Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 E-5281/2009

3. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,192 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-5281/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, geboren (...), Nigeria, alias B._______, geb. (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5281/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2000 seinen Heimatstaat verlassen hat und nach Österreich ausgereist sei, wo er unter dem Namen B._______, geb. (...), Sudan, um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 29. April 2009 sowie der direkten Anhörung vom 31. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Mai 2005, weil sein Asylgesuch in Österreich abgelehnt worden sei, nach Nigeria zurückgekehrt, dass er anfangs 2008 von der Gruppierung MEND rekrutiert worden sei, um die Sicherheitskräfte, welche die Ölpipeline zwischen Warri und Kwarre bewacht hätten, zu bekämpfen, dass im Dezember 2008 Mitglieder der MEND festgenommen worden seien, wobei der Beschwerdeführer auch auf der Fahndungsliste aufgeführt gewesen sei, nachdem Inhaftierte unter Folter seinen Namen verraten hätten, dass er seither wiederholt in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, dass er bei einer Festnahme damit gerechnet habe, getötet zu werden, dass er sich deshalb versteckt und sich zur Ausreise entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 - eröffnet am 14. August 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er nach E-5281/2009 der Ablehnung seines Asylgesuches in Österreich im Jahre 2005 nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass er widersprüchliche Angaben zu den Personalien im Pass, mit welchem er nach Nigeria gereist sei sowie zur Person, bei welcher er nach der Rückkehr in Nigeria gelebt habe, gemacht habe, dass seine Aussagen zur Reise von Nigeria in die Schweiz tatsachenwidrig, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien, dass er zudem nicht habe darlegen können, mit wem MEND zusammen gearbeitet beziehungsweise wie er selbst Mitglied dieser Bewegung geworden sei, dass zudem die Angaben zur Häufigkeit der Fahndungen nach ihm widersprüchlich seien, dass daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe und keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei im Mai 2005 mit einem gefälschten Reisepass nach Nigeria zurückgekehrt, dass er Nigeria am 20. April 2009 wiederum mit einem gefälschten Reisepass verlassen habe, E-5281/2009 dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Nigeria gefährdet sei, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-5281/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Anerkennung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Österreich, einem Mitgliedstaat der EU, am 2. Mai 2001 ein Asylgesuch gestellt hat, wel- E-5281/2009 ches durch die zuständigen Behörden im Mai 2008 definitiv abgelehnt wurde (vgl. A12), dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 2005 nach Nigeria zurückgekehrt sei, angesichts der hienach festgestellten Widersprüche nicht geglaubt werden können, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass er im Empfangszentrum angegeben hat, der Pass, den er für seine Ausreise von Wien über Paris nach Lagos benutzt habe, habe einem gewissen D._______ gehört (vgl. A4, S. 3), währenddem er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, der von ihm benutzte Pass habe auf den Namen E._______ gelautet, wobei er angesprochen auf das Protokoll des Empfangszentrums meinte, der Vorname könnte F._______ gewesen sein (vgl. A17, S. 3 f.), dass er in der Beschwerdeschrift wiederum im Widerspruch dazu angab, er sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, dass er ferner im Empfangszentrum geltend machte, er habe in G._______ bei einem entfernten Verwandten seiner Mutter gelebt (A4., S. 1), demgegenüber aber beim Kanton vorbrachte, er habe bei einem Onkel namens H._______ in G._______ gewohnt (A17., S. 4 f.), dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach es für einen Staat wie die Schweiz schwierig sei, zu verstehen, dass er nur einen Teil des Namens der Personen, die ihm geholfen hätten, kenne, die festgestellten Widersprüche nicht zu widerlegen vermochte, dass auch der Erklärungsversuch, er habe Hemmungen gehabt, den Namen dieser Leute zu nennen, nicht zu überzeugen vermag, dass im Weiteren auch die Ausführungen zu seiner Reise von Nigeria in die Schweiz als tatsachenwidrig, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind, dass nicht geglaubt werden kann, eine ihm wenig bekannte Person, die er zufällig getroffen habe, hätte ihm aus Mitleid ohne weiteres ei- E-5281/2009 nen gefälschten Reisepass besorgt, seine Ausreise nach Europa finanziert und dabei begleitet, dass die Anhörungen schliesslich auch keine Hinweise auf seit Abschluss des Asylverfahrens in Österreich eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer weder zur Organisation MEND und deren Tätigkeit noch, wie er deren Mitglied geworden sei, substanziierte Angaben machen konnte (vgl. A17, S. 10 ff.), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-5281/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der gemäss seinen Angaben über eine gute Schulbildung, eine Ausbildung als I._______ sowie Erfahrungen als J._______ verfügt (vgl. A5, S. 4 und A17, S. 7), dass er zudem in Nigeria mit seiner Mutter, vier Geschwistern sowie mehreren Cousins und Onkeln (vgl. A5, S. 5 und A17, S. 4 ff.) auf ein grösseres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein wird, dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-5281/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5281/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den K._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 10

E-5281/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 E-5281/2009 — Swissrulings