Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5307/2021
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Liberia, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2021 / N (…).
E-5307/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, liberischer Staatsangehöriger, suchte am 7. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und brachte dabei vor, am (…) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Juli 2021 in Italien aufgrund seiner illegalen Einreise registriert worden war. C. Am 23. August 2021 wurde für das vorliegende Verfahren eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. D. Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit wurde am 25. August 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. Wegen ungenauer Angaben des Beschwerdeführers sowie fehlender Dokumente und bestehender Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit wurde eine medizinische Altersprüfung eingeleitet. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 21. September 2021, welches sich auf eine Untersuchung vom 17. September 2021 stützt, ergab dabei ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Am 5. Oktober 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens und – ausgehend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers – zur vorgesehenen Anpassung seines Geburtsdatums auf den (…). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 nahm die Rechtsvertretung entsprechend Stellung. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde am 8. Oktober 2021 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Bestreitungsvermerk auf den (…) angepasst und die Rechtsvertretung dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer im laufenden Dublin-Verfahren nunmehr als volljährige Person behandelt werde. E. Ein Gesuch des SEM vom 8. Oktober 2021 an die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
E-5307/2021 stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde am 22. Oktober 2021 abgelehnt, woraufhin am 25. Oktober 2021 ein Remonstrationsverfahren eingeleitet wurde. Die italienischen Behörden hiessen am 2. November 2021 das Ersuchen des SEM gut. F. Der Beschwerdeführer reichte am 20. beziehungsweise 29. Oktober 2021 ein Dokument, zunächst als Kopie, später im «Original», zu den Akten, bei welchem es sich um seine liberische Geburtsurkunde handeln soll. Ausserdem ersuchte seine Rechtsvertretung mit Eingaben vom 5. und 24. November 2021 um Rückverlegung des Beschwerdeführers in eine Unterkunft für Minderjährige. G. Mit Verfügung vom 25. November 2021 – eröffnet am 29. November 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, den gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständigen Dublin-Staat. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Festgestellt wurde sodann, dass das Geburtsdatum im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (…) laute. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Italien sei gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für das weitere Verfahren des Beschwerdeführers zuständig. Es würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen. Ein Selbsteintritt würde sich sodann ebenso wenig rechtfertigen. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren – eine Rückkehr nach Italien sei für ihn undenkbar, weil er dort niemanden kenne und deswegen verloren sei – vermöge die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es sei nicht davon
E-5307/2021 auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde. In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Alter weder durch Identitätsdokumente noch durch Aussagen im Rahmen der EB UMA habe belegen oder glaubhaft machen können. So habe er vorgebracht, niemals ein Dokument besessen zu haben, aus welchem sich sein Geburtsdatum ergeben würde, er sein Alter vielmehr von seiner Mutter mitgeteilt bekommen habe. Aus dem Altersgutachten vom 21. September 2021 ergebe sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren, wobei der Beschwerdeführer auf eine vollkommene Entkleidung verzichtet habe, wodurch die sexuellen Reifezeichen nicht hätten beurteilt werden können. Gemäss Information der italienischen Behörden vom 15. September 2021 im Rahmen des Übernahmeersuchens des SEM sei er sodann in Italien mit dem (…) als Geburtsdatum registriert worden. Aufgrund seiner ungenauen Angaben zum Alter, fehlender Identitätsdokumente, dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtes sowie der Registrierung in Italien sei sein Geburtsdatum im ZEMIS, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, am 8. Oktober 2021 auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) geändert worden. Mit Eingaben vom 20. beziehungsweise 29. Oktober 2021 habe er seine angebliche Geburtsurkunde (als Kopie und im Original) eingereicht, welcher zwar keine Fälschungsmerkmale zu entnehmen sei. Aufgrund der leichten illegalen Beschaffung von originalen Reisepässen in Liberia sowie seiner gegenteiligen Angaben im Verfahren, nie ein solches Dokument besessen zu haben, müsse aber von einer Fälschung ausgegangen werden. Selbst eine allfällige offizielle Registrierung bei den liberischen Behörden genüge nicht zum Beweis seines Alters, da sein geltend gemachtes Alter deutlich von seinem Alter gemäss medizinischem Altersgutachten abweiche. Es müsse sich daher um eine fehlerhafte Registrierung handeln. Sein Geburtsdatum sei mithin auch nach Einreichung der angeblichen Geburtsurkunde nicht zu ändern und bleibe im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk beim (…). H. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Ausserdem
E-5307/2021 sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abzuändern. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien einstweilen abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten der Schweizer Behörden auf sein Asylgesuch sowie der vorgesehenen Wegweisung nach Italien nicht einverstanden sei. Die rechtsmedizinische Altersabklärung stütze sich des Weiteren bloss auf einen einzigen Wert, die Schlüsselbeinepiphysen, und sei daher wenig aussagekräftig. Der Beschwerdeführer sei minderjährig, wie auch die eingereichte Geburtsurkunde belege. Deswegen sei im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt beantragt worden, den Beschwerdeführer in einer Unterkunft für Minderjährige unterzubringen. Ausserdem sei das SEM darauf hingewiesen worden, vor Erlass der Wegweisungsverfügung nach Italien eine separate anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung im ZEMIS zu erlassen, zumal die Beschwerdefristen in Dublin- und ZEMIS- Verfahren unterschiedlich seien. Die Begründung der vorliegenden Beschwerde hänge untrennbar mit der Datenänderung im ZEMIS zusammen. Eine konkrete Begründung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers betreffend erfolge innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Minderjährigkeit im vorliegenden Verfahren endgültig behandeln, sei eine angemessene Nachfrist zu Beschwerdeergänzung anzusetzen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 7. Dezember 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 8. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Begehren um Abänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS (Datenschutz) von den übrigen Rechtsbegehren getrennt und ein neues Verfahren unter der Verfahrensnummer E-5347/2021 eröffnet werde.
