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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 E-5292/2009

19. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,930 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Jul...

Volltext

Abtei lung V E-5292/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5292/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2009 und gelangte über Kroatien, wo sie sich bis zum (...) aufhielt, am 14. Mai 2009 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Sie wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 20. Mai 2009 zur Person und zu ihren Ausreisemotiven und am 4. Juni 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Gleichentags wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...)eteilt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, vor (...) Jahren (...) ihren Ehemann, einen (...), kennengelernt zu haben. Im (...) sei sie von (...) nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt, wo sie ihn - rund (...) Jahre nach ihrer (...) geschiedenen Ehe - im Jahr (...) geheiratet habe. Ihr Mann sei nach ihrer Rückkehr aus (...) ein strenggläubiger muslimischer Fanatiker geworden. Er habe von ihr unter Anwendung von Gewalt gefordert, sich wie eine strenggläubige Muslimin zu benehmen und ein Kopftuch zu tragen. Sie habe weder eine Arbeit aufnehmen dürfen, noch habe er ihr erlaubt, schwimmen zu gehen oder einen Gynäkologen aufzusuchen. Bei Ortsabwesenheit sei sie durch seine Freunde, ebenfalls extreme religiöse Fanatiker, auf Schritt und Tritt überwacht worden. Bei seien Besuchen sei sie für jede Kleinigkeit zur Rechenschaft gezogen und geschlagen worden. Auch habe ihr Mann mehrfach versucht, sie beschneiden zu lassen. Öfters habe er ihr sogar angedroht, dies eigenhändig zu tun. Zunächst habe sie dieses Ansinnen nicht ernstgenommen und jeweils darüber gelacht. Im (...) 2008 habe ihr Mann aber versucht, sie eigenhändig zu beschneiden. Er habe sie dabei im Intimbereich so stark verletzt, dass (...). Sie habe im (...) 2008 einen Anwalt aufgesucht, der für sie die Scheidung eingereicht habe. Ihr Ehemann habe sich damit nicht abfinden wollen. Er habe (...). Am (...) 2009 sei sie zuhause von ihrem Mann in Begleitung (...) Frauen abgeholt worden. Er habe ihr eröffnet, am Ende seiner Geduld zu sein, er lasse sie nun beschneiden. Die (...) hätten sie daraufhin in ein anderes Haus in (...) gebracht, wo (...) Frauen in einem Zimmer gewesen seien. Ihr Mann habe sich in ein anderes Zimmer zurückgezogen, wo sich ausschliesslich Männer aufgehalten hätten. Man habe ihr einen Videofilm über E-5292/2009 Beschneidungen gezeigt und Tee angeboten. Nachdem sie den Tee getrunken habe, sei sie zur Toilette gegangen. Dort sei sie durch ein Fenster gestiegen und zu einer Bekannten geflüchtet, wo sie die Nacht verbracht habe. Am folgenden Tag habe sie das Land verlassen. In (...) (Kroatien) habe sie ein Zimmer gemietet. Nach einiger Zeit habe sie (...) mit ihrem Ehemann befreundete (...) getroffen; diese hätten sie in dessen Auftrag nach Bosnien und Herzegowina zurückbringen sollen. Die Männer hätten sie an den Haaren gerissen. Als sie um Hilfe geschrieen habe, hätten die (...) von ihr abgelassen. Nach dem Vorfall habe sie Kroatien sofort verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 - eröffnet am 21. Juli 2009 - wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug der Wegweisung an. C. Nach gewährter Akteneinsicht vom 14. August 2009 beantragte die Beschwerdeführerin durch den Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. August 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die BFM-Akte A13/1, die Ansetzung einer angemessenen Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin reichte eine vom 6. August 2009 datierende Fürsorgebestätigung (...) ein. D. Mit Zwischenverfügungen vom 8. und 14. September 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche um Edition der Kopien aller Aktenstücke aus dem Beweismittel- Couvert des BFM (A13/1) sowie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung gut. Die Behandlung der anderen Anträge verlegte es auf einen späteren Zeitpunkt. E-5292/2009 E. Mit fristgerechter Beschwerdeergänzung vom 28. September 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, bereits Kenntnis vom Inhalt der Akten des Couverts A13/1 gehabt zu haben, indessen habe sie keine Kopien davon besessen. Sie rügte die Aktenbezeichungspraxis des BFM in Bezug auf eingereichte Beweismittel. Die Klageschrift des Anwalts an das Gericht, die Eingangsbestätigung des Gerichts – alles zentrale Beweismittel - und die im Original eingereichte (...) seien vom BFM nicht korrekt erfasst worden. Mit diesen Beweismitteln könne sie belegen, dass ihre Aussagen zum Scheidungsverfahren zutreffen würden. Damit sei ihre Glaubwürdigkeit erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-5292/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 14. September 2009 festgestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Somit sind die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des BFM vom 17. Juli 2009 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob wegen des Vorhandenseins allfälliger Vollzugshindernisse (namentlich Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung eine Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung als nicht plausibel. Deren Angaben hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, zudem seien sie realitätsfremd und unglaubhaft ausgefallen. So fielen die geltend gemachten Übergriffe ihres Ehemannes unter den Begriff “Häusliche Gewalt“, die von den bosnischherzegowinischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten grundsätzlich strafrechtlich verfolgt würden. Die heimatlichen Polizeibehörden seien entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die erlebten Übergriffe lediglich familiäre gewesen seien, sehr wohl gewillt und fähig, solche Straftaten zu ahnden und den erforderlichen Schutz zu gewähren. Zudem seien mit dem Vertrag von Dayton die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen für Bosnien und Herzegowina verfassungsrechtlich verpflichtend; die heimatliche Gesetzgebung entspreche den europäischen Normen. Im Falle häuslicher Gewalt und der Androhung einer Beschneidung könne sie sich an die Polizei oder an andere staatliche oder nichtstaatliche Institutionen wenden. Solche Institutionen existierten in den grösseren Städten. Es gebe landesweite Beratungs-Telefonnummern. Folglich sei in Bosnien und Herzegowina von einem funktionierenden staatlichen Schutzsystem auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass sich die aufgrund ihrer Biografie liberal aufgewachsene und of- E-5292/2009 fensichtlich selbständige Beschwerdeführerin weder an die Polizei noch an die Hilfsstellen gewandt habe. Gleichzeitig falle auf, dass sie nicht plausibel habe erklären können, warum sie wegen einer beabsichtigten Scheidung einen Anwalt beigezogen, diesen dann aber nicht um Hilfe vor den massiven Übergriffen des Ehemannes gebeten habe. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Tatsächlichkeit ihrer Angaben. Weiter könne aus ihren Schilderungen nicht abgeleitet werden, warum ihr Ehemann seit dem Jahr (...) einen solchen Sinneswandel durchgemacht habe und zum religiösen Fanatiker geworden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sie ihn trotz seiner wiederholten Misshandlungen und massiven Einschränkungen ihrer bisherigen Lebensweise dennoch Jahre später - nämlich im Jahre (...) - geheiratet habe. Ihr Hinweis, wonach sie ihn habe heiraten müssen, weil er nicht von ihr losgekommen sei, widerspreche jeder Logik und Lebenserfahrung. Es sei auch schwer verständlich, weshalb ihr Mann, der sich auf fanatische Weise dem Islam zugewandt habe, weiterhin an ihr interessiert gewesen sei, zumal sie als mehrfach geschiedene Frau und Mutter eines Kindes aus früherer Ehe offensichtlich nicht seinen Wertvorstellungen entsprochen habe. Ebenfalls erstaunlich ist der Umstand,dass er sie trotz seiner strengen islamischen Wertvorstellungen in Bosnien alleine leben gelassen und nur bei Besuchen bei ihr gewohnt habe. Als unrealistisch müsse ferner das Verhalten der Familie der Beschwerdeführerin gewertet werden, die auf angegebene Misshandlungen und die angedrohte Beschneidung mit einer unplausiblen Gleichgültigkeit und Untätigkeit reagiert habe. Schliesslich seien die Ausführungen zum Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse am Tage der geplanten Beschneidung realitätswidrig ausgefallen: sie liessen nicht erkennen, ob und wie sie sich gewehrt habe. Auch müsse die problemlose Flucht durch ein Toilettenfenster als stereotyp und realitätsfremd bezeichnet werden. Bei dieser Sachlage erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Demzufolge finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Ferner würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die herrschende politische Situation in Bosnien und Herzegowina noch andere generelle oder individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung sprechen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. E-5292/2009 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber die Auffassung vertreten, die vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente seien nicht stichhaltig. Die Fluchtgründe seien logisch, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt worden. Sie habe entgegen der Behauptung des BFM mit einem Polizisten auf der Strasse gesprochen (Akten BFM A8/14 S.6). Dieser habe sie an einen Polizeiposten verwiesen und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei ihren Problemen um familiäre Angelegenheiten handle. Als ihr Ehemann von dieser Begegnung erfahren habe, habe er sie geschlagen und aufs heftigste bedroht. Sie habe in den Befragungen zudem erwähnt, dass sich dessen Freunde mit der bestechlichen Polizei bestens verstanden hätten. Es sei daher nicht verwunderlich, dass sie sich mit ihren Anliegen nicht an die Polizei oder an Frauenschutzorganisationen gewandt habe. Weiter sei der Hinweis des BFM zum Dayton- Abkommen und der damit übernommen wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen unbehelflich; entscheidend sei die eigene konkrete Gefährdungssituation und die effektive Umsetzung dieser Abkommen in Politik und Gesetzgebung. Die bosnisch-herzegowinischen Behörden arbeiteten zudem nicht effizient. Im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juli 2006 werde namentlich der Unwille lokaler Polizeistellen beschrieben, ethnisch motivierte Vorkommnisse zu verfolgen. Einem Bericht von Amnesty International (AI) vom Januar 2008 zufolge würden Misshandlungen durch die Polizei kaum geahndet. Damit sei die angebliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Polizei relativiert. Was ihre Heirat im Jahr (...) - nach Jahren von Misshandlungen und massiven Einschränkungen in ihrer Lebensführung - betreffe, sehe sie heute ein, damals unklug gehandelt zu haben. Ihr dürfte die nötige Distanz zum gewalttätigen Ehegatten gefehlt haben. Die heutige Sichtweise lasse indessen nicht ableiten, dass ihre Aussagen zu den damaligen Verhältnissen nicht zutreffen würden. Erst als ihre körperliche Integrität schwerwiegend bedroht worden sei, habe sie sich loslösen können. Was ihre lückenhaften Aussagen zum letzten Beschneidungsversuch betreffe, sei anzufügen, dass sie sich gegen den Gang zur Beschneidung nicht gewehrt habe; eine Abwehrhaltung wäre in jener Situation sinnlos, wenn nicht gar kontraproduktiv gewesen. Damit habe sie das Bestmögliche aus der Situation gemacht. Die Flucht aus dem Fenster der Toilette habe tatsächlich stattgefunden. Dem weiteren Argument des BFM, wonach sie dem Weltbild eines strenggläubigen, fanatischen Muslimen nicht habe entsprechen können, halte sie ihre bereits aktenkundigen Aussagen entgegen, wonach ihr Ehemann wie ein Verrückter gewesen sei, der E-5292/2009 sich nicht von ihr habe lösen können. Er habe ein Doppelleben geführt: Von ihr habe er ein zurückgezogenes häusliches Leben gefordert, er selber habe sich hingegen alles erlaubt. Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina müsse sie somit mit erheblichen Nachteilen rechnen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. Eine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die formelle Rüge der Beschwerdeführerin zutrifft, wonach das BFM ihren rechtlichen Gehörsanspruch dadurch verletzt habe, dass es ihr durch Dritte eingereichte Beweismittel nicht offenlegt, wichtige Beweismittel nicht in der Sachdarstellung der angefochtenen Verfügung anführt und auf dem Beweismittelcouvert nicht korrekt erfasst habe. In der Beschwerdeschrift machte sie im Einzelnen geltend, über den Inhalt der Akte 13/1 nicht im Bilde zu sein, weil ihr Bruder die Beweismittel direkt dem Empfangs- und Verfahrenszentrum habe zukommen lassen. Im Rahmen der vom Bundesamt gewährten Akteneinsicht seien diese zu Unrecht als ihr bekannte Akte bezeichnet worden. Diese Vorwürfe sind deshalb vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei dieser insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb er um Asyl nachsucht. Ein Asylsuchender hat Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von der Beweisabnahme dann absehen, wenn angenommen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der E-5292/2009 Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert zu nennen. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. 5.3 Für das Bundesverwaltungsgericht war im Instruktionsverfahren zunächst nicht einsichtig, was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihre angeblich fehlende Kenntnis des Inhalts der von ihr selbst eingereichten Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 2 und 3; Akten BFM, Beweismittel-Couvert A13/1) bezweckte, weil sie zumindest vorübergehend im Besitz der betreffenden Beweismittel gewesen sein dürfte (A8/14 S. 3 und A12/1) und deshalb grundsätzlich davon auszugehen wäre, sie habe sich bereits ein Bild über deren Inhalte verschaffen können. Gleichwohl gewährte ihr das Gericht gestützt auf Art. 27 Abs. 3 VwVG die beantragte Akteneinsicht, um restlose Klarheit über diese Sachlage zu erhalten. Mit Beschwerdeergänzung vom 28. September 2009 räumt die Beschwerdeführerin ein, Kenntnis vom Inhalt der eingereichten Beweismittel (Klageschrift des Anwalts an das Gericht, Eingangsbestätigung des Gerichts, [...]) gehabt zu haben. Somit war entgegen ihrer Behauptung (Beschwerde S. 4) die Bezeichnung des Aktentyps “E“ (der gesuchstellenden Person bekannte Akten) für das Beweismittel-Couvert A13/1 bei der vorinstanzlichen Aktenedition korrekt ausgefallen. Hingegen ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das Couvert die eingereichten Beweismittel unvollständig auflistet. Dieser Fehler des BFM wirkte sich indessen nicht auf die angefochtene Verfügung aus, weil die vom Bundesamt gewählte Begründung offensichtlich auf dem Inhalt der drei eingereichten Beweismittel (Heirat und Scheidungsverfahren) basiert. Allerdings erwähnte das BFM diese Beweismittel im rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausdrücklich. Weiter ist seine Argumentation breit abgestützt und in allen wesentlichen Teilen von der geforderten Begründungstiefe. Demzufolge hat die ursprüngliche Unsicherheit der Beschwerdeführerin über den effektiven Inhalt des Beweismittelcouverts (mit der irreführenden Anschrift: “Scheidungsklage“, “A13/1“) nach der Prüfung der ganzen Sachlage (Situation E-5292/2009 nach gewährtem rechtlichen Gehör) beseitigt werden können, und es kann ihr daraus kein Nachteil im Verfahren entstanden sein. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den E-5292/2009 Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Sachlage vermögen die zwei Hinweise in der Beschwerde auf Berichte der SFH und von AI nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist − unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG − die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Angesichts der Situation in Bosnien und Herzegowina kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen oder von anarchischen Zuständen wie landesweit bestechlicher Polizei (vgl. Beschwerde S. 4) gesprochen werden, die für die von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass an der überzeugenden Beurteilung des BFM Abstriche zu machen: Die Behörden und Organisationen in Bosnien und Herzegowina sind willens und in der Lage, Schutz gegen die geltend gemachte, strafbare Handlung zu gewähren und diese nötigenfalls zu sanktionieren. Falls es tatsächlich lokale Unterschiede in der behördlichen, na- E-5292/2009 mentlich in der polizeilichen, Schutzgewährung geben sollte, so könnte dem mit der Ergreifung entsprechender Rechtsvorkehren begegnet oder durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung ausgewichen werden. Aufgrund dieser Situation hat die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine konkrete Gefahr zu befürchten. 6.3.3 Es sind keine ärztlichen Atteste eingereicht worden. Die ursprünglich von einem (...) Staatsbürger im (...) geschiedene (am 4. Juni 2009 wurde aktenkundig, dass sie in (...) unter der Identität (...) registriert war [A8/14 S.4 und A1/11 S. 3]), aktuell in (...) Ehe (A1/11 S. 8) erneut in Scheidung stehende Beschwerdeführerin machte keine gesundheitlichen Probleme geltend. Sie hat in (...) als (...) gearbeitet und spricht neben ihrer Muttersprache (Serbokroatisch), (...). In ihrem Heimatstaat leben (...) mehrere Familienmitglieder, an die sie sich nach einer Rückkehr wenden kann. Es ist ihr zuzumuten, sich in jenen Gebieten des Heimatlandes oder in jenen Städten niederzulassen, die Schutz vor möglichen Übergriffen ihres gewaltbereiten Mannes bieten. Insbesondere ist bei dieser Sachlage die Vorstellung der Beschwerdeführerin abwegig, sie könnte als Bürgerin von Bosnien und Herzegowina (Identitätskarte) eines Tages gezwungen sein, dem (...) Ehemann, der mehrere Pässe besitze, in (...dessen Land...) folgen zu müssen (A8/14 S. 8 und 11). 6.3.4 Unter diesen Umständen bestehen aufgrund der generellen Situation in Bosnien und Herzegowina und des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin sowie wegen ihrer Verwandtschaft im Heimatland keine erheblichen oder unmittelbaren Hinweise darauf, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihr zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG). Jedenfalls liegt eine bosnisch-herzegowinische Identitätskarte und eine (...) je im Original bereits vor. 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-5292/2009 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.− der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). An dieser Stelle ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln (vgl. Sachverhalt). Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Fürsorgebestätigung vom 6. August 2009) und des Umstandes, dass sie in der Schweiz gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS [BFM]) in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem konnten die Begehren in der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen, und es sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-5292/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und das zuständige Migrationsamt. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 14

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