Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5319/2009 Urteil v om 2 0 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Irak, beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (…) und Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (…).
E5319/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus der Autonomen Region Kurdistan stammenden Beschwerdeführenden den Irak am 1. Oktober 2008 und gelangten am 25. Oktober 2008 in die Schweiz, wo sie am 26. Oktober 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchten. Am 12. November 2008 wurden sie vom BFM summarisch befragt und am 3. Juni 2009 zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien seit dem Jahre (…) ein Paar, doch hätten die Angehörigen der Beschwerdeführerin diese Beziehung nicht akzeptiert. Die Familie des Beschwerdeführers habe mehrere Male vergeblich um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Daraufhin seien sie zu seiner (…) nach C._______ (…) geflüchtet. Alle Versuche, für die verfahrene Situation eine Lösung zu finden, seien gescheitert. Schliesslich hätten sie erfahren, dass (…) der Beschwerdeführerin sie beide umbringen wollten, weshalb sie das Land verlassen hätten. C. Mit Verfügungen vom 22. Juli 2009 – eröffnet am 27. Juli 2009 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2009 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlich en Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung der beiden Verfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E5319/2009 E. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Verfügung vom 1. September 2009 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, vereinigte die beiden Verfahren, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verlangte innert angesetzter Frist die Überweisung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, sich zum Ergebnis der gerichtsinternen Dokumentenprüfung (Prüfung des eingereichten Nationalitätenausweises) zu äussern. F. In der Folge ersuchten die Beschwerdeführenden selber mit Schreiben vom 7. September 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) und vom 17. September 2009 (Poststempel) bezüglich des einverlangten Kostenvorschusses um Gewährung einer Fristerstreckung beziehungsweise um Ratenzahlung. Das Bundesverwaltungsgericht wies sie mit Schreiben vom 21. September 2009 darauf hin, dass der Schriftenwechsel in Fällen, in denen die Beschwerdeführenden vertreten seien, ausschliesslich mit der bevollmächtigten Rechtsvertretung erfolge. Ausserdem machte es die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte verspätet, aber das Gericht trat trotzdem – entgegen seiner Ankündigung – versehentlich auf die Beschwerde ein und führte das Verfahren fort. H. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2009 und vom 11. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden das Originalschreiben eines (…), fünf Artikel über den Ehrenmord und die Situation der Frauen in Kurdistan sowie drei ärztliche Berichte des D._______ zu den Akten. I. In seiner Verfügung vom 31. August 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 16. September 2011 über ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse zu orientieren. Fristgerecht gingen in der Folge ein Schreiben und diverse
E5319/2009 Unterlagen, welche die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden belegen, ein. J. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2011, welche den Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2011 zur Replik zugestellt wurde, vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Vom Gericht am 6. Dezember 2011 innert angesetzter Frist zur Replik eingeladen, verzichteten diese auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist trotz der verspäteten Überweisung des Kostenvorschusses einzutreten, da das Gericht die
E5319/2009 fälschlicherweise an die Hand genommene Weiterführung des Verfahrens zu verantworten hat. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügungen vom 22. Juli 2009 aus, die von den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Liebesbeziehung geltend gemachten Probleme könnten in der vorgebrachten Art und Weise nicht geglaubt werden. Sie hätten diese nicht anschaulich darzustellen vermocht, sondern nur stereotype Angaben gemacht. So hätten sie nicht genau erklären können, wie sie sich kennen und lieben gelernt hätten. Auch die Darstellung, wie die Eltern der Beschwerdeführerin die Liebesbeziehung herausgefunden haben sollen, müsse als unsubstanziiert qualifiziert werden. Das gelte in gleicher Weise für die Besuche, als die Eltern des Beschwerdeführers um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten hätten. Ebenso seien die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen, die Drohungen seitens
