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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2008 E-5280/2006

1. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,288 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mär...

Volltext

Abtei lung V E-5280/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren(...), angeblich Togo, vertreten durch Annelise Gerber,_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2006 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5280/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Togo (Lomé) am 3. Januar 2004 verliess und über Ghana und ihm unbekannte Länder - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 5. Februar 2004 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Februar 2004 in der Empfangsstelle B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 10. Februar 2004 in der Empfangsstelle summarisch befragt wurde, dass am 2. März 2004 die Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde und am 14. März 2005 die Befragung durch das BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Lomé als (...) gearbeitet, dass er ein Sympathisant der P._______ gewesen sei und zwischen 1997 und 1998 etwa fünfzehn Sicherheitsaufgaben für die Partei wahrgenommen habe, dass er am (...) 2003 von Polizisten festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, weil er einerseits der Hehlerei und andererseits der Oppositionstätigkeit bezichtigt worden sei, dass er während der Inhaftierung gefoltert worden sei, dass ihm schliesslich mit Hilfe eines Hauptmanns C._______, dem er ein Velo verkauft habe, am 3. Januar 2004 die Flucht gelungen sei, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Mitgliederkarte der P._______ vom 18. November 2000, ein Heft über Mitgliederbeiträge sowie eine Bestätigung der P._______(im Original) vom 24. März 2004 zu den Akten reichte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2006 - eröffnet am 28. März 2006 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- E-5280/2006 genschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Februar 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe kein intensives politisches Engagement für die P._______ geltend gemacht und lediglich an Versammlungen teilgenommen und Sicherheitsaufgaben für den Parteipräsidenten wahrgenommen, weshalb nicht ersichtlich sei, was die Polizeibehörde dazu veranlasst hätte, den Beschwerdeführer am (...) 2003 aufgrund seiner Teilnahme an der Wahlkampagne der P._______ festzunehmen, zumal er vorher keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe, dass er ferner über die Umstände seiner Festnahme und Haft sehr unsubstanziiert Auskunft gegeben habe, dass er zudem keine Dokumente vorgelegt habe, die geeignet wären, seine Vorbringen in Bezug auf seine Identität sowie den Reiseweg zu untermauern, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (per Fax) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 27. April 2006 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt, in Berücksichtigung des auf dem Sicherheitskonto liegenden Betrags jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass am 4. Mai 2006 (Poststempel 3. Mai 2006) die Originalbeschwerde mit zwei Polizeivorladungen (in Kopie), eine beglaubigte Kopie E-5280/2006 einer "Déclaration de naissance" sowie zwei Nationalitätenbescheinigungen (in Kopie) bei der ARK eingingen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. Juni 2006 vollumfänglich an seinen Anträgen festhielt und die Originale der Vorladungen sowie ein Schreiben der UFC vom 26. April 2006 (im Original) zu den Akten reichte, dass am 24. Dezember 2007 beim (...) ein anonymes Denunziationsschreiben einging, dass in diesem Schreiben festgehalten wurde, der Beschwerdeführer heisse D._______, er sei kein togolesischer Staatsangehöriger, sondern stamme aus Nigeria, dass er einige Jahre in Togo gelebt habe, um sich gefälschte Dokumente (Geburtsschein, Staatsangehörigkeit) zu beschaffen, um damit ein Schengen-Visum zu erhalten, dass er sich bereits vor der Einreise in die Schweiz als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten habe, dass mit Eingabe vom 20. März 2008 drei Haftbefehle im Original - aus Ghana abgeschickt - (vom 28. Dezember 2006, 17. März 2007 und 7. August 2007) eingereicht wurden, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 zum Denunziationsschreiben vom 24. Dezember 2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf dieser mit Stellungnahme vom 15. Mai 2008 den Inhalt dieses Schreibens bestritten und beteuert hat, im Asylverfahren seine wahre Identität angegeben zu haben, dass er weiter angab, kein Nigerianer zu sein und nie in Deutschland unter dem Namen