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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2017 E-5286/2017

27. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,874 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5286/2017

Urteil v o m 2 7 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2017 / N (…).

E-5286/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2015 von Colombo aus auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausreiste und am 12. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2015 und der Anhörung vom 8. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ungefähr im November 2005 an einem Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen zu haben, dass ein im Rahmen dieses Trainings aufgenommenes Foto des Beschwerdeführers zu den Militärs gelangt und diese deshalb ab Ende 2008 begonnen hätten, ihn aufzusuchen, dass er sich aufgrund der Behelligungen im Jahre 2006 zur Ausreise nach Malaysia entschieden habe, wo ihm jedoch die Einreise verweigert worden sei und er noch gleichentags nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen, dass er nach seiner Rückkehr regelmässig vom sri-lankischen Sicherheitsdienst beziehungsweise vom Criminal Investigation Department (CID) abgeholt und unter anderem zu verhafteten LTTE-Mitgliedern, Aktivitäten und Vorhaben der LTTE, Waffenlagern und Transporten oder zu Problemen im Dorf befragt und anlässlich der Befragungen misshandelt worden sei, dass er ab 2007 einige Male für die LTTE Plakat-Pakete oder Notizen transportiert und zwischen 2010 und 2015 die Tamil National Alliance (TNA) durch die Teilnahme an Propagandaveranstaltungen sowie durch mündliche Propaganda unterstützt habe, dass er ferner im Jahre 2012 hochrangigen LTTE-Mitgliedern zur Flucht nach B._______ verholfen habe, dass er ausserdem Behelligungen seiner Brüder und seiner Ehefrau geltend machte, dass er zum Nachweis seiner Vorbringen seine Identitätskarte und ein Bestätigungsschreiben eines Mitglieds des Provinzrats der Nordprovinz Sri Lankas (beide Dokumente im Original), sowie beglaubigte Kopien seines Ehescheines, seiner Geburtsurkunde sowie der Geburtsurkunde seiner Ehefrau zu den Akten reichte,

E-5286/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2017 – eröffnet am 18. August 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es den ablehnenden Asylentscheid einerseits mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden aufgrund des geleakten Fotos aus dem LTTE-Training andererseits mit der fehlenden Asylrelevanz seines Engagements für die TNA begründete, dass ferner nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 bis 2015 und insbesondere nach dem Kriegsende 2009 nicht in Haft genommen worden sei, wenn seine Teilnahme am LTTE-Training bereits nach der Verbreitung des Fotos im Jahr 2006 erwiesen und den Behörden bekannt gewesen sein soll, dass regelmässige Abholungen und Befragungen des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von fast zehn Jahren nicht plausibel seien, zumal er anlässlich der Verhöre nie die erwarteten Informationen habe geben können, dass auch das Fehlen eines Rehabilitationsprozesses nach dem Ende des Krieges fraglich erscheine, obschon den Behörden das absolvierte LTTE- Training bekannt gewesen sein soll, dass das SEM im Weiteren Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Regelmässigkeit der Behelligungen nach Bekanntwerden des Fotos sowie der geltend gemachten Festnahmen des beziehungsweise der Brüder feststellte, dass des weiteren das Bestätigungsschreiben des Ratsmitglieds der Nordprovinz nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu ändern vermöge, dass zugleich keine Anhaltspunkte für eine erlittene oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der (als unglaubhaft zu qualifizierenden) Schilderungen über die Tätigkeiten bei der TNA bestehe, dass das absolvierte LTTE-Training, die Propagandatätigkeiten für die LTTE oder die Fluchthilfe zugunsten ranghoher LTTE-Mitglieder nicht asylbeachtlich seien, zumal diese Schilderungen als unglaubhaft einzustufen

E-5286/2017 seien; der Beschwerdeführer sei beim Paket-Transport nie erwischt worden, so dass nicht davon auszugehen sei, die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von dieser Tätigkeit gehabt, ebenso wenig von seiner Beihilfe zur Flucht der LTTE-Mitglieder, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. September 2017 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, dem SEM sei die Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden scheinbar nicht bekannt, dass ein einmal von den sri-lankischen Behörden verdächtigter Tamile immer ein potenzieller Rebell und Terrorist bleibe, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Belästigungen und kurzen Inhaftierungen angesichts des in Sri Lanka zurzeit immer noch vorherrschenden politischen Klimas, das als eine „Kultur der Überwachung“ bezeichnet werden könne, nachvollziehbar und plausibel seien, dass er zwar nicht habe zugeben wollen, aktives Mitglied der LTTE gewesen zu sein, indes von einer aktiven Mitgliedschaft der gleichgesinnten TNA spreche, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche festhält, anlässlich der Befragung zur Person (BzP) nur ansatzweise über die Belästigungen und Demütigungen seitens der srilankischen Behörden berichtet und seine Aussagen anlässlich der Anhörung ausführlicher erklärt zu haben, dass er bei der Erstbefragung zwar nur von einem, anlässlich der Anhörung hingegen von zwei Brüdern gesprochen habe, die behelligt worden seien,

E-5286/2017 dass im Weiteren die Bestätigung der TNA-Partei seine politische Aktivität in seiner Heimat beweise und er als Mitglied der TNA als potenziell Oppositioneller gelte, der in den Augen der sri-lankischen Behörden in Kontakt zu den LTTE stehe, dass seine politischen Aktivitäten bei der TNA asylrelevant seien, weshalb er bei einer Rückkehr eine Festnahme sowie Befragung zur illegalen Ausreise, seinem Asylgesuch, den Aktivitäten im Ausland und den Kontakten mit im Ausland lebenden Tamilen und LTTE-Leuten usw. zu befürchten habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung als widerspruchsfrei, schlüssig und plausibel und damit als glaubhaft zu beurteilen seien, dass er zudem aus einer Kriegszone aus dem Norden des Landes stamme und aufgrund seiner Verbindungen und der Zusammenarbeit mit den LTTE verfolgt worden sei, weshalb ihm bei einer Rückkehr Gefahr drohe, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der Risikofaktoren unzulässig und unzumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte und feststellte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-5286/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-5286/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu Behelligungen durch den Sicherheitsdienst beziehungsweise das CID sind vom SEM zu Recht als unglaubhaft eingestuft und die festgestellten Widersprüche hinreichend begründet worden, dass es zutreffend ausgeführt hat, das behördliche Interesse am Beschwerdeführer dürfte nach Bekanntwerden seiner Teilnahme am LTTE- Training kaum im geschilderten Umfang und über einen Zeitraum von fast zehn Jahren bestanden haben, zumal er anlässlich der Verhöre keine der von den Behörden erwarteten Informationen erteilen konnte, dass auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl und Regelmässigkeit der behördlichen Suche und Festnahmen widersprochen habe, zu stützen sind, dass die Beschwerdeeingabe in weiten Teilen allgemeine Hinweise enthält, ohne konkret auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen oder stichhaltige Gegenargumente einzubringen, dass es dem Beschwerdeführer mit dem blossen Einwand, seine Vorbringen anlässlich der Anhörung ergänzt zu haben, nicht gelingt, die festgestellten Widersprüche aufzulösen, dass das CID oder die Behörden, wären sie aufgrund des Fotos aus dem Basistraining bei den LTTE wirklich im geschilderten Ausmass am Beschwerdeführer interessiert gewesen, ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit in Haft genommen und nicht über Jahre hinweg in aufwändiger Weise schikaniert hätten, dass er anlässlich der BzP weder die später geltend gemachten Tätigkeiten für die TNA noch die angebliche Fluchthilfe zugunsten hochrangiger LTTE- Mitglieder auch nur ansatzweise erwähnt hatte, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, weshalb diese als nachgeschoben und unglaubhaft einzustufen sind, dass auch die Konsequenzen, hätten die sri-lankischen Behörden Kenntnisse über die angebliche Beihilfe zur Flucht von Kadern der LTTE nach B._______ gehabt, wesentlich schlimmer ausgefallen wären, dass der in der Beschwerdeschrift gezogene Vergleich beziehungsweise die Gleichstellung der TNA mit den LTTE ebenfalls nicht überzeugt,

E-5286/2017 dass er in der Vergangenheit ein bloss niederschwelliges Engagement zugunsten der TNA leistete (Teilnahme und Hilfeleistungen an Propagandaveranstaltungen [A10 F119]), kein exponiertes Mitglied der TNA war beziehungsweise ist und die Partei zum heutigen Zeitpunkt ohnehin als legale Partei gilt, dass der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben des Mitglieds des Rates der Nordprovinz nichts zugunsten seiner Glaubhaftigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung wegen allfälliger Aktivitäten für die LTTE ableiten kann, erscheint dieses doch als Gefälligkeitsschreiben, dem kein Beweiswert zuzumessen ist, dass er weder aufgrund der geschilderten Fluchthilfe noch der Aktivitäten für die TNA flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen war und solche künftig auch nicht zu befürchten hat, dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren sind und eine tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen ist, dass er aus der blossen Tatsache, der tamilischen Ethnie anzugehören, zwei Jahre landesabwesend gewesen zu sein und ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, keine Gefährdung ableiten kann und in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwiefern ihm im Falle einer Rückkehr persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollten, dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer verfüge über ein Risikoprofil, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

E-5286/2017 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

E-5286/2017 dass die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) bei Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt in der Nordprovinz stammt und – mit einer Ausnahme während des Krieges – stets dort gelebt hat, zuletzt am Herkunftsort seiner Ehefrau in C._______, D._______ (A10 F8), dass seine Ehefrau, die Eltern und drei Geschwister nach wie vor in D._______ wohnhaft sind (A3 S. 5), dass er über eine solide Schulbildung verfügt und als (…) – sowie zwischenzeitlich als (…) – sein eigenes Erwerbseinkommen erzielt hatte (A3 S. 4; A10 F88/127), dass es ihm folglich weder an einem Beziehungsnetz noch an schulischer Bildung oder Arbeitserfahrung fehlt, so dass ihm einerseits ein Anknüpfen an seine wirtschaftliche Tätigkeit oder allenfalls ein Zurückgreifen auf (finanzielle) Unterstützung seiner Ehefrau oder seiner Eltern zuzumuten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Verfahren als aussichtslos zu gelten hat, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist, weshalb das diesbezügliche mit der Beschwerde eingereichte Gesuch abzuweisen ist,

E-5286/2017 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5286/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Denise Eschler

Versand:

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