E5319/2009 der Familie der Beschwerdeführerin glaubhaft wiederzugeben, und sie hätten nichts unternommen, um diese zu verifizieren. Gesamthaft würden sich die Aussagen in Bezug auf die Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, in Allgemeinplätzen erschöpfen. Die Antworten der Beschwerdeführenden seien ohne Details und bloss allgemeiner Natur gewesen. Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden würden das Geschilderte untermauen. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge seien die Asylgesuche abzulehnen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde vom 24. Au gust 2009 insbesondere geltend, die Interpretation und Beurteilung ihrer Aussagen durch das BFM werde als sehr schwach bis unzutreffend eingeschätzt. Sie seien (…) und im Umgang mit den Behörden unerfahren. Die Anforderungen des Bundesamtes an die detaillierte Darlegung der Geschehnisse seien vielleicht zu hoch. Aus den Vorbringen gehe klar hervor, weshalb die Familie der Beschwerdeführerin nicht mit einer Heirat einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ungebildet sowie arm und komme aus untergeordneten Stammes und Familienverhältnissen, welche nicht an den Status der Familie der Beschwerdeführerin herankämen. Deshalb wolle deren Familie keine Verbindung mit der Familie des Beschwerdeführers eingehen. Sie habe erwartet, dass er verschwinde, aber stattdessen habe er die Beschwerdeführerin entführt. Damit habe er die Ehre und das Ansehen ihrer Familie geschändet und er müsse deshalb mit dem Tode bestraft werden. Es möge sein, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht vom Staat ausgehe, sondern von Privaten. Im Irak stehe aber das Stammesrecht im Vordergrund und unabhängig von der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden habe die Blutrache Vorrang, weshalb eine Verfolgung durch Dritte als mittelbare Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verstehen sei. Da der (…) des Wohnortes des
E5319/2009 Beschwerdeführers über diese Geschehnisse informiert sei, habe deren Familie von ihm eine Bestätigung eingeholt. Sie sei in Kopie der Beschwerde beigelegt, das Original werde im Verlaufe des Verfahrens nachgereicht. Die gemachten Angaben vermöchten den Anforderungen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG standzuhalten. Eine inländische Fluchtalternative gebe es nicht, die Beschwerdeführenden hätten dies bereits versucht. Aus diesem Grunde sei ihnen gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Im Übrigen würden sich in den überwiegend kurdischen Provinzen im Nordirak die Anzeichen wachsender Unzufriedenheit mehren, eine allgemein schlechte Lage habe zur Folge, dass sich die zwei nationalistischen Parteien, die KDP (Kurdische Demokratische Partei) und die PUK (Patriotische Union Kurdistans) immer unbeliebter machten. Deshalb werde beantragt, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erklären. 4.3. Vom Gericht zur Vernehmlassung aufgefordert, führte das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2011 aus, die Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um (…) handle, sei unzutreffend, sei doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung (…) gewesen. Asylsuchende gleich welcher Herkunft und Ausbildung seien erfahrungsgemäss in der Lage, mit ihren Worten über ihre Erlebnisse, Probleme und Emotionen zu berichten, was bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall sei. Im Weiteren müsse das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des (…) als Gefälligkeitsschreiben taxiert werden, und auch die eingereichten Situationsberichte seien nicht geeignet, die Vorbringen zu beweisen. An der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten und es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 5. 5.1. Wie bereits dargelegt (vorstehend E. 3.2.) muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
E5319/2009 Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend eine Verfolgung durch Dritte als mittelbare Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht wird (vorstehend E. 4.2. und Beschwerde S. 4). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin waren nicht in der Lage, detaillierte Angaben darüber zu machen, wie sie sich kennengelernt haben. Selbst als die Beschwerdeführenden ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, sie könnten frei erzählen, beschränkten sich die Aussagen nur auf das Allernötigste, auf Angaben, die jeder unbeteiligte Dritte so auch hätte machen können (vgl. Anhörungsprotokoll A._______ A10/14 F75 ff. und Anhörungsprotokoll B._______ A13/15 F69 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden als stereotyp und detailarm qualifizierte. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführenden nicht versuchte hätten, ihre Liebesbeziehung zu verheimlichen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie hätte sich das auch gewünscht, aber sie sei so oft mit dem Beschwerdeführer (…) gewesen, dass ihre Angehörigen davon erfahren hätten. Dies entbehrt jeglicher Logik, war die Beschwerdeführerin doch eigenen Angaben zufolge im Besitz eines (…), dessen unbeobachtete Benutzung ein Bekanntwerden der gegenseitigen Kontaktnahmen verunmöglicht hätte (vgl. Anhörungsprotokoll B._______
