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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2018 E-5310/2018

12. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,267 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5310/2018

Urteil v o m 1 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).

E-5310/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie – reiste eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 sowie der Anhörung vom 7. April 2017 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus B._______, Provinz Uva, und habe seit anfangs der neunziger Jahre in Colombo gelebt. Dort habe er mit einem Geschäftskollegen einen Warenladen betrieben und die sri-lankische Armee beliefert. Sein Geschäftskollege habe jedoch auch Uniformen von Indien importiert und diese den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weiterverkauft. 2008 habe ein LTTE-Selbstmordattentäter einen Anschlag auf einen sri-lankischen Minister verübt. Bei den nachfolgenden Ermittlungen der sri-lankischen Behörden seien die Telefonnummer seines Geschäftspartners sowie seine eigene gefunden worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer anfangs April 2008 in C._______ (Colombo) festgenommen und anschliessend circa zehn bis zwölf Tage beim Criminal Investigation Department (CID) in Colombo festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er misshandelt worden. Anschliessend sei er während zwei Monaten im (…)-Gefängnis in Colombo inhaftiert worden. Während dieser Haft sei er von Mitarbeitern des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden und habe eine entsprechende Besuchsbestätigung erhalten; diese reichte er als Beweismittel ein. Mangels konkreter Hinweise sei er daraufhin wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich aufgrund der Misshandlungen beim CID in Colombo mehreren (…)operationen unterziehen müssen. 2013 sei seine Tochter in B._______ von Mitgliedern der sri-lankischen Armee auf dem Weg zum Schulunterricht entführt worden, weil diese gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer ein vermögender Mann sei. Nach Bezahlung von 50 Lakhs sei sie wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe sie die Schule daraufhin nicht mehr besuchen wollen, sei depressiv geworden und habe die Schule schliesslich ganz abgebrochen. Hierzu reichte der Beschwerdeführer ein

E-5310/2018 Bestätigungsschreiben ein. Unter dieser Situation habe der Beschwerdeführer ebenso gelitten und sei deshalb in psychiatrischer Behandlung gewesen. Im April 2014 habe ihn ein LTTE-Mitglied mit dem Codenamen „D._______“ telefonisch kontaktiert und angefragt, ob er wieder irgendwelche Stoffe für ihn importieren könne. D._______ habe versucht, die LTTE in Sri-Lanka wieder aufzubauen. Dieser Kontakt sei mittels seines damaligen Geschäftspartners in C._______ namens E._______ zustande gekommen. D._______ sei im April 2014 von der sri-lankischen Regierung getötet worden. Bei den nachfolgenden behördlichen Ermittlungen sei bei D._______ seine Telefonnummer gefunden worden. Sein Geschäftspartner E._______ habe ihm aufgrund dieser Ereignisse dringlich zur Ausreise aus Sri-Lanka geraten. Nach der Tötung von D._______ hätten die sri-lankischen Behörden mehrmals an seiner Wohnadresse in Colombo nach ihm gesucht. Weil er nicht anwesend gewesen sei, hätten diese dort vorerst eine Gerichtsvorladung und anschliessend einen Haftbefehl des Magistrate Court von Colombo hinterlassen. Sein Geschäftspartner E._______ sei inzwischen von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden. Um einer Festnahme zu entkommen, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Im April 2014 sei er in Besitz eines Passes einer Drittperson von Colombo (…) in die Türkei geflogen, wo er sich während [längerer Zeit] aufgehalten habe. Danach sei er nach Barcelona geflogen und am Folgetag, dem 14. Oktober 2015, in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Besucherbestätigung des IKRK vom (…) Juli 2008, zwei Geschäftsverträge mit dem sri-lankischen Verteidigungsministeriums vom (…) 2010 und (…) 2011, Fotos von Armeeabzeichen, die er für die sri-lankische Armee hergestellt habe, eine Bestätigung vom (…) 2014 über den Schulabbruch seiner Tochter, ein Rezept für den Bezug von Medikamenten vom (…) 2013, eine Vorladung des High Court in Colombo vom (…) 2014, einen Haftbefehl dieses Gerichts vom (…) 2014 sowie diverse medizinische Unterlagen über die Behandlung und Operationen (…) in der Schweiz. C. Das SEM unterzog die eingereichte Vorladung des High Court in Colombo sowie den eingereichten Haftbefehl einer internen Analyse. Zu deren Resultat wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2017 und 24. August 2017

