Grenzkontrollen in den Schengen-Vertragsstaaten und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne in diesen Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 7) – von Nigeria in die Schweiz zu gelangen, dass schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Einreisedatum sowie zu seiner Reisroute und seine Behauptung, nie in Spanien gewesen zu sein, aufgrund der daktyloskopischen Abklärungsergebnisse in Spanien tatsachenwidrig ausgefallen und mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über die erkennungsdienstliche Registrierung in Spanien nicht zu vereinbaren sind, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er sei über Spanien in die Schweiz gereist und habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- oder Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund den Anhörungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen E-5323/2009 zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im TZ E._______ vom 31. März 2009 und der direkten Anhörung vom 13. August 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung nämlich zu Recht ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund des eindeutigen Abklärungsergebnisses mit Eurodac sowie seiner widersprüchlichen Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass auch in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt, dass sodann die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe Probleme mit (...) in diesem Umfang erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im TZ E._______ diesbezüglich noch angab, dass er von einem 'Medizinmann' in F._______ behandelt worden sei, worauf er seine Reise fortgeführt habe (vgl. A1 S. 5), dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens nicht mehr geltend machte, er benötige eine ärztliche Behandlung und sich aus den weiteren Akten keine Hinweise entnehmen lassen, es dränge sich eine solche auf, E-5323/2009 dass damit auf das Nachreichen eines Arztzeugnisses zu verzichten ist, zumal dieses nach dem Gesagten nicht geeignet wäre, ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu belegen, dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, es sich bei Festnahmen wegen sexueller Übergriffe auf Minderjährige um die Verfolgung eines gemeinstrafrechtliches Delikt handelt, welches keine asylrechtliche Relevanz im Sinnes des Asylgesetzes entfaltet, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 24. August 2009 näher einzugehen, da sie an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, dass damit das BFM zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, dass mithin die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 13. August 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und einem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-5323/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da es dem Beschwerdeführer offensteht, die in seiner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen, umso mehr als er sich eigenen Angaben gemäss bereits in Nigeria in medizinische Behandlung begeben hat (vgl. A 1 S. 5), E-5323/2009 dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den Vollzug indes noch nicht unzumutbar macht, zumal in casu aufgrund der bestehenden Akten nicht von einer ungenügenden Möglichkeit einer allfälligen (Nach-)Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d; 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria nach wie vor über Familienangehörige und einen Freundeskreis verfügen dürfte, mit denen er den Akten zufolge in Kontakt steht und auf deren Unterstützung er zählen kann (vgl. A 1 S. 3), dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Schulausbildung sowie seiner Berufserfahrung und der Hilfe seines sozialen Beziehungsnetzes nicht möglich und zumutbar ist, sich in seiner Heimat beziehungsweise Herkunftsregion eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, E-5323/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5323/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: E-5323/2009 Seite 14

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