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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2016 E-5307/2014

21. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,603 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5307/2014

gä Urteil v o m 2 1 . April 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Christian Hoffs, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).

E-5307/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Mai 2011 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 19. Juni 2012 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 4. April 2014 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin führte zu ihrer sozialen Situation aus, sie sei in Addis Abeba geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihre Eltern seien aus Eritrea. Ihr Vater sei, noch während ihre Mutter mit ihr schwanger gewesen sei, in Eritrea verstorben. Ihre Mutter sei danach nach Äthiopien ausgereist, wo die Beschwerdeführerin geboren worden sei, und habe dort einen neuen Mann, den Stiefvater der Beschwerdeführerin, geheiratet. Als sie drei Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden nach Eritrea zurückgeschickt worden. Seither habe sie bei ihrem Stiefvater leben müssen und sei regelmässig Opfer häuslicher Gewalt und sexuellen Missbrauchs geworden. Ansonsten habe sie keine Familienangehörigen gehabt in Äthiopien. Ihre Mutter habe sie seit der Rückschaffung nach Eritrea weder gesehen noch gehört; sie verfüge über keinerlei Kenntnisse über die heutige Situation ihrer Mutter in Eritrea. Den Kontakt zu ihrer einzigen, bei einer Pflegefamilie untergebrachten, Schwester habe sie vor einigen Jahren verloren. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise sei eine enge Freundin ihrer Mutter ihre einzige Bezugsperson gewesen. Diese sei ihr seit ihrem dritten Lebensjahr beiseite gestanden und habe ihr zuletzt aufgrund der schwierigen familiären Umstände zur Ausreise verholfen. B. Mit Verfügung vom 27. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz samt deren Vollzug (nach Äthiopien) an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2014 focht der durch die Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreter die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und es sei festzustellen, "dass die Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie allenfalls die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer erneuten

E-5307/2014 Prüfung unterzogen werden" müsse; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2014 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung (unter Beiordnung des im Rubrum erwähnten Rechtsvertreters) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; aufgrund widersprüchlicher Prozessanträge sowie einer unvollständigen Beschwerdebegründung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern. E. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 wurden im Rahmen der verlangten Beschwerdeverbesserung die prozessualen Anträge folgendermassen neu formuliert: Es sei die Verfügung vom 27. August 2014 vollumfänglich aufzuheben; der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und der Beschwerdeführerin sei daher die vorläufige Aufnahme als Ausländerin zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ferner wurden zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Äthiopien, datierend vom 20. Oktober 2010 und 17. Juni 2014 als Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 4. November 2014 im Rahmen ihrer Replik Stellung zur Vernehmlassung und reichte eine Kostennote zum Verfahren.

E-5307/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5307/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die geltend gemachte eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin könne aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Aufgrund der oberflächlichen und unsubstantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin würden erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. So sei sie nicht imstande gewesen, Angaben zur Herkunft ihrer Mutter oder deren derzeitigen Aufenthaltsort in Eritrea zu machen. Dass sie kaum Kenntnisse über ihre Mutter oder über die Umstände ihrer Rückweisung nach Eritrea habe, weil ihr niemand davon erzählt haben soll, sei unglaubhaft, da die angeblich engste Freundin ihrer Mutter sie wohl darüber informiert hätte. Auch sei davon auszugehen, dass ihr Stiefvater ihr über die Deportation der Mutter detaillierter berichtet hätte, zumal es sich hier um seine Ehefrau gehandelt habe. Ein weiteres Indiz gegen ihre eritreische Herkunft sei ihre Aussage, wonach sie weder aktiv noch passiv Tigrinya beherrschen würde. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre eritreische Herkunft nicht anhand persönlicher Identitätsdokumente untermauern können und sei nicht in der Lage gewesen, detailliert Auskunft über ihre angeblich ebenfalls in Äthiopien sozialisierte Schwester zu geben, was die bestehenden Zweifel bestärke. Angesichts des dargelegten Sachverhalts sei nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich die eritreische Staatsbürgerschaft innehaben würde bzw. diese jemals angenommen hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfüge. Selbst wenn bei ihr von einer eritreischen Herkunft ausgegangen würde, liesse sich daraus nicht automatisch auf eine eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. Ihr langjähriger Aufenthalt in Äthiopien hätte ihr gemäss Regierungsdirektive vom Januar 2004 ohnehin die Berechtigung gegeben, eine Aufenthaltsbewilligung für Äthiopien zu erlangen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Nationalität und Herkunft nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe, seien grundsätzlich Zweifel an ihren Vorbringen anzubringen. Angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeits-

E-5307/2014 elemente müssten ihre Vorbringen betreffend die Hintergründe und Lebensumstände in Äthiopien grundsätzlich in Frage gestellt werden. Hinsichtlich des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch ihren Stiefvater hielt die Vorinstanz fest, dass hierbei Nachteile vorliegen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da sich die Beschwerdeführerin diesen Verfolgungsmassnahmen aber durch einen Wegzug in einen anderen Teil Äthiopiens – wie insbesondere zur äthiopischen Freundin der Mutter, die übrigens über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfüge – entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Somit liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, weshalb die vorgebrachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen gemäss Subsidiaritätsprinzip nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. 4.2 In den Rechtsmitteleingaben wird hinsichtlich der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten eritreischen Herkunft ausgeführt, die Beschwerdeführerin gebe im Gegensatz zu vielen anderen Gesuchstellerin freimütig zu, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu und wenig Kenntnisse über ihre Eltern zu verfügen. Diese Ehrlichkeit sei nicht zu bestrafen, indem man – gestützt auf die diesbezüglich unsubstanziierten Angaben – ihre Vorbringen betreffend ihrer Situation in Äthiopien generell in Frage stelle. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lebensumstände und ihre Fluchtgründe nämlich anlässlich beider Befragungen anschaulich und kohärent geschildert. Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle ergebe sich für einen verständigen Leser das Bild eines Mädchens bzw. einer jungen Frau, die über viele Jahre hinweg von ihrem Stiefvater als Hausangestellte und Sexualobjekt behandelt worden sei. Ihr Vortrag sei in sich schlüssig, teils sprunghaft erzählt und auch mit Details versehen, die bei einer auswendig gelernten Erzählung auf Nachfrage hin nicht so spontan wiedergegeben werden könne. Auch berichte sie über persönliche Gefühle, womit ein weiteres Realkennzeichen gegeben sei. Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Hintergründe und Lebensumstände in Äthiopien pauschal in Frage gestellt habe ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Argumentation, die Beschwerdeführerin verfüge über eine innerstaatliche Wohnsitz- bzw. Schutzalternative bei der Freundin ihrer Mutter, wurde entgegnet, die Vorinstanz verkenne dabei, dass der Stiefvater die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit bei der Freundin der Mutter gesucht hätte bzw. suchen würde.

E-5307/2014 Der Vorwurf der Vorinstanz, aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben sei der Wahrheitsgehalt weiterer Vorbringen wie zum Beziehungsnetz in Äthiopien zu bezweifeln, sei unbegründet. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit einer sechszehnjährigen Person seien nicht zu überbewerten. Die Beschwerdeführerin versuche – angesichts der sich auf Äthiopien beschränkenden Verfolgungsvorbringen – im Übrigen ohnehin nicht eine vermeintlich eritreische Identität aufzubauen. Zur sozio-ökonomischen Situation wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht verwiesen, wonach es für alleinstehende zurückkehrende Frauen nicht leicht sei in der äthiopischen Gesellschaft Anschluss zu finden. Zudem sei gemäss Berichten der SFH die sexuelle Gewalt gegen Frauen und ihre Diskriminierung in Äthiopien weit verbreitet. Die Vorinstanz habe es versäumt, bei der Beurteilung der Wohnsitzalternative vertiefende Fragen zu stellen wie beispielsweise, ob sie sich an die Behörden oder eine Hilfsorganisation gewandt habe. Bei der geltend gemachten privaten Verfolgungssituation habe die Vorinstanz es ferner unterlassen, sich zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des äthiopischen Staates zu äussern. 4.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Vorinstanz aus, dass ihre Ausführungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin insofern relevant seien, als dass sich hieraus Rechte und ein Mindestmass an Integration in die äthiopische Gesellschaft ableiten liessen. So sei aus der in der Beschwerdeschrift bestätigten äthiopischen Herkunft zu folgern, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein grösseres Beziehungsnetz verfüge als sie dies geltend mache. Darauf lasse insbesondere die Tatsache schliessen, dass sie bis rund zwei Jahre vor ihrer Ausreise die Schule besucht habe und demnach davon auszugehen sei, dass sie über mehr Kontakte an ihrem ursprünglichen Wohnsitz verfüge, als sie dies vorbringe. Zum Vorhalt in der Beschwerde, aufgrund der leichten Auffindbarkeit der Beschwerdeführerin durch ihren Stiefvater, sei eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zu verneinen, hielt das SEM fest, dies beziehe sich auf die Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise, mithin auf Mai 2012. Zum heutigen Zeitpunkt sei indessen nicht mehr davon auszugehen, dass der Stiefvater weiterhin auf der Suche nach ihr sein würde. Sollte dies dennoch der Fall sein, so sei jedoch kein Hindernis für die Beschwerdeführerin ersichtlich, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden.

E-5307/2014 4.4 Im Rahmen der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin beim Austritt aus der Schule erst vierzehn Jahre alt gewesen sei. Es sei fraglich, ob man von einem bei der Reintegration behilflichen "grösseren Beziehungsnetz" sprechen könne, wenn es sich bei den Sozialkontakten allenfalls um Mitschülerinnen gehandelt habe, die man zuletzt etwa zwei Jahre vor der Ausreise im Schulunterricht getroffen habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. August 2014 bezüglich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits das SEM – davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch behauptete, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen, wird auf Beschwerdestufe gegen die in den vorinstanzlichen Erwägungen festgehaltene äthiopische Nationalität der Beschwerdeführerin nichts entgegen gehalten. Vielmehr wird betont, dass es ihr vorliegend nicht um die Glaubhaftmachung ihrer eritreischen Herkunft gehe, da sie keine Verfolgung im Zusammenhang mit dem eritreischen Staat geltend mache (vgl. Beschwerde vom 18. September 2014 S. 3 erster Absatz und S. 5 zweiter Absatz). Betreffend die äthiopische Staatsangehörigkeit kann somit auf die unbestrittenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. August 2014 verwiesen werden. Bei der Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist folglich von der äthiopischen Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 5.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz anhand konkreter Aussagen der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen betreffend ihre eritreische Herkunft unsubstantiiert, detailarm, realitätsfremd und damit nicht glaubhaft sind. Diese Erwägungen werden in der Rechtsmitteleingabe auch nicht beanstandet. Dagegen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz könne gestützt auf diese

