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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2009 E-5278/2008

10. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,914 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Jul...

Volltext

Abtei lung V E-5278/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Uganda, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5278/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ugandische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in Kampala, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 21. Januar 2008 und erreichte die Schweiz am 24. Januar 2008, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 21. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin im C._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 16. April 2008 ging beim D._______per Telefax ein Bestätigunsschreiben der „(...)“ mit der Überschrift „to whom it may concern“, datiert vom 15. April 2008 ein, welches zu Handen der Asylakten an die Vorinstanz weitergeleitet wurde. Am 23. April 2008 erfolgte eine Anhörung durch die Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 (eröffnet 17. Juli 2008) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. D. Am 5. August 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 31. Juli 2008 Einsicht in die Asylakten. E. Mit Eingabe vom 15. August 2008 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unmöglich und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine polizeiliche Vorladung vom 11. Februar 2008, ein E-5278/2008 Bestätigungsschreiben der (Kirche) vom 11. August 2008 sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2008 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 8. September 2008 fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-5278/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. E-5278/2008 5.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei lesbisch, werde deswegen von der Polizei gesucht und es drohe ihr im Heimatland eine Gefängnisoder gar die Todesstrafe. Im September 2007 habe es Gerüchte gegeben, dass sie lesbisch sei, worauf sie von ihrer Mutter aus dem Haus gewiesen worden sei. Am 21. Dezember 2007 sei ihre Freundin, mit welcher sie seit dem Jahre 2006 zusammen gewesen sei, von der Polizei verhaftet und dabei geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Verhaftung beobachtet und ihrer Freundin zur Hilfe eilen wollen, als ihr von einer Nachbarin gesagt worden sei, dass die Polizei auch nach ihr – der Beschwerdeführerin - suche, worauf sie weggerannt sei und seither von der Polizei gesucht werde. Seit diesem Tag habe sie sich bei E._______, einem guten Bekannten und Geschäftspartner ihres verstorbenen Vaters in Old Kampala versteckt. Diesem habe sie sich anvertraut und er habe ihre Ausreise organisiert und finanziert. Während der Zeit, als sie sich bei E._______ aufgehalten habe, sei sie indessen von dessen Sohn F._______ vergewaltigt worden. F._______ habe ihr zudem gedroht, dass er sie bei der Polizei anzeigen werde. 5.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund zu wenig konkreter, widersprüchlicher sowie realitätsfremder Angaben unglaubhaft. Insbesondere ihre Aussagen zu ihrem zentralen Asylvorbringen, ihrer lesbischen Beziehung zu einer wesentlich älteren Frau und den daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen, seien bloss allgemein, oberflächlich sowie ohne Realkennzeichen ausgefallen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie zudem keine detaillierten Angaben zur Verhaftung ihrer Freundin, dem Polizeieinsatz und dem Verhalten der Nachbarn machen können, was von ihr indessen hätte erwartet werden können, zumal sie Zeugin dieses Vorfalls gewesen sei. Darüber hinaus seien auch die allgemeinen Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Situation von Lesben in Uganda dürftig ausgefallen. Angesichts der medialen Präsenz, der Berichterstattung zu solchen Ereignissen in Uganda sowie ihrer behaupteten persönlichen Situation hätte sie sich dazu eingehender äussern können müssen. Widersprüchlich seien sodann ihre Vorbringen in Bezug auf ihren Wohnort, seit sie von ihrer Mutter aus dem Haus gewiesen worden sei beziehungsweise zur Ausweisung aus dem Haus als solcher, sowie zum Verhaftungsort ihrer Freundin. Die Beschwerdeführerin habe sodann geltend gemacht, ihre Freundin im Jahre 2006 an der E-5278/2008 Sekundarschule kennengelernt zu haben. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, wie eine damals 24-jährige Person die Sekundarschule besucht haben solle. Die Beschwerdeführerin habe auch auf Vorhalt dieser Ungereimtheit keine überzeugende Rechtfertigung geltend machen können. Die Art der Kontaktaufnahme sowie der Beginn der lesbischen Beziehung zu dieser Frau vermöge auch in diesem Lichte betrachtet nicht zu überzeugen. Aufgrund wenig überzeugender Vorbringen sei es ihr überdies nicht gelungen, den erstmals bei der einlässlichen Anhörung vom 23. April 2008 geltend gemachten sexuellen Übergriff von F._______ sowie dessen Drohungen glaubhaft zu schildern. 