Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5295/2011 Urteil v om 1 6 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch (…), Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N (…).
E5295/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2011 verliess und am 18. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Juli 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 9. August 2011 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, die Behörden wie auch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) würden ihn und seine Familie der Zusammenarbeit mit der Hizbullah verdächtigen, dass zuhause in C._______ bis zu zweimal wöchentlich Razzien durch die Behörden durchgeführt würden, wobei zwei seiner Brüder schon mehrfach und für mehrere Jahre inhaftiert worden seien, dass er im Jahr 2002 wegen der anhaltenden Belästigungen nach Istanbul gezogen sei, dort in einer Textilfabrik gearbeitet und ab Mai 2006 bis August 2007 seinen Militärdienst absolviert habe, dass er im Anschluss an den Dienst wegen seiner Herkunft und seines Glaubens in Istanbul keine Arbeit gefunden habe, in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt und dort als Händler tätig gewesen sei, dass die behördlichen Belästigungen nach wie vor stattgefunden hätten und er und einer seiner Brüder anlässlich einer Razzia am (…) 2011 festgenommen worden seien mit dem Vorwurf, sie würden mit der Hizbullah zusammenarbeiten, dass er (der Beschwerdeführer) nach einem Tag wieder freigelassen worden sei, da er die Anschuldigungen bestritten habe und die Behörden ihm nichts hätten nachweisen können, dass wegen diesen – während Jahren andauernden – Belästigungen durch die Behörden und die PKK er sich im Juli 2011 entschlossen habe, die Türkei zu verlassen, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, des Führerscheins und des Zivilstandsregisterauszuges sowie Kopien aus
E5295/2011 zwei fremdsprachigen Urteilen betreffend seine Brüder zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2011 – eröffnet am 25. August 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass die genannten Behelligungen und Belästigungen sowie die einmalige, mehrstündige Verhaftung von der Intensität her nicht asylrelevant seien, dass die Behörden die Verfahren gegen die Brüder eingestellt hätten, da sich die geäusserten Anschuldigungen als haltlos erwiesen hätten, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen auch unter Berücksichtigung der Situation seiner Brüder als zu wenig intensiv zu werten seien, als ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen würde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen die Verfolgungssituation seiner Familie wiederholte und anführte, seine Brüder seien zu Geständnissen gezwungen worden, welche für die ganze Familie gravierende Folgen hätten, dass ein Onkel bereits getötet worden sei und ihm (dem Beschwerdeführer) in absehbarer Zukunft ähnliches drohen könne, weshalb insbesondere auch aufgrund der Gezieltheit der Verfolgung eine asylrelevante Gefährdung vorliege,
E5295/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss einforderte, welcher am 1. November 2011 fristgereicht geleistet wurde, dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:), "dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass mithin vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet scheinen, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen, dass sich die Beschwerdeeingabe zu einem grossen Teil in der Darstellung des vorgebrachten Sachverhaltes erschöpft, dass weiter die Argumentationslinie in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung fehl geht, da die Vorinstanz das Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz abgewiesen hat, dass auch der Einwand, die Brüder des Beschwerdeführers seien zu Geständnissen gezwungen worden, welche für die Familie gravierende Folgen hätten, an der fehlenden Intensität der geltend gemachten Nachteile nichts zu ändern vermag, zumal gemäss Aussagen des Beschwerdeführers aktuell gegen keinen der Brüder ein Gerichtsverfahren hängig ist (vgl. A8/15 S. 6 ff.)," dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes BaselStadt am (…) 2011 eine türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung geheiratet, das Migrationsamt BaselStadt dem Familiennachzug des Beschwerdeführers mit Datum vom (…) 2012 zugestimmt hat und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, dass aufgrund der Heirat der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bis zum 22. Dezember 2011 um Mitteilung ersucht worden ist, ob er an der Beschwerde vom 23. September 2011,
E5295/2011 insoweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wolle, und im Unterlassungsfall aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
E5295/2011 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und demzufolge darauf verzichtet werden kann, deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige zusammenfassende Darstellung derselben sowie auf die Erwägungen in der zitierten Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 verwiesen werden kann, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Rechtsmittelschrift näher einzugehen, da sich diese auf das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art.7 AsylG beziehen, die Vorinstanz das Gesuch aber wegen fehlender Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer am (…) 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und somit die Beschwerde hinsichtlich Wegweisung und deren Vollzug gegenstandslos geworden und diesbezüglich abzuschreiben ist,
E5295/2011 dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen ist und insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei einem (partiell) gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandlosigkeit bewirkt hat sowie für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die partielle Gegenstandlosigkeit infolge der dem Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde erteilten Aufenthaltsbewilligung und somit ohne Zutun der Partei eingetreten ist, dass deshalb betreffend Kostenauferlegung hinsichtlich die Begehren bezüglich Wegweisung und deren Vollzug nach der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu befinden ist, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit diesen Begehren nicht durchgedrungen wäre, zumal die Instruktionsrichterin bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 die Aussichtslosigkeit aller Beschwerdebegehren festgestellt hat, dass die Kosten des Verfahrens somit vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 VGKE) und mit dem am 1. November 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E5295/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft wird abgewiesen. Hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: