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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2007 E-5303/2006

3. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,870 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-5303/2006 gyk/swn/ruo {T 0/2} Urteil vom 3. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Scherrer, Richterin Teuscher Gerichtsschreiber Swain A_______, sowie deren Kinder B_______ und C_______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Das von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern am 13. März 2004 gestellte Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2005 abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 2. August 2005 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 31. August 2005 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 11. November 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls respektive eventualiter der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte sie das Vorliegen qualifizierter Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geltend. Zum einen sei sie mit den neu vorliegenden Beweismitteln in der Lage, ihre von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Vorbringen, insbesondere den Tod ihres Lebenspartners, die Wohnadressen von ihr und ihren Angehörigen in D_______ und E_______ sowie die Existenz der G_______ Kirche in D_______, zu belegen und damit das Ergebnis der Abklärungen der Botschaft zu widerlegen. Ferner habe die Vorinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen, indem sie ihren Entscheid nur auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung abgestützt habe, ohne ihre detaillierten und glaubwürdigen Ausführungen zu berücksichtigen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme - gemäss dem Arztzeugnis vom 18. Oktober 2005 sei die Reisefähigkeit aufgrund ihrer psychischen Probleme sowie einer Schilddrüsenüberfunktion und Blutarmut, welche weiterer Abklärungen bedürften, nicht gegeben - als unzumutbar zu erachten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten: - Todesschein betreffend ihren Lebenspartner E.H., ausgestellt am 30. September 2005, im Original und in Kopie - eidesstattliche Erklärung des Bruders von E.H., vom 30. September 2005, in Kopie - zwei Schreiben von Pastor R. der G_______ Church, D_______, vom 26. Juli 2005 und 22. August 2005, in Kopie - Geburtsschein der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 28. Juli 2005, in Kopie - zwei Schreiben von F.O., dem Vater des Beschwerdeführerin, mit Briefkopf, im Original - Bankkarte von F.O., im Original - Steuerquittung betreffend F., eine Tante der Beschwerdeführerin, vom 16. Juli 2000 - eidesstattliche Erklärung von F. vom 7. November 2000, im Original, im Doppel - Arztzeugnis von Dr. med. R. B., H_______, vom 18. Oktober 2005

3 C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. Juni 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 an die damals zuständige ARK reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls oder eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte die Durchführung weiterer Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Nigeria. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen an die Kantonale Erziehungsberatung H_______ gerichteten Bericht der Lehrpersonen von C_______ zu dessen Anmeldung für therapeutische Unterstützung vom 15. September 2005 sowie ein C_______ betreffendes Schreiben der Kindergarten- und Primarschulkommission Kirchlindach an das Schulinspektorat vom 17. Januar 2006, beide in Kopie, und eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2006 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Ferner forderte sie die Beschwerdeführerin auf, Arztzeugnisse betreffend die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und die Probleme ihres Sohnes, sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 15. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: ein sie betreffendes Arztzeugnis von Dr. med. R. B., H_______, vom 22. Februar 2006, einen die Kinder Frances und Junior betreffenden Bericht der Kantonalen Erziehungsberatung H_______ vom 15. März 2006 sowie eine Bestätigung der Kantonalen Erziehungsberatung betreffend die Anmeldung von B_______ für eine Gruppentherapie vom 2. Februar 2006. G. Mit Eingabe vom 19. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin folgende weiteren Beweismittel nach: ein Kärtchen betreffend Behandlung bei Dr. L., Universitäre Psychiatrische Dienste H_______, eine Steuerquittung vom 21. Dezember 1990 sowie eine Rechnung der nationalen Elektrizitätsgesellschaft Nigerias vom Februar 2001, gerichtet an Frau R.U., welche eine Grosstante der Beschwerdeführerin sei. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Psychologin M.M., H_______, vom 2. Mai 2006, betreffend die Tochter B_______,

4 ein. I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein sie betreffendes ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste H_______ vom 12. Mai 2006 ein. J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin die Schachtel eines Medikamentes ein, welches ihrem Sohn verschrieben worden sei. K. Mit Eingabe vom 15. Februar 2006 (recte: 2007) reichte die Beschwerdeführerin eine Einladung der Universitären Psychiatrischen Dienste H_______ vom 9. Februar 2007 zu einem Abklärungsgespräch betreffend den Sohn C_______, ein für C_______ ausgestelltes Rezept sowie einen Artikel aus der Zeitung "Fluchtpunkt" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe; Ausgabe Nr. 35, Dezember 2006, in Kopie ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, aktuelle ärztliche Berichte bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von ihr und ihren Kindern einzureichen. M. Innert der mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 auf Antrag vom 22. März 2007 hin erstreckten Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 2007 ein sie betreffendes ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste H_______ (UPD) vom 4. April 2007 und mit Eingabe vom 12. April 2007 (Poststempel) einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. N., I_______. vom 11. April 2007, zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 27. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin ferner einen Bericht von M.M., Fachpsychologin, H_______, vom 5. April 2007 betreffend die Tochter B_______ sowie einen Bericht der kantonalen Erziehungsberatung und der Universitären Psychiatrischen Dienste H_______ vom 19. April 2007 betreffend Sohn C_______ ein. O. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