E-5310/2018 das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer reichte hierzu am 31 Juli 2017, 1. September 2017 und 24. Oktober 2017 seine Stellungnahmen ein. Unter anderem reichte er (in Kopie mit Eingabe vom 24. Oktober 2017, im Original mit Eingabe vom 13. November 2017) ein weiteres Beweismittel – eine Bestätigung des „Registrar Magistrate’s Court Colombo“ vom (…) 2017, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei und ein Verfahren vor dem High Court hängig sei – zu den Akten. D. Mit Asylentscheid vom 16. August 2018 – eröffnet am 17. August 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht vom (…) 2017 sowie Röntgenbilder (…) ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine unterschriebene Beschwerdeschrift einzureichen. Bei Ausbleiben der verlangten Beschwerdeverbesserung innert angesetzter Frist würde auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. G. Mit Eingabe vom 28. September 2018 wurde die verlangte Beschwerdeverbesserung eingereicht. H. Mit Kurzverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Eingang der frist- und

E-5310/2018 formgerechten Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5310/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung zunächst die als Beweismittel eingereichte Vorladung des High Court in Colombo sowie den Haftbefehl gestützt auf seine amtsinterne Überprüfung für Fälschungen. Beim Haftbefehl und der Vorladung handle es sich um kopierte Blankformulare, welche anschliessend handschriftlich ausgefüllt worden seien. Im Weiteren würden in Sri Lanka Haftbefehle der zu verhaftenden Person nicht ausgehändigt. Auf dem eingereichten Haftbefehl fehle der übliche Datumsstempel des Gerichtes für die Ausstellung der Kopie. Sowohl der eingereichte Haftbefehl als auch die Vorladung seien in einer unüblichen Sprache ausgefüllt, die nicht der Praxis der sri-lankischen Gerichte entspreche. Die im Haftbefehl aufgeführte Fallnummer „(…)“ entspreche in keiner Weise den üblichen Fallnummern des Gerichtes in Colombo. Im Weiteren solle das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2014 eröffnet worden sein; dies lasse sich aber nicht mit der Endzahl der Fallnummer „(…) 08“ in Einklang bringen. Auch die eingereichte Vorladung enthalte dieselbe falsche Fallnummer wie der Haftbefehl. Auf der Vorder- und Rückseite des eingereichten Haftbefehls würden zudem wichtige Angaben zu den Umständen der beabsichtigten Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden fehlen.

E-5310/2018 Dem Beschwerdeführer seien anlässlich der Bundesanhörung Nachfragen zu diesen Dokumenten – namentlich zum Prozessgegenstand, zu diversen Daten, Zustellungsarten und zur Fallnummer – gestellt worden, welche er allerdings bloss dürftig zu beantworten vermocht habe (vgl. A23/16 S. 9 f.). In seiner Stellungnahme zum Fälschungsvorwurf aufgrund der Dokumentenanalysen des SEM habe er erklärt, die Fallnummer „(…) 08“ beziehe sich auf sein erstes Gerichtsverfahren in Sri Lanka im Jahr 2008; sein Fall sei über Jahre hinweg mit derselben Fallnummer versehen worden. Die Vorladung enthalte den Termin für sein Erscheinen vor Gericht am (…) 2014. Weil er dort am (…) 2014 nicht erschienen sei, habe die Polizei im Auftrag des Gerichtes am selben Tag einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Der Grund, weshalb er vor Gericht hätte erscheinen müssen, sei die Verstrickung in LTTE-Aktivitäten gewesen. Zu den Erläuterungen des Beschwerdeführers betreffend die Dokumente hielt das SEM fest, dass nicht nur die Jahresbezeichnung der Fallnummer „(…) 08“ falsch sei, sondern diverse weitere Ungereimtheiten bezüglich des Dokumentes vorliegen würden. Die mehrjährige Beibehaltung einer Fallnummer, wie vom Beschwerdeführer behauptet, entspreche nicht der Praxis in Sri Lanka. Zudem sei gemäss seinen Angaben in der Bundesanhörung im Jahr 2008 gar kein Verfahren eröffnet worden gegen ihn. Seine Rechtfertigungen seien deshalb unbegründet und würden vielmehr seinen bisherigen Aussagen widersprechen. Die nachträglich am 13. November 2017 eingereichte Bestätigung vom (…) Oktober 2017 über das hängige Gerichtsverfahren am High Court in Colombo (vgl. oben Bst. C) weise ebenso zahlreiche Fälschungsmerkmale auf. So würden jegliche Embleme, Kopfzeilen und offizielle Stempel des zuständigen Gerichts fehlen. Dem fraglichen Dokument komme deshalb ebenfalls kein Beweiswert zu, und es sei ebenfalls als Fälschung einzuschätzen. Das SEM zog die drei als gefälscht erkannten Dokumente – Vorladung des High Court in Colombo, Haftbefehl und Bestätigung über das hängige Gerichtsverfahren – gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. 5.2 Weiter hielt das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Verfolgung im Jahre 2014 für unsubstanziiert. Er habe sich trotz mehrmaliger Nachfragen nicht zum genauen Datum, zum Ort und zu den Umständen rund um die Tötung von D._______ äussern

