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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 E-5309/2020

11. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,193 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5309/2020

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kanada, BAZ (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020 / N (…).

E-5309/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – kanadischer Staatsangehöriger – reiste am 18. September 2020 in die Schweiz ein und suchte am 21. September 2020 um Asyl nach. Am 24. September 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 15. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer angehört. Was seine gesundheitlichen Beschwerden betrifft, gab er zu Protokoll, in seiner Jugend sei er oft in einer psychiatrischen Klinik gewesen, wobei ihm eine bipolare Störung attestiert worden sei. Dies sei aber alles bloss, weil er sich schlecht, von Dosenessen, ernährt habe. Er habe seit Jahren einen blutenden Zeh und Rückenbeschwerden. Ferner sei er vor ungefähr vier Jahren für eineinhalb Monate in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Zu seinen Asylgründen führte er aus, in Kanada existiere eine als «Thomson-Mafia» bezeichnete Drogengang, die ihm die Schuld für alle ihre Verbrechen gebe. Solange er in Kanada sei, komme er nicht «davon weg». Mit den Behörden oder der Polizei habe er keine Probleme gehabt, er sei ein gesetzestreuer Bürger. Sein Vater sei in den Jahren (…) bis (…) auf Bundesebene in der kanadischen Politik tätig gewesen. Er «erbe» nun die Feinde der Politik seines Vaters. Die «Thomson-Mafia» überwache alles und gehöre auch zur IRA (Provisional Irish Republican Army). In seiner Jugend sei er vergiftet worden und habe fünf Jahre gebraucht, um sich davon zu erholen. Die «Thomson-Mafia» sei in die Vorfälle vom 11. September 2001 in den USA (9/11) verwickelt gewesen, was er publik gemacht habe. Kanada sei korrupt und die Polizei arbeite mit der Mafia zusammen. Er habe versucht, sich an die Polizei zu wenden, sei aber zum Schweigen aufgefordert worden. Im Jahr 2012 habe er in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. England habe Kanada bei 9/11 geholfen, Königin Elisabeth anerkenne aber seine Arbeit und sei eine seiner Freunde. In Kanada habe fast jede Strassenkreuzung elektronische Augen. Bei einer Rückkehr nach Kanada würde er überwacht, was illegal sei. Er werde in Kanada zudem auch täglich von Nazi-Gangs terrorisiert. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2020 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin datiert vom 22. Oktober 2020.

E-5309/2020 Nach Ansicht des Beschwerdeführers befänden sich auch die schweizerischen Behörden in der «Phase der Leugnung». Zum Beweis seiner Interaktionen mit der «Thomson-Mafia» legte er eine Liste mit Namen von Personen bei. Zudem wies er darauf hin, dass ihm nach seinem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik beschieden worden sei, er sei psychisch vollkommen gesund. Diese Diagnose habe sich auch bei seinen nachfolgenden monatlichen Terminen beim behandelnden Arzt nicht geändert. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 23. Oktober 2020 nieder. E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung 23. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen. Wegen Mittellosigkeit ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 den Eingang seiner Beschwerde.

E-5309/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-5309/2020 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz vorab fest, anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2020 seien Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgekommen. Es sei deshalb die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens zu prüfen. Diese setze voraus, dass ein Asylbewerber in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln und namentlich seine Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern. Der Beschwerdeführer sei volljährig und aus seinen Angaben in der Anhörung lasse sich schliessen, dass er in der Lage gewesen sei, zu erklären, wer er sei, und dass er willentlich ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe die Gründe für seine Ausreise aus Kanada darzulegen vermocht. Weiter habe er ausgeführt, ihm sei eine bipolare Störung diagnostiziert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen ergäben sich jedoch keine Hinweise auf eine eingeschränkte oder fehlende Urteilsfähigkeit. Das SEM gehe daher von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Asylverfahren aus. 5.2 Bezüglich der Asylgründe stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit der «Thomson-Mafia» wirkten über weite Strecken welt- und realitätsfern. Die Diagnose einer bipolaren Störung weise zudem eindeutig darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter krankheitsbedingten Wahrnehmungsstörungen beziehungsweise Wahnvorstellungen leide. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine subjektive Wahrnehmung handle, die im Rahmen einer psychischen Störung zu erklären sei. Objektiv gäbe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Kanada tatsächlich Verfolgung zu befürchten habe.

E-5309/2020 Zudem handle es sich beim kanadischen Staat um einen schutzfähigen und schutzwilligen Rechtsstaat mit funktionierenden Strafverfolgungsbehörden, einer unabhängigen Judikative und einem umfassenden Sozialsystem. Es sei daher davon auszugehen, dass er als kanadischer Staatsbürger stets Zugang zu staatlichem Schutz gehabt habe und auch in Zukunft haben werde. Bei Problemen mit Beamten, Drittpersonen und öffentlichen Ämtern stehe es ihm frei, allfällige Verfehlungen zur Anzeige zu bringen, seine Rechte einzufordern und um staatlichen Schutz zu ersuchen. Die Vorbringen seien nicht asylrelevant. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um allgemeine Informationen zur IRA und nordamerikanischen Gangs, die keine Rückschlüsse auf seine Gesuchsgründe zuliessen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, das die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals ausschweifend und in wirrer Art und Weise den bereits aktenkundigen Sachverhalt und bekräftigt, sein Land schütze ihn nicht. Er ersuche das Gericht, anzuerkennen, dass er Historiker und seine Beschwerde kompliziert sei. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich um Zeitungsberichte zur allgemeinen Situation in Kanada, die in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen. Insgesamt gelingt es ihm nicht, die vorinstanzliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. 6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5309/2020 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Die Vorinstanz hielt bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers insbesondere fest, der kanadische Staat verfüge über ein umfassendes Gesundheits- und Sozialsystem von hoher Qualität, welches allen Bürgern unabhängig von ihrer Einkommenssituation zugänglich sei. Der Beschwerdeführer könne sowohl auf die genannten staatlichen Strukturen als auch, gemäss eigenen Angaben, auf ein intaktes familiäres Netz zurückgreifen. Ferner stünde auch die

E-5309/2020 aktuelle Pandemielage (SARS-Covid-19) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 8.4 Auf Beschwerdeebene werden keine neuen Vollzugshindernisse geltend gemacht. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kanada in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 8. Januar 2024 gültigen Pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5309/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

E-5309/2020 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 E-5309/2020 — Swissrulings