5 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden. 3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsgesuch als blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. 3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, S 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. 3.1.3 In seiner letzten Bedeutung schliesslich bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich ein-

6 getretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. 3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt; sie ist denn auch - zu Recht - materiell auf das Gesuch eingetreten. 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nicht neu oder erheblich im revisionsrechtlichen Sinne seien. Die im zu den Akten gegebenen Todesschein ihres Lebenspartners angegebene Todesursache stehe im Widerspruch zu ihren diesbezüglichen Aussagen. Die Beweismittel zum Beleg ihrer Wohnadressen in D_______ und E_______ seien nicht geeignet, die aufgrund ihrer ausweichenden Aussagen und der klaren Ergebnisse der Botschaftsabklärung berechtigten Zweifel auszuräumen. Die beiden Bestätigungsschreiben von "Pastor R_______" der "G_______ Church" würden formelle Mängel aufweisen und stünden inhaltlich im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht beweistauglich seien. Ebenso erschienen die eine Tante der Beschwerdeführerin namens F_______ betreffenden Dokumente als unglaubwürdig, da weder der vollständige Name noch weitere Personalien angegeben seien, obwohl es sich um amtliche Dokumente handle. Im Weiteren werde bezüglich der Existenz des Chief J_______ auf die sorgfältigen Abklärungen im Rahmen der Botschaftsanfrage verwiesen. Im Übrigen würden dessen angebliche Repressalien gegenüber der Beschwerdeführerin den soziokulturellen Regeln und Traditionen ihres Heimatlandes widersprechen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten medizinischen Probleme sei zu beachten, dass das eingereichte Arztzeugnis vom 18. Oktober 2005 nicht zu überzeugen vermöge, da es die Reisefähigkeit verneine, obwohl keine exakte Diagnose gestellt werde. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme erst auf Wiedererwägungsgebene vorbringe, obwohl sie im ordentlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin an der Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel fest. Wahrscheinlich habe der Bruder ihres Lebenspartners bei der Ausstellung des Todesscheines eine falsche Todesursache angegeben, um das Ansehen der Familie zu wahren. Betreffend den Vorwurf der widersprüchlichen Adressangaben sei zu beachten, dass ihre Angaben übereinstimmend seien, jedoch jeweils unterschiedlich transkribiert worden seien.

7 Zudem hätten Adressen in Nigeria nicht den gleichen Stellenwert wie in der Schweiz. Die Behauptung in der Botschaftsabklärung, dass ihre Familie an der von ihr angegebenen Adresse in D_______ unbekannt sei, werde zurückgewiesen. Generell sei der Beweiswert von Botschaftsabklärungen in Zweifel zu ziehen, da das Vorgehen der damit beauftragten Personen und die Qualität der Abklärungen nicht überprüft werden könnten. Der eingereichte Brief ihres Vaters sei im Übrigen ein stichhaltiges Beweismittel dafür, dass ihre Familie an der von ihr genannten Adresse gelebt habe. Nach dem Tod ihres Lebenspartners habe sie zuerst Pastor K_______ in E_______ aufgesucht und erst darauf Pastor R_______ der G_______ Church in D_______ kontaktiert. Dieser sei nun ihre einzige Kontaktperson in Nigeria. Die von der Vorinstanz gerügten formellen Mängel des Bestätigungsschreibens von Pastor R_______ seien nicht stichhaltig. Ihre Tante F_______ sei eine relativ bekannte Person, weil sie seit längerer Zeit eine Lebensmittelladen führe. Daher habe die Angabe nur des Vornamens auf den Dokumenten durchaus genügt. An der Existenz von Chief J_______ werde festgehalten. Ferner würden ihre Ausführungen keineswegs den Traditionen Nigerias widersprechen. Da sie mit ihrem Lebenspartner zwei Kinder gehabt habe, habe sie von ihren Eltern nicht mehr an den Chief J_______ übergeben werden können. Dadurch habe sie dessen Zorn auf sich gezogen. Dessen Repressalien stellten eine indirekte staatliche Verfolgung dar. Die traditionellen Chiefs hätten in Nigeria nach wie vor Macht und erheblichen Einfluss auf die staatlichen Behörden, weshalb sie von dieser Seite keinen Schutz erwarten könne. Schliesslich habe es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, genauere Angaben zu ihren gesundheitlichen Beschwerden zu verlangen. Sie habe nunmehr ihr Ärztin beauftragt, ein ausführlicheres Zeugnis zu erstellen. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch deshalb als unzumutbar zu erachten, weil ihre beiden Kinder traumatisiert seien, sie über keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen im Heimatland verfüge und ohne Ausbildung und Einkommen sei. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat im Wiedererwägungsverfahren zunächst neue Dokumente zum Beleg ihrer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens als unglaubhaft erachteten Vorbringen eingereicht und macht damit den qualifizierten Wiedererwägungsgrund des Bestehens neuer erheblicher Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. 6.1.1 Der am 30. September 2005 ausgestellte Todesschein betreffend den Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, die von ihr geltend gemachte Verfolgung zu belegen, zumal die Todesursache darin nicht angegeben ist. Ebenso nicht beweiskräftig ist die eidesstattliche Erklärung ("affidavit") des Bruders des Verstorbenen gleichen Datums, da sie keine Gewähr für die Richtigkeit der beglaubigten Aussage bietet. Insbesondere hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die darin angegebene Todesursache (kurze Krankheit) im Widerspruch zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht. Die auf Beschwerdeebene angegebene Erklärung dafür, dass ihr Bruder eine falsche Todesursache angegeben habe, ist unplausibel und nicht nachvollziehbar und vermag die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen.

8 6.1.2 Da die beiden Unterstützungsschreiben von "Pastor R_______" der "G_______ Church* vom 26. Juli 2005 und 22. August 2005 im Wesentlichen bloss unsubstanziierte und allgemeine Aussagen enthalten und insbesondere nicht ausgeführt wird, worauf die Einschätzung des Pastors beruht, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor gefährdet wäre, müssen sie inhaltlich als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert bewertet werden. Ob das BFM zu Recht formelle Mängel der beiden Schreiben gerügt hat, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. 6.1.3 Ferner sind die beiden Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin mit dessen Briefkopf inklusive Adresse vom 25. Februar 1992 und 20. August 1996, sowie dessen Bankkarte, ungeachtet der Frage, ob sie die Adressangaben der Beschwerdeführerin zu belegen vermögen, jedenfalls nicht geeignet, die von ihr geltend gemachte Verfolgung zu untermauern. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichte Steuerquittung zuhanden einer Grosstante der Beschwerdeführerin namens "L_______" und eine an diese gerichtete Rechnung des Elektrizitätswerkes, nachdem die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass diese Person mit ihr verwandt ist. 6.1.4 Ebenso fehlt es der Steuerquittung zuhanden der Tante "F_______" der Beschwerdeführerin und den beiden von dieser ausgestellten eidesstattlichen Erklärungen ("Affidavits") an der Beweistauglichkeit. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind erhebliche Zweifel an der Echtheit der Steuerquittung angebracht, da das Fehlen jeglicher Personalien ausser des Vornamens auch im nigerianischen Kontext als offensichtlich realitätsfremd erscheint. Die beiden "Affidavits" haben keinerlei Beweiswert, da sie bloss auf den Angaben von "F_______" selber beruhen. 6.1.5 Schliesslich ist auch die in Kopie eingereichte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ihre Asylvorbringen zu untermauern, zumal ihre Identität im ordentlichen Verfahren nicht bestritten war. 6.1.6 Insgesamt vermögen die von der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer vagen und konstruiert wirkenden Ausführungen nicht auszuräumen und sind nicht geeignet, das Ergebnis der sorgfältigen und umfassenden Abklärungen der Schweizer Botschaft in Nigeria in Frage zu stellen. Demzufolge fehlt es den genannten Beweismitteln an der Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. 6.2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines qualifizierten Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen aktenkundiger wesentlicher Tatsachen) geltend, da sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2005 zu Unrecht alleine auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung abgestützt habe, ohne ihre ausführlichen und glaubhaften Ausführungen zu berücksichtigen. Das Übersehen einer Tatsache setzt voraus, dass der Richter versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus hervorgehende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat. Das Übersehen bezieht sich aber nicht auf eine allfällig unrichtige Würdigung (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 29. Juni 2005 offensichtlich nicht über-