E-5310/2018 können; seine entsprechenden Erklärungen seien teilweise abschweifend, teilweise ungenau ausgefallen (vgl. A23/16 S. 7). Auch die Suche nach ihm, nachdem D._______ gefasst beziehungsweise getötet worden sei, habe er nicht konkret und schlüssig beschreiben können (vgl. A23/16 S. 12 f.). 5.3 Ferner habe die von ihm geltend gemacht Haft beim CID in Colombo sowie im Gefängnis (…) im Jahr 2008 zum Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2014 bereits acht Jahre zurückgelegen. Gestützt auf die Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als unbescholtene Person freigelassen worden sei. Diese Haft könne daher nicht Anlass der Ausreise gewesen sein. Des Weiteren spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 mit der srilankischen Regierung Geschäftsverträge abgeschlossen habe und bis zu seiner Ausreise im April 2014 als Geschäftsmann tätig gewesen sei, gegen eine behördliche Verfolgung. Schliesslich wurde hinsichtlich der Entführung seiner Tochter festgehalten, auch diese habe im Zeitpunkt der Ausreise bereits ein Jahr zurückgelegen; ausserdem sei sie bloss finanziell motiviert gewesen, weshalb diesem Vorbringen kein relevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liege. 6. In der Beschwerde wurde an den bisherigen Vorbringen vollumfänglich festgehalten. Zunächst wurde der Sachverhalt erneut vorgetragen und anschliessend zu den Argumenten der vorinstanzlichen Verfügung im Einzelnen Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hielt bezüglich der Echtheit des Haftbefehls fest, dass in Sri Lanka nicht alles nach Plan laufe und er vermute, dass die Behörden ihn im Jahr 2014 eigentlich illegal hätten verhaften wollen; da er aber bereits untergetaucht gewesen sei, hätten sie auf die Schnelle ein Papier erstellt, um den Vorgang als „legal“ erscheinen zu lassen, weshalb gewisse Ungereimtheiten im Dokument ersichtlich seien. Weiter erklärte er seine vagen Angaben zu „D._______“ damit, dass er nur ein einziges Telefongespräch mit ihm geführt habe und ihn ansonsten kaum gekannt habe; er habe diese behördliche Verfolgungssituation nicht genau beschreiben können, weil er selbst nicht vor Ort gewesen sei, als die Behörden ihn gesucht hätten. Entgegen der Vorinstanz habe er aber diejenigen Sachverhaltsaspekte, die er selbst erlebt habe, auch detailliert und widerspruchsfrei erzählen können. Schliesslich habe er in den Jahren nach seiner Entlassung im Jahr 2008 – trotz der ausgehandelten Kaufverträge mit dem Staat – nicht in Ruhe leben können, weil er in dieser Zeit von