5.3 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Gesamtheit ihrer Vorbringen nicht unglaubhaft, zumal sie schlüssige, genaue und widerspruchslose Angaben gemacht habe. Auf alle gestellten Fragen habe sie mit einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem entspreche, was sie erlebt habe und sie unter Berücksichtigung der „Drucksituation“, in welcher sie sich während der Befragung befunden habe, habe abrufen können. Zu berücksichtigen sei, dass sie aufgrund des Erlebten traumatisiert sei und es ihr schwer gefallen sei, ihre Erlebnisse überhaupt zu schildern. Hinzu komme, dass es in ihrem Kulturkreis keine Selbstverständlichkeit sei, frei von Ängsten und Schamgefühlen über intime sexuelle Erfahrungen zu sprechen. Diese kulturellen Unterschiede habe das BFM gänzlich ausgeklammert und ihre Vorbringen einseitig und zu ihren Ungunsten gewürdigt. Ferner sei sie bei der Erstbefragung zur Kürze ermahnt worden und diese Anhörung sei aufgrund ihrer Vorbringen zudem unzulässigerweise in Anwesenheit von zwei Männern durchgeführt worden. Die anlässlich der Bundesanhörung geltend gemachten zusätzlichen Angaben seien daher als Ergänzungen und nicht als Widersprüche zu betrachten. Aus der Gesamtheit ihrer Angaben ergebe sich, dass sie lesbisch und deshalb behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Homosexualität gelte in Uganda als Verbrechen. Entsprechend gebe es auch keine Treffpunkte oder Organisationen für lesbische Frauen. Überspitzt seien sodann die Anforderungen der Vorinstanz an die Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu den gesetzlichen Bestimmungen, welche die Situation der Lesben regelten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie zudem sehr wohl Ausführungen zur sozialen Wertung von Lesben machen können. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Vor- E-5278/2008 ladung der Polizei zu den Akten. Diese sei nach ihrer Ausreise ausgestellt und ihr per E-Mail zugestellt worden. Weiter reichte sie ein Bestätigungsschreiben der (Kirche) ein. Darin wird bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin erkundigt habe, wie sie sich in der Lesbisch- Schwulen Basiskirche engagieren könne. Zudem seien Möglichkeiten besprochen worden, wie sie in Kontakt mit lesbischen Frauen kommen könne. 5.4 Nach eingehender Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der gesamten Akten ist die angefochtene Verfügung als zutreffend und praxiskonform zu bestätigen. Der Beschwerdeführerin gelingt es in ihrer Rekurseingabe offensichtlich nicht, die vom BFM zu Recht hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in ihren Vorbringen plausibel zu erklären. Ihre Asylvorbringen müssen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar qualifiziert werden. Zwar soll nicht bestritten werden, dass Homosexualität in ihrem Heimatland ein unter Strafe stehendes Verbrechen darstellt (Art. 140 des ugandischen Strafgesetzbuches) und dass homosexuelle Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von verschiedener Seite ins Visier genommen und Repressionen ausgesetzt sind, was indessen nichts daran ändert, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug ihre Homosexualität und die angeblich daraus und insbesondere aus ihrer Beziehung resultierenden Verfolgung nicht als glaubhaft betrachtet werden können. Gerade vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sie durch ihr Verhalten in der Öffentlichkeit (vgl. dazu etwa A 11, S. 8 und 11) das Risiko auf sich genommen hätte, dass ihre sexuelle Neigung von Dritten wahrgenommen werden könnte. Aufgrund unsubstanziierter und realitätsfremder Angaben sind sodann auch sowohl ihre Vorbringen zu ihrer angeblichen Beziehung zu ihrer damals 24 jährigen Freundin als auch zu deren Verhaftung als unglaubhaft zu bezeichnen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann grundsätzlich auf die entsprechenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal weder die Einwendungen in der Beschwerdeschrift noch die eingereichten Beweismittel zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen vermögen. Soweit die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass diese, wie bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2008 festgehalten, nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, zumal die polizeiliche Vorladung lediglich in Form einer leicht fälschbaren Kopie vorliegt. E-5278/2008 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-5278/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner E-5278/2008 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Weder die allgemeine Lage in Uganda noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen keine anderen Hinweise, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Gestützt auf ihre Angaben ist sodann davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 11, S. 4). Unter diesen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung der noch jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführerin als zumutbar bezeichnet werden. Diesbezüglich nichts zu ändern vermag der blosse und nicht substanziierte Hinweis in der Rekurseingabe, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten traumatisiert sei. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- E-5278/2008 richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 8. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-5278/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12

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