E-5307/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen des SEM, in einer einzigen Verfügung sowohl die Zuständigkeit der Schweiz gemäss Dublin- III-VO und die Wegweisung nach Italien als auch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und damit über den Eintrag dessen Geburtsdatums im ZEMIS zu befinden, nicht zu beanstanden ist. Wie mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 mitgeteilt, wurden die beiden Beschwerdeverfahren getrennt, weil für sie unterschiedliche Rechtsmittelfristen gelten, womit es dem Beschwerdeführer freisteht, innerhalb der im ZEMIS-Verfahren noch laufenden Beschwerdefrist weitere Eingaben zu machen. Der prozessuale Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist vorliegend abzuweisen.
E-5307/2021 Soweit den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 betreffend Datenänderung im ZEMIS, ist somit der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dieses Rechtsbegehren wird separat im Beschwerdeverfahren E-5347/2021 behandelt. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Im Fall eines – wie vorliegend – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E-5307/2021 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein, womit eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO in Betracht fällt. Das Gericht geht jedoch mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich ist auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene nichts Relevantes entgegengehalten wird. Zur Ergänzung ist Folgendes auszuführen: Die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Der Beschwerdeführer hatte zunächst keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum glaubhaft machen konnte. Er brachte sogar vor, nie über ein solches Dokument verfügt zu haben und sein Alter anlässlich einer Diskussion von seiner Mutter zu kennen (SEM-Vorhaben […]-18/12 [nachfolgend: act. A18/12] F8.01). Dem widersprechend, reichte er im vorinstanzlichen Verfahren seine angebliche Geburtsurkunde (als Kopie und im Original) später nach, wobei mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass solche Dokumente in Liberia leicht käuflich erhältlich sind und bloss einen geringen Beweiswert aufweisen. Seine Ausführungen, wie er nunmehr in den Besitz der «Geburtsurkunde» gekommen sein will, bleiben überdies rudimentär. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der vorbringt, sein Alter zu kennen, bei seiner Registrierung in Italien ein abweichendes Geburtsdatum angegeben hatte, gemäss welchem er volljährig sei (SEM-Vorhaben […]- 26/1). Die Angaben zu seiner familiären Situation und den Umständen im Heimatstaat fielen sodann vage und unsubstanziiert aus. Sie lassen keinerlei Rückschlüsse auf das vom Beschwerdeführer behauptete Alter zu. So machte der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter sei im Jahr 2014 gestorben. Er wisse nicht, wie alt er damals gewesen sei. Er konnte auch das Alter seiner Eltern nicht nennen. Sodann gab er an, selbst keine Schule
E-5307/2021 besucht und eine Zeit lang zum Lebensunterhalt durch den Verkauf von Wasser beigetragen zu haben (vgl. act. A18/12 F1.17.04 und F1.17.05). Weitergehende Informationen zu seinem eigenen Wedergang, der Kindheit und Jugend, aus welchen auf sein Alter geschlossen werden könnte, ergeben sich aus den Akten nicht. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Altersgutachten vom 21. September 2021 kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss können von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung vor allem die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sein. Sie stellen jedoch lediglich ein Indiz bei der Beurteilung dar. Gemäss Gutachten ergibt die beim Beschwerdeführer durchgeführte Schlüsselbeinanalyse ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.9+/-1.8) sowie ein Mindestalter von 19.7 Jahren. Bei den Zähnen wurde ein vollständig abgeschlossenes Wurzelwachstum festgestellt. Die Weisheitszähne weisen laut Gutachten ein Mineralisationsstadium H auf, was ebenfalls einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher lediglich ein Mindestalter angegeben werden, welches nach Olze bei 17 Jahren liege; in einer schwarzafrikanischen Population aus Botswana habe in der Studie von Cavric et al. ein Mindestalter von 15.7 Jahren festgestellt werden können. Gemäss Gutachten ist von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen und ist das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 8 Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren (vgl. SEM-Akte […]-28/6 S. 4 f.). In der Gesamtschau aller Aspekte gilt der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts als volljährig; die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Eine Zuständigkeit der Schweiz zur Asylgesuchsprüfung nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fällt mithin nicht in Betracht. 5.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac ergab, dass er am 23. Juli 2021 in Italien aufgrund seiner illegalen Einreise registriert worden war. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal nach Italien eingereist zu sein. Nachdem die italienischen Behörden am 2. November 2021 dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt haben, steht
E-5307/2021 die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 5.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Altersanpassung geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort niemanden kenne und er deswegen verloren sei (SEM-Vorhaben […]-32/2). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM – davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.5 Auch fällt die Anwendung Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, vorliegend nicht in Betracht. 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt in medizinischer Hinsicht vor, seit einem Jahr immer wieder an Schmerzen an der (…) zu leiden, deswegen jedoch noch nie in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (act. A18/12 F8.02). Sollte sich diesbezüglich ein Behandlungsbedarf ergeben, ist festzuhalten, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer D-2846/2020 E. 6.2.1). Es ist am Beschwerdeführer, nach seiner Überstellung in Italien die dort zur Verfügung stehenden medizinischen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Asylgesuchstellung kann er ausserdem auf die asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Leistungen zugreifen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind sodann nicht als schwerwiegend zu erachten und können in Italien behandelt werden. 5.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
E-5307/2021 Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.7 Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Italien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht
E-5307/2021 auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5307/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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