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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2020 E-5299/2019

5. März 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,136 Wörter·~36 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5299/2019

Urteil v o m 5 . März 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2019.

E-5299/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 24. Oktober 2017 die erste Anhörung statt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 wandte sich die damalige Rechtsvertreterin an das SEM und führte aus, die Beschwerdeführerin habe ihr einen weiteren Bestandteil des Sachverhalts offenbart, welchen sie bis anhin aus Scham verschwiegen habe. Folglich wurde am 29. Juli 2019 eine weitere Anhörung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich dieser Befragungen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in B._______, Zoba Debub, geboren und habe bis 2007 – mit einem Unterbruch in der zehnten Klasse, als sie für ein Jahr bei ihrem Onkel in Asmara gewohnt habe – dort gelebt. Danach sei sie mit ihrer Familie nach C._______ und später, im Jahr 2013, nach Asmara umgezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Ihren Ehemann habe sie im Mai 2005 während seines Urlaubs vom Militärdienst das letzte Mal gesehen. Seither sei er verschollen. Sie wisse bis heute nicht, ob er noch lebe beziehungsweise wo er sich aufhalte. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes habe sie eine Vorladung von der Verwaltung erhalten. Als sie der Vorladung Folge geleistet habe, sei sie gemeinsam mit ihren zwei Kindern drei Monate lang in D._______ inhaftiert worden. Mithilfe einer Bürgschaft sei sie freigelassen worden, jedoch sei es ihr gleichzeitig bis auf Weiteres verboten worden, B._______ zu verlassen. Sie habe 2009 erfahren, dass ihr Ehemann in E._______ inhaftiert sei. Daraufhin habe sie sich mit ihrem Vater dorthin begeben. Sie habe aber keine Informationen erhalten und sei stattdessen von den Gefängnismitarbeitern eingeschüchtert worden. Im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 sei sie auf der Strasse dem Vorgesetzten des Gefängnisses E._______ begegnet. Er habe sie wiedererkannt und behauptet, ihr bei der Suche nach ihrem Ehemann helfen zu können. Sie hätten deshalb die Telefonnummern ausgetauscht und sich später getroffen. Er habe sie in ein bekanntes Drive-In gebracht, wo er sie bedrängt habe und sie aufgrund ihrer Gegenwehr so sehr auf das Ohr geschlagen habe, dass sie bewusstlos geworden sei. Dann habe er sie vergewaltigt. Bis zu ihrer Ausreise hätten sich diese Vergewaltigungen durch den Gefängnisvorgesetzten in wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Abständen wiederholt. Im Jahre 2013 habe sie einen Pass beantragt, um als Händlerin zwischen F._______ und G._______ hin- und herreisen zu können. Man habe ihr

E-5299/2019 gesagt, dass sie sich von ihrem Ehemann offiziell scheiden lassen müsse, um einen Pass ausstellen lassen zu können. Sie habe sich scheiden lassen und danach auf inoffizielle Weise von einem befreundeten Behördenmitglied einen Reisepass erhalten, da sie diesen trotz der Scheidung nicht legal habe ausstellen lassen können. An der Erstanhörung gab sie an, sie habe die Scheidung beantragt, um den Bürgen zu entlasten. Als sie im Jahr 2015 ein Ausreisevisum beantragt habe, habe ihr der anwesende Beamte mitgeteilt, die Scheidung würde zwar dazu führen, dass sie wieder heiraten könne; hingegen sei es ihr trotzdem nicht erlaubt gewesen, einen Pass ausstellen zu lassen. Es drohten ihr Konsequenzen, da sie im Besitz eines illegalen Passes sei, der ihr nicht zustehe. Sie solle sich am Nachmittag desselben Tages beziehungsweise am nächsten Tag nochmals zur Behörde begeben. Da sie sich vor den ihr angedrohten Konsequenzen gefürchtet habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Nach ihrer Ausreise hätten die Behörden ihrer Familie beziehungsweise ihrer Schwester viele Schwierigkeiten bereitet und unter anderem ihren illegalen Reisepass beschlagnahmt. Derjenige, der für sie gebürgt habe, sei auch von den Behörden aufgesucht worden. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Einwohnerkarte, die Taufurkunden und Impfpässe ihrer Kinder (jeweils im Original), ihre eigene Identitätskarte sowie die Geburtsscheine von ihr und ihren Kindern (jeweils in Kopie) ein. B. Mit Schreiben vom 6. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Arztzeugnis vom 29. April 2019 ein, laut welchem bei ihr eine kombinierte Schwerhörigkeit rechts diagnostiziert worden sei. C. Mit Verfügung vom 5. September 2019 – eröffnet am 10. September 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 26. September 2019 teilte die damals zuständige Rechtsvertreterin die Mandatsniederlegung mit.