9 sehen, wurden sie doch im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts in gebührender Ausführlichkeit wiedergegeben und in den Erwägungen ausdrücklich gewürdigt. Dass in den Augen der Beschwerdeführerin ihre Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet wurden, stellt eine Rechtsfrage dar und betrifft nicht den Sachverhalt, weshalb klarerweise kein qualifizierter Wiedererwägungsgrund vorliegt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 261 Rz 742, mit weiteren Hinweisen). 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzliche Kritik an der Qualität der Botschaftsabklärungen im Allgemeinen übt und rügt, dass diesen eine zu hohe Beweiskraft beigemessen werde, muss dies als appellatorische Kritik an der Sachverhaltswürdigung im ordentlichen Verfahren gewertet werden, welche im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nicht berücksichtigt werden kann (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich, 1985, S. 133 f.; KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., S. 259, Rz. 737). 6.4 Schliesslich sind auch die Anträge der Beschwerdeführerin auf weitere Botschaftsabklärungen in ihrem Heimatland betreffend die Existenz von Chief J_______ und ihrer Tante F_______ sowie auf Nachforschungen zum Tod ihres Lebenspartners bei Nachbarn in Lagos und zur Feststellung eines allfälligen Grundbucheintrags betreffend das Haus ihrer Familie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat nicht darzulegen vermocht, inwiefern derartige weitere Ermittlungen geeignet wären, wesentliche neue Sachverhaltselemente aufzudecken, zumal sich solche angesichts der überaus vagen Angaben der Beschwerdeführerin sehr schwierig gestalten würden. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG vorliegen, welche die Annahme einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juni 2005 rechtfertigen würden. 7. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung der Sachlage aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes von ihr und ihren Kindern geltend gemacht, welcher nunmehr den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse. 7.1 Soweit die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auch eine drohende erhebliche gesundheitliche Gefährdung eine Rückführung in den Heimatstaat als mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar erscheinen lassen kann. Dies wurde jedoch vom EGMR bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 Erw. 5.1. S. 211 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass eine medizinische Behandlung von Psychiatriepatienten in Nigeria in gewissem Umfang gewährleistet ist. Auch wenn diese nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, ist die gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als "unmenschlich" oder

10 "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann. 7.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e, 1994 Nr. 20 S. 155 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139 ff.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.; 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa). 7.3 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Nigeria kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da gemäss konstante Praxis der ARK nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (EMARK 1999 Nr. 27). 7.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin leidet einerseits gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. FMH R. B., H_______, vom 18. Oktober 2005 und 22. Februar 2006 unter einer Schilddrüsenüberfunktion und anämisierenden Menorrhagie. Es sei deshalb eine regelmässige Überwachung der Schilddrüse sowie des Blutbildes angezeigt. Ausserdem war die Beschwerdeführerin von 24. März 2006 bis 29. Juni 2006 und ist wiederum seit 16. Februar 2007 bei den Universitären Psychiatrischen Diensten H_______ wegen einer rezidivierenden mittelgradigen

11 depressiven Störung in therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Obwohl eine leichte Verbesserung eingetreten sei, sei eine Fortsetzung der Behandlung notwendig (vgl. Arztzeugnisse der Universitären Psychiatrischen Dienste H_______ vom 12. Mai 2006 und 4. April 2007). 7.4.2 Beide Kinder der Beschwerdeführerin wurden von ihren jeweiligen Lehrpersonen im September 2005 (C_______) respektive Oktober 2005 (B_______) bei der Kantonalen Erziehungsberatung H_______ zur psychotherapeutischen Unterstützung angemeldet. Bei beiden liegen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vor (vgl. Bericht von S. G., Kantonale Erziehungsberatung H_______, vom 15. März 2006). Bei der Tochter C_______ wurde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Albträumen, Enuresis diurna und nocturna und einer Anpassungsstörung diagnostiziert (ICD 10 F 43.1/ F 51.5/ F 98.0/ F43.2/ 6.0/ 7.0/ 7.1). Sie ist seit Februar 2006 in gruppen- beziehungsweise einzelpsychotherapeutischer Behandlung, durch welche erste Verbesserungen und Fortschritte erzielt werden konnten. Sie benötigt gemäss den Berichten der behandelnden Fachperson noch eine längerdauernde psychotherapeutische Behandlung. Im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat sei mit einer Retraumatisierung und damit einer Verstärkung des PTBS zu rechnen, was eine Gefährdung ihrer Entwicklung bedeuten würde (vgl. Berichte von M. M., Fachpsychologin FSP, H_______, vom 2. Mai 2006 und 5. April 2007). Sohn C_______ zeigt massive Verhaltensauffälligkeiten (Bericht vom 15. September 2005). Er leidet unter einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens mit emotionaler Störung und Enuresis diurna und nocturna. Wegen wiederkehrenden Aggressionsdurchbrüchen wird er seit September 2006 medikamentös behandelt und er wurde im Januar 2007 zur teilstationären eventuell stationären Behandlung in der Universitären Kinder- und Jugendpsychiatrie angemeldet. Die Rückschaffung in den Heimatstaat würde zu einer weiteren Destabilisierung seiner psychischen Befindlichkeit führen, welche seine Entwicklung stark gefährden würde (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. E. S., Kinder- und Jugendpsychiatrische Poliklinik H_______ und S. G., Kinder- und Jugendpsychologin, Kantonale Erziehungsberatung H_______, vom 19. April 2007). 7.4.3 Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verschlechtert hat. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Ursachen ihrer psychischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Erlebnissen und Umständen in ihrem Heimatland basieren dürften, weshalb bei den bestehenden Krankheitsbildern eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer psychischen Dekompensation führen könnte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer hervorrufen würde. 7.5 Es existieren in Nigeria nur einige wenige Institutionen, die eine Behandlung psychiatrischer Erkrankungen anbieten, namentlich in E_______ und D_______. Die Betreuung ist jedoch im allgemeinen schlecht, da das Personal wenig effizient und

12 überarbeitet ist. Insbesondere wird eine psychotherapeutische Behandlung kaum angeboten (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Nigeria, 1. März 2007, Ziff. 32.18. ff., mit weiteren Hinweisen). Somit steht zwar im Herkunftsort der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Grundversorgung zur Verfügung. Es erscheint jedoch sehr fraglich, ob die von den Kindern benötigte spezielle und längerdauernde therapeutische Behandlung gewährleistet wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in Nigeria keine allgemeine Krankenversicherung oder staatliche Gesundheitsversorgung besteht, so dass die Beschwerdeführerin für die Behandlungskosten selber aufkommen müsste. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies für sie eine untragbare Belastung darstellen würde, zumal sie aufgrund der ihr obliegenden Kinderbetreuung und ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme nur in reduziertem Umfang erwerbstätig sein könnte. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen in ihrem Heimatland über ein soziales Netz verfügt, von dem sie eine gewisse Unterstützung erwarten könnte, angesichts des Umstandes, dass sie im Wiedererwägungsverfahren diverse Dokumente von Familienangehörigen aus ihrem Heimatland eingereicht hat. Es erscheint jedoch nicht gesichert, dass diese Personen in der Lage und willens wären, die medizinischen Behandlungskosten zu übernehmen und den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu sichern, zumal psychische Erkrankungen verbreitet als soziales Stigma angesehen werden und Betroffene häufig von ihren Familien im Stich gelassen werden (vgl. Danish Immigration Service Nigeria: Report on human rights issues in Nigeria: Joint British-Danish fact-finding mission to Abuja and Lagos, Nigeria [19. Oktober - 2. November 2004], Januar 2005, Ziff. 8.2.6.). 7.6 Im Weiteren ist den ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin rasch mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert ist und daher eine engmaschige Erziehungsberatung benötigt. Angesichts der mit einer Rückkehr in den Heimatstaat verbundenen psychischen Belastung für die ganze Familie und der zu erwartenden Retraumatisierung der Kinder ist damit zu rechnen, dass sich die Notwendigkeit einer Unterstützung zur Gewährleistung einer adäquaten Betreuung der Kinder noch verstärken würde. Indessen dürften in Nigeria keine entsprechenden professionellen Beratungseinrichtungen bestehen und es muss bezweifelt werden, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin die erforderliche intensive Unterstützung sicherstellen könnten. 7.7 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz und der Betreuung ihrer beiden Kinder überfordert sein dürfte und eine Rückkehr nach Nigeria eine existenzielle Bedrohung der Familie in gesundheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht darstellen würde. 7.8 In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist; die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind daher vorläufig aufzunehmen. 7.9 Vorliegend finden sich zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in

13 schwerwiegender Weise verletzt hätte (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG). 8. Die Beschwerde ist daher - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 13. Januar 2006 insoweit aufzuheben und dieses anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; EMARK-Mitteilungen 2002/1). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, und unter Berücksichtigung der gemäss Akten weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht durch das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer ohnehin gegenstandslos geworden - gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Die Beschwerdeführerin hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, weshalb ihr keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Juni 2005 - vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 31. Mai 2007) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - den M_______ des Kantons H_______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand am:

E-5303/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2007 E-5303/2006 — Swissrulings