D._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass er die Beschwerdeinstanz ermächtige, in Deutschland Abklärungen zu seiner Person zu treffen, E-5280/2006 dass das BFM am 13. Juni 2008 Abklärungen bezüglich der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) vorgenommen hat, dass die Abklärungen vom 25. Juli 2008 ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 nach Deutschland einreiste, wo sein Asylgesuch am 19. März 2004 abgelehnt wurde, und er dort seit dem 5. Februar 2004 als fortgezogen/untergetaucht figuriert, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2008 zu diesem Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. September 2008 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten und eine Kopie einer togolesischen "Carte Nationale d'Identité" einreichte, dass der Beschwerdeführer im nachgereichten Schreiben vom 16. September 2008 zugibt, in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben und Ende 2003 nach Togo zurückgekehrt zu sein, wo er im Januar 2004 von der Polizei festgenommen, inhaftiert und schliesslich mit Hilfe des Kapitäns C._______ befreit worden sei, dass er den Schweizer Behörden das Asylverfahren in Deutschland aus Angst verschwiegen habe, was er jetzt bereue, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-5280/2006 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass darüber hinaus der Beschwerdeführer glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz in der angefochte- E-5280/2006 nen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vom 6. Februar 2004 im Wesentlichen auf eine Festnahme vom (...) 2003 mit anschliessender Haft, begleitet mit Folter, in Lomé stützte, dass er sich jedoch gemäss Auskunft der deutschen Behörden vom 25. Juli 2008 zu diesem Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland in seiner ersten Stellungnahme bestritt und seine Asylvorbringen an den neuen Sachverhalt erst im Rahmen einer zweiten Gewährung des rechtlichen Gehörs anpasste, nachdem ihm die Meldung der deutschen Behörden übermittelt wurde, dass jedoch seine neue Version, er sei im Januar 2004 von der Polizei festgenommen worden, zu seinem ursprünglichen Vorbringen, am (...) 2003 inhaftiert worden zu sein, im Widerspruch steht, weshalb den angepassten Asylvorbringen kein Glaube geschenkt werden kann, dass er zudem nicht in der Lage war, Angaben zu den anderen Häftlingen, die mit ihm in einer Zelle gewesen seien, zu machen, obschon er mit ihnen dreizehn Tage verbracht haben will, dass er überdies widersprüchliche Aussagen über deren Anzahl machte, indem er in der Empfangsstelle angab, er sei zusammen mit sieben Häftlingen in eine Zelle gesperrt worden (A 1, S. 6), anlässlich der Bundesanhörung jedoch erklärte, es seien ein Dutzend Inhaftierte gewesen (A 11, Antwort 95), dass vor diesem Hintergrund seine Vorbringen bezüglich der Rückkehr aus Deutschland nach Togo Ende 2003, der geltend gemachten Festnahme sowie der von dort aus erfolgten Einreise in die Schweiz insgesamt Schutzbehauptungen und damit als unglaubhaft zu werten sind, dass vielmehr wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer, der – gemäss Bestätigung der deutschen Behörden seit dem 5. Februar 2004 als fortgezogen/untergetaucht registriert ist - an diesem Datum (vgl. A1, S. 8) direkt von Deutschland aus in die Schweiz einreiste, E-5280/2006 dass er im Übrigen die ihm in der Empfangsstelle gestellte Frage, ob er bereits in einem europäischen Land ein Asylgesuch gestellt habe, verneinte, weshalb auch seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert ist, dass die Begründung, seinen Aufenthalt in Deutschland den Schweizer Behörden aus Angst verschwiegen zu haben, unbehelflich ist, dass es sich nach dem Gesagten bei den seine angebliche Verfolgung zu belegenden Dokumenten offensichtlich um Fälschungen handeln muss, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, der Replik, den Stellungnahmen sowie auf die eingereichten Dokumente, insbesondere die zuletzt eingereichte Kopie der Identitätskarte, näher einzugehen, zumal diese lediglich in leicht manipulierbarer Kopie vorliegt, dass daher nach wie vor die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und somit auch nicht eruiert werden kann, ob es sich bei ihm um einen togolesischen oder allenfalls – wie im Denunziationsschreiben festgehalten – um einen nigerianischen Staatsangehörigen handelt, dass diese Frage letztlich offen bleiben kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-5280/2006 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5280/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - den Kanton X._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 10

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