E-5299/2019 E. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die seit dem 30. September 2019 durch Rechtsanwalt Roman Schuler, Advokatur Kanonengasse, vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte sie zwei Berichte der zur Beobachtung eines fairen Verfahrens an den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretungen (nachfolgend: HWV) vom 24. Oktober 2017 und vom 29. Juli 2019, eine Terminbestätigung der (…), ein Gutachten des German Institute of Global and Area Studies vom 15. April 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 8. Oktober 2019 bei. Der Rechtsvertreter reichte überdies seine Honorarnote vom 10. Oktober 2019 ins Recht. F. Am 11. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, diese dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und erhob – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – einen Kostenvorschuss. H. Am 11. November 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, der Kostenvorschuss sei bezahlt worden, wies darauf hin, dass seine Mandantin aufgrund der frauenspezifischen Gewalterfahrungen in Behandlung sei und stellte einen entsprechenden Arztbericht in Aussicht. I. Der Kostenvorschuss wurde am 11. November 2019 fristgerecht bezahlt.

E-5299/2019 J. Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 13. November 2019 zu den Akten, gemäss welchem bei ihr eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, und ersuchte um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019. K. Im Hinblick auf dieses neu eingereichte Beweismittel lud die Instruktionsrichterin das SEM mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 Stellung zum vorliegenden Beschwerdefahren und hielt an ihrem Entscheid fest. L. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2020 dazu eingeladen, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm sie mit Replikschreiben vom 17. Januar 2020 wahr, wobei sie den Ausdruck eines Mailaustausches zwischen ihrer behandelnden medizinischen Fachperson und ihrer Bezugsperson beilegte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-5299/2019 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Replikschrift sowie die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassungsschrift wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen

E-5299/2019 einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.3 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe es versäumt, ihren Gesundheitszustand abzuklären, und die Verfügung erlassen, ohne den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht abzuwarten. Aus den Akten geht hervor, dass die vertretene Beschwerdeführerin die geschlechtsspezifischen Vorbringen und ihre damit zusammenhängenden gesundheitlichen Beschwerden erstmals mit Schreiben vom 17. Januar 2019 und somit rund zweieinhalb Jahre nach der Stellung des Asylgesuchs

E-5299/2019 geltend machte. Tatsächlich kann es vorkommen, dass Opfer von sexueller Gewalt oft erst nach einiger Zeit über ihre Erlebnisse berichten können. Seit die Beschwerdeführerin mit ihrer damaligen Rechtsvertreterin über die erlittene Vergewaltigung gesprochen hat, sind bis zum Entscheid aber weitere sieben Monate vergangen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie in dieser relativ langen Zeit einen Nachweis für ihre psychischen Beschwerden hätte erbringen können. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Einleitung einer psychiatrischen Behandlung mit langen Wartezeiten verbunden sei. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht stützt diese Angabe, da dort erwähnt ist, es bestünden zurzeit keine Kapazitäten, um die Therapie zu übernehmen. Diese Angabe sowie auch der Verzicht der Beschwerdeführerin, an einer Gruppentherapie teilzunehmen, weist jedoch auch darauf hin, dass bei ihr eine psychiatrische Behandlung nicht besonders dringend erscheint. Die Entscheidung der Vorinstanz, mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht weiter zuzuwarten, ist deshalb vorliegend nicht zu beanstanden. Somit liegt diesbezüglich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. 4.4 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid mehrfach auf aktenwidrige Tatsachen gestützt und ihre Zweifel betreffend die Umstände der illegalen Ausreise nicht begründet. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, sich zur vorgebrachten Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu äussern. Die Vorinstanz zweifelt insbesondere an der illegalen Ausreise, da die Beschwerdeführerin sehr gute Beziehungen zu den eritreischen Behörden unterhalten und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe, um sich einen Pass und allenfalls ein Ausreisevisum zu verschaffen. Ausserdem habe sie sich widersprüchlich zu den bei der Ausreise verwendeten Fahrzeugen geäussert. Dies ist dem Asylentscheid zu entnehmen und die Beschwerdeführerin hat hierzu in der Beschwerde Stellung beziehen können. Dass die Vorinstanz fälschlicherweise von fünf anstatt zwei in Eritrea verbliebenen Geschwistern ausgeht, ist nicht entscheidrelevant und vermag daher nicht zu einer Kassation zu führen. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz offensichtlich ohne weiteres möglich war. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben.

E-5299/2019 4.5 Der mit Eingabe vom 20. November 2019 eingereichte Arztbericht ist nicht geeignet, ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019, welche die Aussichtslosigkeit der Beschwerde festhielt, zu rechtfertigen (vgl. unten E. 11.2.2). Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, aufgrund der unsubstantiierten, widersprüchlichen, teils realitätsfremden und der Logik zuwiderlaufenden Ausführungen der Beschwerdeführerin bestünden erhebliche Vorbehalte gegenüber ihren Vorbringen. Sie habe nicht schlüssig erklären können, warum sie für die Inlandreise zwischen F._______ und G._______ einen Pass benötigt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen habe ausstellen lassen, um Eritrea legal zu verlassen. Ihre Angabe, seit dem Verschwinden des Ehemannes im Jahre 2005 über eine Ausreise nachgedacht zu haben, stütze diese Vermutung. Es sei zu Widersprüchen bezüglich der Ausstellung des Passes gekommen. Einerseits behaupte sie, diesen auf inoffizielle Weise erhalten zu haben. Andererseits habe der Verwalter in seinen offiziellen Akten erkannt, dass dieser ausgestellt worden sei. In der

E-5299/2019 BzP habe sie zudem erklärt, der Auslöser für die behördliche Verfolgung sei der im Jahr 2015 gestellte Antrag für ein Ausreisevisum gewesen, wohingegen sie in der ersten Anhörung ausgeführt habe, damals einen Passierschein beantragt zu haben. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie wieder von einem Visum gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich im Wissen, der Pass sei allenfalls nicht echt, freiwillig zu den Behörden begeben habe, um damit ein Ausreisevisum zu beantragen. Ebenfalls unglaubhaft sei, dass die Behörden sie trotz des Verdachts, sie könnte einen gefälschten Reisepass besitzen und damit das Land illegal verlassen, für den Nachmittag beziehungsweise den nächsten Tag eingeladen hätten, anstatt sie sofort festzunehmen. Angesichts ihrer Angaben komme die starke Vermutung auf, dass sie über sehr gute Verbindungen zu den eritreischen Behörden und ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe, um sich einen eritreischen Pass und allenfalls auch ein Ausreisevisum zu verschaffen. Dass sie den Pass bis zum heutigen Tag nicht zu den Akten gereicht habe, stütze diese Ansicht. Eine behördliche Verfolgung aufgrund ihres Passes habe sie demnach nicht zu plausibilisieren vermocht. Dies werde dadurch gestützt, dass ihre Geschwister weiterhin in Eritrea leben würden und ihre in den Vereinigten Staaten lebenden Eltern dorthin zurückgekehrt seien. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nie zum Militärdienst vorgeladen worden. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass sie nach Erhalt des Passes im Jahr 2013 nicht sofort ausgereist sei, sondern bis 2015 in Eritrea verblieben sei. Auch ihre Ausführungen zur Ausreise seien widersprüchlich ausgefallen. In der ergänzenden Anhörung vom 29. Juli 2019 habe sie behauptet, auf der Ladefläche eines Pick-Ups ausgereist zu sein. Hingegen sei in der Anhörung vom 24. Oktober 2017 von einem Personenwagen die Rede gewesen. An den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffen würden erhebliche Zweifel bestehen. Erstens habe sie diese erstmals im Januar 2019 und somit ungefähr drei Jahre nach der Gesuchstellung vorgebracht. Nach ihren Aussagen handle es sich dabei um das fluchtauslösende Moment, weshalb zu erwarten gewesen sei, dass dieses Vorbringen zumindest ansatzweise bereits früher zur Sprache gekommen wäre. Die Angaben zu den angeblichen Übergriffen seien oberflächlich, pauschal und wenig substantiiert ausgefallen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich zwar zum Schutz vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen zu ihrem Onkel begeben habe, diese Gelegenheit hingegen nicht

E-5299/2019 als Zuflucht vor dem Gefängnisvorgesetzten ergriffen habe. Auch angesichts ihrer diversen Anknüpfungspunkte zu den Behörden sei es nicht verständlich, weshalb sie nicht früher versucht habe, auf diese Weise auf das Verhalten des Gefängnisvorgesetzten Einfluss zu nehmen. Ausserdem mute es realitätsfremd an, dass sie zwar seit 2013 im Besitz eines Passes gewesen sei, aber mit der Ausreise bis ins Jahr 2015 zugewartet habe. Dem Onkel sei es im Jahr 2015 innert weniger Tage möglich gewesen, ihre Ausreise zu organisieren. Deshalb wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie ihn schon früher um Hilfe gebeten und nicht unter dem Erleiden jahrelanger sexueller Gewalt zugewartet hätte. Die vorgebrachte Haft habe nach dem Verschwinden des Ehemannes und somit ungefähr im Jahre 2005 stattgefunden. Folglich fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise im Jahre 2015 und somit die Asylrelevanz dieses Ereignisses. Aufgrund der erwähnten Zweifel an ihren Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea auf legale Weise verlassen habe. Selbst bei Wahrunterstellung sei allein aufgrund der illegalen Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Der angebliche Widerspruch betreffend Passierschein beziehungsweise Ausreisevisum sei zu entkräften, weil die Beschwerdeführerin diese zwei Begriffe als Synonyme benutze. Es sei in Eritrea üblich, dass man innerhalb des Landes einen Passierschein und für die Ausstellung desselben einen Pass benötige, um die Kontrollposten unbehelligt passieren zu können. Dies umso mehr, wenn man wie sie unter einer Bürgschaft stehe. Sie habe vorgehabt, mit der Arbeit als Händlerin den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu bestreiten und gleichzeitig eine räumliche Trennung von ihrem Peiniger herzustellen. Die Beantragung eines Passierscheins im Hinblick auf ihren Wunsch, als Händlerin zu arbeiten, stütze die Vermutung, sie habe zunächst alles versucht, trotz ihrer prekären Lebensumstände das Land

E-5299/2019 nicht zu verlassen, um ihren Verpflichtungen als Mutter nachzukommen. Sie sei erst ausgereist, als eine Flucht unausweichlich erschienen sei. Ausserdem seien sowohl ihre Tochter als auch ihre Mutter krank gewesen, weshalb sie nicht früher habe ausreisen können. Vor dem kulturellen Hintergrund in Eritrea sei es verständlich, dass sie nicht früher die Hilfe ihres Onkels in Anspruch genommen habe und den wiederholten sexuellen Missbrauch über sich habe ergehen lassen. Opfer von sexueller Gewalt litten in Eritrea unter enormer Stigmatisierung. Ihr sei es deshalb nicht möglich gewesen, mit ihrem Onkel über die Geschehnisse zu sprechen und ihn dementsprechend um Unterstützung für die Ausreise zu bitten. So sei die Ausreise auch nicht ihr ursprünglicher Plan gewesen. Aus Scham habe sie sich nicht einer Fachperson anvertrauen können und habe auch in der Schweiz lange zugewartet, bevor sie sich dazu habe bewegen können, mit ihrer früheren Rechtsvertretung darüber zu sprechen. Die vielen Realkennzeichen in der Anhörung vom 29. Juli 2019, insbesondere ihre Gestik und Mimik spreche für die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten sexuellen Missbrauchs. Ihren Pass habe sie gegen Bestechung erhalten, weshalb es sich nicht um ein legales Reisedokument handle und ihre Ausführungen, wonach sie ihn auf inoffizielle Weise erhalten habe, zutreffen würden. Aufgrund der illegalen Ausstellung desselben sei sie bei der Beantragung eines Passierscheins in Schwierigkeiten geraten. Sie sei jedoch in diesem Zeitpunkt in einer solch desolaten Lebenssituation und so verzweifelt gewesen, dass sie dieses Risiko bewusst in Kauf genommen habe. Dies auch im Zusammenhang mit dem neu eingesetzten Verwalter, da sie gehofft habe, dass dieser ihre Vorgeschichte nicht kenne. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise interpretiert, dass der Pass bei den eritreischen Behörden aktenkundig gewesen sei und er somit rechtmässig ausgestellt sein müsse. Stattdessen sei für den Verwalter aus den Akten nicht die Ausstellung des Passes, sondern das Bestehen einer Bürgschaft ersichtlich gewesen. Aufgrund dieser Bürgschaft sei er skeptisch geworden, habe sie gefragt, warum sie diesen Pass besitze und bemerkt, dass sie ihn gar nicht hätte ausstellen lassen dürfen. Das zweifelhafte Verhalten der Behörde, die Beschwerdeführerin nicht sofort festzunehmen, sondern sie für den Nachmittag oder den darauffolgenden Tag erneut vorzuladen, könne ihr nicht angelastet werden. Sie könne nur mutmassen, welche Beweggründe die Behörden gehabt hätten. Ihre Erklärung, der neu eingesetzte Verwalter wolle zuerst noch Abklärungen machen und erst dann die Polizei informieren, sei überzeugend. Zudem

E-5299/2019 könne vermutet werden, dass die Behörde damit rechnete, sie würde wie auch schon nach dem Verschwinden ihres Ehemannes den behördlichen Anweisungen Folge leisten. Die angeblich inkongruenten Aussagen betreffend Fluchtauto seien unbeachtlich. Es sei irrelevant und auch nicht widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin an einer Stelle ausgesagt habe, mit einem Personenwagen ausgereist zu sein, um an anderer Stelle von einem Pick-Up mit offener Ladefläche zu sprechen. Zusätzlich zur illegalen Ausreise lägen bei der Beschwerdeführerin erschwerende Faktoren vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Namentlich ihre Inhaftierung sowie die bei der Freilassung auferlegte Bürgschaft und die damit zusammenhängende Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit seien als zusätzliche Anknüpfungspunkte zur illegalen Ausreise zu sehen. Des Weiteren verschärfe die Beantragung eines Ausreisevisums mit einem gefälschten Pass das Profil der Beschwerdeführerin. Spätestens seit der illegalen Ausreise erfülle sie somit die Flüchtlingseigenschaft. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. In Bezug auf die erst in der schriftlichen Eingabe vom 12. August 2019 geltend gemachten gesundheitlichen Vorbringen führt sie an, dass eine frühere Nennung zu erwarten gewesen sei. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vermöge weder die Ursache des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin schlüssig nachzuweisen noch die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erklären, zumal sich Letztere nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse beziehen würden. 6.4 Darauf repliziert die Beschwerdeführerin, indem sie festhält, der Arztbericht stütze ihre Vorbringen betreffend die geltend gemachten systematischen Vergewaltigungen. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung in mittelgradiger Episode erkläre die angeblichen Widersprüche in den Befragungen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet  im Gegensatz zum strikten Beweis  ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der

E-5299/2019 gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7.1.1 Bei der Analyse der Befragungsprotokolle fällt auf, dass den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die vorgebrachte Vergewaltigung im Jahre 2012 beziehungsweise 2013 relativ viele Realkennzeichen zu entnehmen sind. In Bezug auf die angeblichen weiteren zahlreichen Vergewaltigungen finden sich in ihren Erzählungen jedoch keine Details (vgl. A21 F46 ff.). Sie gibt lediglich an, sie habe diesen Kreislauf bis zu ihrer Ausreise durchlebt und ihr Peiniger habe ihr immer wieder unter Drohungen verboten, mit jemandem darüber zu sprechen (vgl. a.a.O.). Auf die Nachfrage der Sachbearbeiterin des SEM, wo sie sich dann jeweils getroffen hätten, erzählt sie nur vom ersten Treffen (vgl. A21 F54). Somit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich die vermutlich im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 erlebte Vergewaltigung in teils wöchentlichen Abständen über Jahre wiederholt hat. Bei der detailreich vorgebrachten Vergewaltigung unter den angegebenen Umständen fehlt der zeitliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2015. Der in diesem Zusammenhang beigebrachte Arztbericht vom 29. April 2019 schliesst zwar die Verursachung des ausgeprägten Hörverlusts durch ein akustisches Trauma nicht aus, eine eindeutige Zuordnung ist allerdings nicht möglich. Im Arztbericht vom 13. No-

E-5299/2019 vember 2019 wird als Ursprung ihrer psychischen Probleme das Verschwinden ihres Ehemannes, die darauffolgende Verhaftung und die Vergewaltigung erwähnt. Es ist allerdings nicht die Rede von sich über Jahre hinweg wiederholenden sexuellen Übergriffen. Obwohl die erlittene Vergewaltigung im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 folglich als glaubhaft zu qualifizieren ist, ist deren zeitliche und ursächliche Einordnung für das Bundesverwaltungsgericht nicht eruierbar. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. 7.1.2 In Bezug auf die Umstände des fluchtauslösenden Moments ergeben sich ebenfalls mehrere Widersprüche. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, welche im Besitz eines gefälschten Passes war und bei der es somit für einen eritreischen Beamten naheliegend sein dürfte, dass sie eine illegale Ausreise plante, erst für den Nachmittag beziehungsweise den nächsten Tag vorgeladen würde. Der Beamte musste vernünftigerweise davon ausgehen, dass sie sich nicht freiwillig wieder zur Behörde begibt. Ihre Erklärung, die Behörden dürften damit gerechnet haben, dass sie sich wie schon früher an ihre Anweisungen halte, vermag diesen Einwand nicht zu entkräften, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der anwesende Verwalter gemäss ihren Angaben erst vor Kurzem neu eingesetzt worden war (vgl. A12 113). Ihre Aussage, sie sei verzweifelt gewesen, als sie gehört habe, der Verwalter sei ersetzt worden (vgl. A12 F111), widerspricht ihrer Antwort auf die Frage, warum sie das Risiko auf sich genommen habe, freiwillig zum Verwalter zu gehen: "Nachdem der Verwalter ersetzt wurde, habe ich mir gedacht. Das liegt jetzt seit längerer Zeit zurück, vielleicht schaffe ich mit Hilfe Gottes etwas zu erreichen" (vgl. A12 F114). In der BzP gab sie an, wegen der illegalen Ausstellung des Passes und wegen ihres Ehemannes festgenommen und inhaftiert worden zu sein (vgl. A4 Ziffer 4.02). Diese Aussage stimmt nicht überein mit ihren Vorbringen in der ersten Anhörung, sie sei nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahre 2005 inhaftiert worden und habe erst im Jahr 2013 einen Pass beantragt (vgl. A12/21 F20, F65, F81, F91). Auf den Widerspruch angesprochen, führte sie lediglich an, 2005 sei sie wegen ihres Ehemanns inhaftiert worden und als die Behörden erfahren hätten, dass sie einen illegalen Pass besitze, sei sie direkt ausgereist (vgl. A12 F144). Damit vermag sie ihre eindeutige Aussage in der BzP nicht zu erklären und den Widerspruch nicht zu entkräften. Ausserdem hat

E-5299/2019 sie an der BzP erklärt, die Scheidung in die Wege geleitet zu haben, um den Pass zu erhalten (vgl. A4 Ziff. 7.01). An der Erstanhörung hingegen machte sie geltend, sie habe dadurch ihren Bürgen entlasten wollen (vgl. A12 F66, F106 und F142). Ebenfalls unglaubhaft erscheint ihre Angabe, die Behörden hätten nach ihrer Ausreise bei einer Hausdurchsuchung ihren illegalen Pass beschlagnahmt. Als sie kurz vor ihrer Ausreise einen Passierschein beantragt habe, habe sie den Pass nämlich auch dabeigehabt (A12 F22). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden diesen nicht schon zu diesem Zeitpunkt beschlagnahmt hätten. Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, plausibel zu erklären, wann und unter welchen Umständen sie ihren Reisepass erlangt hat und weshalb ihr daraus eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise erwachsen sein sollte. 7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse die Praxisänderung des SEM, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Ein auf asylrelevante Motive gestütztes erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1; bestätigt in BVGE 2018/17, E. 3.1). Ob sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Fluchtfahrzeug tatsächlich widersprochen hat, wie von der Vorinstanz angenommen wird, ist fraglich. Diese Frage kann indessen offenbleiben, denn selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ergeben sich aus den Akten keine weiteren Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Solche sind insbesondere auch nicht in ihrer Inhaftierung nach dem Verschwinden ihres Ehemannes oder der im Zusammenhang mit ihrer Freilassung auferlegten Bürgschaft zu sehen. Es ergeben sich nämlich keine Hinweise aus den Akten, dass die Behörden sie deshalb als regimefeindlich angesehen hätten, zumal sie für den Zeitraum zwischen der Haft 2005 und der Ausreise 2015 keine weiteren Repressalien durch die eritreischen Behörden glaubhaft machen konnte. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen.

E-5299/2019 7.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-5299/2019 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz hält fest, die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Eritrea stünde einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegen. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM aus, die Beschwerdeführerin sei eine volljährige Frau mit einer gewissen Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…), weshalb davon ausgeangen werden könne, dass sie auch weiterhin in Eritrea ihren Lebensunterhalt verdienen könne. Zudem befänden sich sowohl fünf (recte: zwei) ihrer Geschwister als auch ihre Kinder in Eritrea. Sie verfüge damit in verschiedenen Regionen Eritreas, insbesondere in ihrer Heimatregion, über ein ausgedehntes und tragendes Beziehungsnetz. Zur finanziellen Unterstützung der Wiedereingliederung könnten sowohl ihre sich im Ausland befindenden Familienmitglieder als auch die Rückkehrhilfe der Schweiz beitragen. Gegenüber ihren gesundheitlichen Beschwerden würden Vorbehalte aufkommen, weil diese spät genannt worden seien und mit der Mandatierung ihrer Rechtsvertretung zusammenfielen. 10.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Vollzug ihrer Wegweisung sei als unzumutbar einzuschätzen. Aufgrund der desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation in Eritrea sei von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch ihre individuellen Umstände würden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Bei einer Rückkehr gerate sie in eine persönliche und medizinische Notlage, zumal sie unter einer mittelgradigen depressiven Episode leide und ihr dort nicht eine ihren Bedürfnissen entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Hinzu komme, dass sexuelle Gewalt in Eritrea ein Tabuthema sei und es den betroffenen Frauen deshalb de facto verwehrt sei, sich professionelle Hilfe zu suchen. Das in Asmara liegende St. Mary Psychiatric Hospital werde als heruntergekommen und verwahrlost beschrieben und sei unterfinanziert. In Eritrea gäbe es, je nach Quelle, einen oder zwei Psychiater. Ein Psychiater, vermutlich der einzige in Eritrea, befände sich seit 14 Jahren in Haft. Der Zugang zu einer Behandlung sei ihr sodann aufgrund ihrer persönlichen wirtschaftlichen und sozialen Umständen verwehrt. Sie habe bereits versucht, als Händlerin in G._______ zu arbeiten, was ihr von den

E-5299/2019 eritreischen Behörden verweigert worden sei. Es befänden sich lediglich noch zwei ihrer Schwestern in Eritrea, die in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der erlebten sexuellen Gewalt und dem Risiko, erneut Opfer davon zu werden sowie ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation sei ihr deshalb ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. 11. 11.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 11.2 11.2.1 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-

E-5299/2019 gen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17). 11.2.2 Wie die Vorinstanz darlegt, ist die Beschwerdeführerin eine erwachsene, arbeitsfähige Frau, welche einige Jahre zur Schule ging und Arbeitserfahrungen sammeln konnte. Sowohl ihre Kinder im Alter von (…) und (…) Jahren als auch zwei Schwestern und mehrere Onkel, von denen einer sie bei der Ausreise unterstützt hat, leben ihren Aussagen zufolge weiterhin in Eritrea. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in Eritrea ein tragendes soziales Beziehungsnetz hat. Zwei weitere Geschwister sowie ihre Eltern leben in den Vereinigten Staaten, ein Bruder im Sudan, ein Bruder in Äthiopien, drei Geschwister in Uganda und ein Bruder in den Niederlanden. Ihre Schwester Fanus, welche seit ihrer Landesabwesenheit ihre Kinder betreut, wird durch die im Ausland lebenden Geschwister finanziell unterstützt, weshalb auch sie selbst mit finanzieller Hilfe von ihren Verwandten rechnen dürfte (vgl. A12 F47; A21 F31). Angesichts der zu erwartenden möglichen Unterstützung durch ihre Familienangehörigen in Eritrea und in Drittstaaten sowie durch die Rückkehrhilfe der Schweiz kann angenommen werden, dass ihr eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat gelingen kann. Was die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in Form einer mittelgradigen depressiven Episode betrifft, empfehlen die behandelnden Ärzte gemäss medizinischem Bericht vom 13. November 2019 eine psychiatrische Behandlung und eine allfällige begleitende medikamentöse Behandlung mit dem Medikament (…), welches sie nachts bei Anspannung, Gedankenkreisen, Einschlafproblematik und Albträumen einnehmen könne. Sie leide unter einer inneren Unruhe, reduziertem Antrieb und ziehe sich sozial zurück. Suizidgedanken seien bei ihr vorhanden, jedoch keine suizidalen Pläne oder Absichten. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung ist trotz Verbesserung der medizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals nach wie vor erschwert (vgl. European Asylum Support Office, EASO- Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Allerdings kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person

E-5299/2019 führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Keine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat möglich ist; dies gilt auch dann, wenn die zur Verfügung stehende Behandlung nicht den schweizerischen Standards entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). In Asmara, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt hat, existiert nebst diversen Krankenhäusern und verschiedenen Gesundheitszentren eine psychiatrische Anstalt (St. Mary's Psychiatric Hospital). Auch wenn diese Einrichtung nicht schweizerischen Standards entspricht, führt dies aber gemäss oben dargelegter Rechtsprechung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sie in ein familiäres Umfeld zurückkehren kann, welches ihr bei der Bewältigung ihrer gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.w.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-5299/2019 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. 12.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5299/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 (Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

E-5299/2019 — Bundesverwaltungsgericht 05.03.2020 E-5299/2019 — Swissrulings