E5319/2009 A13/15 F87 f. und F91 f). Auch die auf Nachfrage hin abgegebene Erklärung, manchmal habe sie (…), ist angesichts des Risikos, dabei ertappt zu werden, nicht glaubhaft. Des weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass Angehörige der Beschwerdeführerin gedroht hätten, das Paar umzubringen (vgl. Anhörungsprotokoll B._______ A13/15 F108), es jedoch beim nächsten Zusammentreffen der beiden Familien nach der Entführung der Beschwerdeführerin keinerlei Streit gegeben haben soll. Die Aussage, ihre Familie habe die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht, um sich zu erkundigen, wo sich das Paar aufhalte, und es sei dabei zu keiner Auseinandersetzung gekommen, kann nicht überzeugen, wären doch nach dem Vorgefallenen zumindest Wortgefechte zu erwarten gewesen. 5.3. Zwar stimmen die Vorbringen der Beschwerdeführenden in mehreren Punkten (im Grossen und Ganzen) überein, dies aber auf eine Art und Weise, die auffällt, und zwar wegen ihrer Knappheit. Sie wirken insgesamt konstruiert und das Verhalten abgesprochen. Mit der Vorinstanz ist einigzugehen, dass sie – vor allem – jenen Detailreichtum, welcher bei emotionalen Themen wie etwa einem drohenden Ehrenmord zu erwarten wäre, vermissen lassen. Die Ausführungen vermitteln den Eindruck, als seien sie einstudiert. Dass es zwischen den Familien zum Streit gekommen sein kann, wird auch vom Gericht nicht in Zweifel gezogen, die vorgebrachten Weiterungen dagegen – Todesdrohungen beziehungsweise Risiko eines Ehrenmordes – können aufgrund des Verhaltens und der Aussagen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden. An dieser Stelle ist auch klarzustellen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 4 oben) gemäss den vorliegenden Akten nicht von einer Entführung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer gesprochen werden kann, vielmehr ergibt sich, dass diese, wofern sich das Ganze tatsächlich wie angegeben abgespielt hat, aus freien Stücken mit ihm nach C._______ gegangen ist. 5.4. Die Frage, ob das Stammesrecht im Norden des Irak jene dominante Rolle spielt, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann im Übrigen offenbleiben, auch wenn daraus eine Verfolgung durch Dritte als mittelbare Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet wird (vgl. Beschwerde S. 4). Einzig ist diesbezüglich anzumerken, dass die Schutzfähigkeit und bereitschaft der zuständigen Behörden vorliegend gar nicht zum Tragen kommen konnte und jedenfalls nicht so pauschal wie behauptet verneint werden kann, gaben die Beschwerdeführenden
E5319/2009 doch an, sich nicht an diese gewandt zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll A._______ F106 – F108 und Anhörungsprotokoll B._______ F121 – F123). Denn das Gericht kommt zum Schluss, dass wohl schwergewichtig andere Gründe als die angegebenen die Beschwerdeführenden zum Verlassen des Heimatstaates veranlasst haben. So geht es mit den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 4) einig, dass die allgemeine Lage in den kurdischen Provinzen des Nordirak schwierig ist, und nach seinen Kenntnissen macht die Perspektivlosigkeit vielen und vor allem jüngeren Bewohnern zu schaffen. Davon ist aber ein grosser Teil der Bevölkerung betroffen, und asylrelevant ist diese Situation nicht. 5.5. Es ist ohne weiteren Begründungsaufwand mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Das BFM hat die Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
E5319/2009 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
E5319/2009 (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5. 7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2. Die Beschwerdeführenden geben an, sie hätten bis zu ihrer Ausreise in C._______ bei einer (…) des Beschwerdeführers gewohnt, zuvor hätten sie beide in der Provinz E._______ gelebt. Dorthin ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, da in dieser Provinz gemäss den Erkenntnissen des Gerichts aufgrund der Sicherheits und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu BVGE 2008/5 und BVGE 2008/12) und das Gericht davon ausgeht, dass zumindest die Familie des Beschwerdeführers ihnen bei einer Rückkehr behilflich sein kann, eine neue Existenz aufzubauen. 7.5.3. Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, auf die nachstehend näher eingegangen wird, ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
E5319/2009 Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Von einer medizinischen Notlage im erwähnten Sinn kann vorliegend nicht die Rede sein. Zwar wird in der ärztlichen Bestätigung von Dr. med. F._______, (…), vom (…) einerseits festgehalten, beim Paar würden keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorliegen, anderseits aber angegeben, das (…) beziehungsweise dessen Verlaufskontrolle stelle ein gewichtiges gesundheitsbezogenes Argument für einen weiteren Verbleib der beiden Personen in der Schweiz dar. Diesbezüglich und ebenso hinsichtlich der (…) der Beschwerdeführerin ist es Sache der Vorinstanz, sich im weiten zeitlichen Vorfeld des Wegweisungsvollzug über den aktuellen Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit der Beschwerdeführenden ins Bild zu setzen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
E5319/2009 insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet und sind damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E5319/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand: