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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 E-5284/2012

18. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,192 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5284/2012

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (…).

E-5284/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Dezember 2001 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 lehnte das BFM die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. Februar 2003 ab. A.b Am 3. September 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden zum zweiten Mal um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die ARK wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2006 ab. B. Am 8. März 2012 suchten die Beschwerdeführenden zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. März 2012 wurden sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 29. Juni 2012 fanden die Anhörungen durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus E._______ und gehörten der Ethnie der Roma an. Nach negativen Asylverfahren in Deutschland und Schweden seien sie Ende September 2011 nach Serbien zurückgekehrt. Als Roma könnten sie dort indes nicht in Ruhe leben. Der Sohn C._______ sei beim Einkaufen von Unbekannten – vermutlich einzig weil er Roma sei – verprügelt worden; ebenso dessen älterer Bruder, welcher zum Vorfall hinzugekommen sei. Die herbeigerufene Polizei habe C._______ nicht zum Arzt bringen wollen. Nachdem die beiden Söhne nach Hause gekommen seien, habe er, der Beschwerdeführer, sie zum Arzt begleitet. Die Beschwerdeführerin sei ohnmächtig geworden. Einige Tage nach dem Vorfall sei er zu Hause von denselben Unbekannten gesucht worden. Deshalb hätten sie noch gleichentags das Haus verlassen und sich zu Verwandten begeben. Als er den Vorfall bei der Polizei habe anzeigen wollen, sei er rausgeschmissen worden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Sohn C._______ sei beim Einkaufen von Alkoholikern oder Drogensüchtigen verprügelt worden, weil diese dessen Geld gewollt hätten. Weiter gab sie zu Protokoll, sie leide

E-5284/2012 an Tuberkulose und habe Probleme mit der Schilddrüse sowie den Nerven. Der Sohn C._______ machte im Wesentlichen geltend, er sei von zwei betrunkenen Jugendlichen zunächst beschimpft worden. Danach hätten sie ihn mit einer Flasche auf die Backe geschlagen, so dass er gestürzt sei. Dann hätten ihm die Jugendlichen sein Geld weggenommen und ihn geschlagen. Da er sich verspätet habe, sei plötzlich sein Bruder vor Ort gewesen. Indes sei der Bruder von den beiden Jugendlichen ebenfalls geschlagen worden. Dennoch hätten sie den Schlägern entkommen können. Zunächst seien sie nach Hause gegangen, anschliessend hätten sie einen Arzt aufgesucht. Danach hätten sie die Polizei benachrichtigt, welche zu ihnen nach Hause gekommen sei. Nach einer Woche seien die Unbekannten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Eltern gesucht. C. Mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am 3. Oktober 2012 – trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, auf die Asylgesuche sei einzutreten. Es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie

E-5284/2012 auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Unrechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-250/2012 vom 27. Januar 2012, mit Verweisen). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be-

E-5284/2012 steht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe country"). 3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermögen. Zur Begründung führt sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise widersprüchlich und offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Datums des Vorfalles mit seinen Söhnen widersprochen. Da es sich dabei um das zentrale Ereignis handle, welches die Familie zur Ausreise veranlasst habe, dürften diesbezüglich übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nach der Suche nach ihm widersprüchlich geäussert. Darüber hinaus habe er geltend gemacht, sie seien in die Schweiz gekommen, um ein besseres Leben zu führen. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin unvereinbar darüber geäussert, wann sie ohnmächtig geworden sei, und der Sohn C._______ habe den Überfall auf ihn ebenfalls widersprüchlich dargelegt. Schliesslich seien die Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise nicht miteinander vereinbar. 4.2 Der Schluss der Vorinstanz, es würden keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei ihnen nicht die Möglichkeit geboten worden, im Rahmen von zusätzlichen Anhörungen zu den Widersprüchen Stellung zu nehmen. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit den massgebenden Verfahrensbestimmungen (Art. 26 und Art. 29 AsylG) angehört wurden. Auch wurde ihnen anlässlich der Anhörung Gelegenheit geboten, sich zu einzelnen offenkundigen Unstimmigkeiten zu äussern (vgl. z. B. A17/6 F53, A18/3 F26, A19/6 F60, F67). Einen weitergehenden Anspruch, von den Behörden nochmals angehört und mit allfälligen Widersprüchen konfrontiert zu werden, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Sodann hätten die Beschwerdeführenden auch noch hinreichend Gelegenheit gehabt, sich in

E-5284/2012 der Rechtsmitteleingabe zu den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Widersprüchen im Einzelnen zu äussern. Davon haben sie nicht Gebrauch gemacht. Die Rüge ist somit als unbegründet abzuweisen. Weiter zeigen die Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Wiederholen der Vorbringen und dem Hinweis auf die Situation der Roma in Serbien nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der

E-5284/2012 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Krankheiten (Tuberkuloseabklärung, Schilddrüsenprobleme, geschwollene Backe) könnten in Serbien behandelt werden. In der Rechtsmitteleingabe äussern sich die Beschwerdeführenden dazu nicht und bringen darüber hinaus auch nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu

E-5284/2012 gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Barbara Balmelli

Versand:

E-5284/2012 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 E-5284/2012 — Swissrulings