E-5307/2014 als unglaubhaft befundenen Vorbringen keine Rückschlüsse auf die übrigen Vorbringen ziehen und diese pauschal anzweifeln. Indes gelingt es ihr nicht, die vom SEM in Zweifel gezogenen Vorbringen betreffend die Ereignisse und Lebensumstände in Äthiopien substanziiert und damit glaubhaft darzulegen. So erscheint einerseits realitätsfern, dass sie trotz enger Beziehung zur Freundin ihrer Mutter, die seit der Geburt der Beschwerdeführerin eng mit ihrer Mutter befreundet gewesen sei und wohl einiges über ihre Mutter wissen müsste, kaum Kenntnisse zu ihrer Mutter verfügt (vgl. A22/20 S. 6 F 64 ff. und S. 16 183 ff.). Befremdend ist auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Nachnamen dieser nahestehenden Person, die sich angeblich seit ihrem dritten Lebensjahr bis zur Ausreise um sie gekümmert habe, nicht kennt (vgl. A22/20 S. 6 F64 und F66 f.). Ebenso fragwürdig erscheint die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass auch ihr Stiefvater – mit dem sie seit Geburt bis zu ihrer Ausreise zusammen gelebt habe – keine näheren Angaben zu ihrer Mutter mitgeteilt habe (vgl. A22/20 S. 7 F75; Verfügung des SEM vom 27. August 2014 S. 3 Erwägung II Ziffer 1). Unplausibel sind ferner die Vorbringen betreffend ihre Schwester, namentlich der Umstand, dass sie sich bis zu ihrem zehnten oder elften Lebensjahr gesehen und die Schwester mit ihren Pflegeeltern sie ab und zu besucht hätten, die Beschwerdeführerin indessen kaum über grundlegende persönliche Informationen zu ihrer Schwester verfügt (vgl. A22/20 S. 7 F80ff.). Beispielsweise antwortet sie zur Frage, wer denn die Pflegeeltern der Schwester seien, sie kenne sie nicht (vgl. A22/20 S. 8 F86). Weiter ist gänzlich unnachvollziehbar, weshalb sie seit dem Kontaktverlust zu ihrer Schwester nie persönlich – sondern nur einmal durch die Freundin ihrer Mutter – versuchte, sich über den weiteren Verbleib ihrer Schwester kundig zu machen; dies erstaunt umso mehr, wenn sie erklärte, sich während ihres einsamen und gewaltgeprägten Lebens bei ihrem Stiefvater nach ihrer Schwester gesehnt zu haben (vgl. A22/20 S. 8 F88 und S. 13 F146). Höchst unrealistisch erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin angeblich – ausser ihrem Stiefvater und der Freundin ihrer Mutter – keinerlei (näher stehenden) Personen kennt; dies insbesondere vor dem Hintergrund ihrer angeblichen Sozialisierung in Addis Abeba seit ihrer Geburt und ihres dortigen Schulbesuchs bis zum vierzehnten Lebensjahr; dass sie danach während der tagsüber arbeitsbedingten Abwesenheit des Stiefvaters keinerlei nennenswerten sozialen Kontakte gepflegt hätte, erscheint gänzlich unrealistisch (vgl. A22/20 S. 11 F117; vgl. zu Vernehmlassung des SEM unter E. 4.3). Nach dem Gesagten gelingt es ihr auch auf Beschwerdestufe nicht, die von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Vorbringen in ein anderes Licht zu rücken, so dass man den Eindruck gewinnen könnte, das Erzählte sei auch tatsächlich erlebt worden.

E-5307/2014 5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen kann in grundsätzlicher Hinsicht festgehalten werden, dass aufgrund der verschiedenen Unglaubhaftigkeitselemente die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt ist. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich somit – entgegen der dagegen erhobenen Rüge in der Beschwerde – als zutreffend. Folglich bestand auch keine Veranlassung die diesbezüglichen Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen (vgl. Eingabe vom 6. Oktober 2014) 5.5 5.5.1 Ungeachtet der Unglaubhaftigkeitsmerkmale der vorstehend untersuchten Vorbringen ist hinsichtlich der von ihrem Stiefvater ausgehenden Misshandlungen in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – eine innerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine private Verfolgungssituation handelt und es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, bei den staatlichen Behörden um Schutz zu suchen. Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. 5.5.2 Gemäss dem Grundsatzurteil 2011/51 setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch voraus, dass eine Zufluchtnahme am entsprechenden Ort der betroffenen Person zumutbar sein muss und sie dort nicht in eine existenzbedrohende Situation zu geraten droht. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben in Addis Abeba geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu ihrer Ausreise – zuletzt im Stadtteil (...) (vgl. A22/20 S. 2 F11; A10/10 S. 4) – mit ihrem Stiefvater, von welchem die geltend gemachten ernsthaften Nachteile ausgehen sollen, zusammen gelebt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Freundin ihrer Mutter zumindest eine enge Bezugsperson, die sie bis zur Ausreise oft besucht und sich um sie gekümmert hat (vgl. A22/20 S. 6 F58f.). Somit steht ihr grundsätzlich die Zufluchtnahme bei der Freundin ihrer Mutter offen. Aus den Akten geht der genaue Wohnort dieser Person indessen nicht hervor. Allerdings ist es – für den Fall, dass dieser Wohnort nahe beim Wohnsitz ihres Stiefvaters liegen würde – der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, sich durch alleinige Wohnsitznahme in einen anderen Stadtteil von Addis Abeba oder in einer anderen Landesgegend von ihrem Stiefvater zu distanzieren und sich seinen Verfolgungsmassnahmen zu entziehen. 5.5.3 Im Weiteren ist insbesondere auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich als Opfer häuslicher und sexueller Gewalt an die staatlichen

E-5307/2014 Behörden zu wenden, hinzuweisen. Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin bisher weder in privaten Kreisen, noch bei Nichtregierungsorganisationen oder bei den Justizbehörden um Hilfe gebeten. Angesichts der wiederholten erheblichen Misshandlungen, die die Beschwerdeführerin angeblich über mehrere Jahre erlitten haben will, ist dieser Umstand im Übrigen auch als äusserst realitätsfern einzustufen. Es ist ihr somit zuzumuten, sich hinsichtlich der entsprechenden Gewaltereignisse an die äthiopischen Justizbehörden zu wenden. Die in der Beschwerde dahingehend formulierte Rüge, die Vorinstanz hätte die Schutzfähigkeit und Schutzwille des äthiopischen Staats prüfen müssen (vgl. oben E. 4.2 am Schluss), vermag nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin sich weder um staatlichen Schutz bemüht hatte noch darlegte, dass die äthiopischen Behörden nicht schutzfähig oder –willig seien. 5.5.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie würde bei einer Rückkehr durch ihren Stiefvater verfolgt werden, erweist sich somit – aufgrund der Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung und der Möglichkeit der Schutzsuche bei den staatlichen Behörden – als nicht asylrelevant. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.

E-5307/2014 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

E-5307/2014 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Es ist zwar angesichts der – trotz Wirtschaftswachstum der letzten Jahre – generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr anfänglich mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerdeführerin die Reintegration – insbesondere mithilfe der Unterstützung durch die Freundin ihrer Mutter – in die äthiopische Gesellschaft gelingen wird. Falls sie sich in Addis Abeba, ihrer Geburts- und Heimatstadt, niederlassen sollte, ist festzuhalten, dass dort grundsätzlich bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als in anderen Städten oder in den ländlichen Regionen des Landes bestehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein hinreichendes Beziehungsnetz in Addis Abeba verfügt, das ihr bei Bedarf zumindest zu Beginn bei der Wiederin-

E-5307/2014 tegration unterstützten können (vgl. oben E. 5.3). Vorliegend sprechen damit auch keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 4. November 2014 einen Aufwand von 13.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie zusätzliche Auslagen von Fr. 107.50, somit Gesamtkosten von total Fr. 2'507.50 aus. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– und bei anderen Rechtsbeiständinnen und -beiständen von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand ist nicht Rechtsanwalt, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– praxisgemäss als übersetzt gilt

E-5307/2014 und auf Fr. 150.– zu kürzen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1031/2015 vom 21. April 2015, mit Verweisen). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände als nicht angemessen und ist auf 8 Stunden zu reduzieren. Unter Hinzurechnung der Auslagen von Fr. 107.50 ist das Honorar in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt auf Fr. 1'307.50 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

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E-5307/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand mag. iur. Christian Hoffs wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'307.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Lhazom Pünkang

Versand:

E-5307/2014 — Bundesverwaltungsgericht 21.04.2016 E-5307/2014 — Swissrulings