E-5310/2018 der Armee wiederholt gesucht und bedroht worden sei, was auch die Entführung seiner Tochter zur Folge gehabt habe. Zusammenfassend hielt er fest, bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen diese Ausführungen indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als einesteils unglaubhaft und andernteils als nicht asylrelevant. 7.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse im Jahr 2014, welche ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen deren Unglaubhaftigkeit zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich nicht substanziiert und schlüssig darlegen, dass er wegen seinen Kontakten zu D._______ als LTTE-Unterstützer ins Visier der sri-lankischen Behörden geriet und verfolgt wurde. Das SEM hat bezüglich dieser Verfolgungsgründe in der angefochtenen Verfügung richtig aufgezeigt, weshalb am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen zu wenig konkret und unplausibel geäussert hat. Die hierzu eingereichten Beweismitteln hat das SEM mit überzeugender Begründung als Fälschungen bewertet und entsprechend eingezogen. Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdebegründung – die Behörden hätten zur Legitimierung ihrer Suche auf die Schnelle einen Haftbefehl erstellt, der deshalb gewisse Mängel aufweise; er habe D._______ kaum gekannt und er sei bei den behördlichen Suchen jeweils nicht zuhause gewesen – überzeugen das Gericht nicht. 7.3 Weiter hat das SEM den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2008 und die Entführung der Tochter zu Recht als nicht asylrelevant beurteilt, weshalb es sich erübrigt auf die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsaspekte einzugehen. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdebegründung vorgebracht wird, nach 2008 angeblich eine anhaltende Bedrohungssituation erlebt habe, wird in der Beschwerde erstmals vorgetragen und erscheint nachgeschoben; die angeblichen Verfolgungshandlungen im Jahr 2014 wurden, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft gemacht.

E-5310/2018 7.4 Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, um auf eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers schliessen zu können. Nach dem Gesagten erweisen sich seine Verfolgungsvorbringen entweder als unglaubhaft oder mangels zeitlicher Kausalität als nicht asylrelevant. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen. 7.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne der im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 aufgezeigten Returnee-Problematik zu gewärtigen hat. Auch diesbezüglich erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger nicht der tamilischen, sondern der singhalesischen Ethnie – angesichts der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit D._______ im Jahr 2014 – kein entsprechendes Risikoprofil aufweise. Nachdem es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen, ist er keiner der Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein entsprechendes exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen von Risikofaktoren im Sinne des vorgenannten Referenzurteils zu verneinen. 7.6 Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-5310/2018 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-5310/2018 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-5310/2018 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Dasselbe gilt für die im Südosten des Landes gelegene Uva-Provinz, aus welcher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt und für Colombo / West-Provinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat (vgl. a.a.O., E. 8). 9.4.2 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit seiner (…) sowie entsprechende operativ bedingte Begleitbeschwerden geltend. Er habe sich in Sri Lanka bereits mehreren (…)operationen unterzogen, (…); er habe sich dort auch psychiatrisch behandeln lassen (vgl. A4/13 S. 8). In der Schweiz habe er sich einer weiteren (…)operation unterzogen und sei hier in medizinischer und physiotherapeutischer Behandlung (vgl. A23/16 F7, Beschwerde S. 5); er habe ausserdem Suizidgedanken, weil er mit der gegenwärtigen Situation (Getrenntsein von seinen Töchtern und gesundheitliche Probleme) nicht klar komme, und werde derzeit auch psychologisch betreut (vgl. A23/16 S. 11, Beschwerde S. 5). Mit der Beschwerde reichte er einen ärztlichen Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 (…) zu den Akten. 9.4.3 Der dargestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (fragile körperliche Verfassung (…), psychische Probleme) stellt nach eingehender Sichtung der medizinischen Akten für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt jedoch kein Vollzugshindernis dar. Auch diesbezüglich sind die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat ärztlich behandeln lassen. Eine erhebliche Verschlechterung

E-5310/2018 seines Gesundheitszustands bei seiner Rückkehr ist folglich nicht zu erwarten. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer gewährleistet. 9.4.4 Ferner verfügt der Beschwerdeführer über ein weit reichendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss eigenen Aussagen leben [diverse Angehörige] in Colombo, während zwei Brüder in B._______ und eine [weitere Verwandte] in (…) wohnhaft seien. Zudem habe er diverse Onkel und Tanten in Sri Lanka (vgl. A4/13 S. 5, A23/16 F11f.). Seine Familie besitze ein Haus in Sri Lanka. Demnach kann der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss bis zu seiner Ausreise – mithin auch in der Zeit nach seiner Haftentlassung – weiterhin als Geschäftsmann gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche

E-5310/2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5310/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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