Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5272/2006 Urteil v om 2 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Kadima Muriel Beck (Vorsitz), Richter JeanPierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2006 / N (…).
E5272/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ (Provinz: Berikh Makelay Serajake, heute Eritrea) stammender und der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas zugehöriger Eritreer, verliess seinen Heimatstaat am 6. Juni 2002 in Richtung Sudan. Dort habe er seine Frau kennengelernt und sie nach Brauch geheiratet. Nach einem zirka dreimonatigen Aufenthalt als Flüchtling im Sudan seien sie (gemeinsam mit ihrem Sohn H.) nach Libyen gegangen, wo sie sich bis zum 19. Januar 2004 aufgehalten hätten. Per Schiff und Flugzeug seien sie nach Milano gelangt und von dort am 27. Januar 2004 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist. Am 28. Januar 2004 reichten sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum EVZ) C._______ Asylgesuche ein. Am darauffolgenden Tag wurden sie dort einzeln summarisch befragt. Die einlässlichen Bundesanhörungen fanden am 26. März 2004 statt. In der Folge wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Luzern zugeteilt. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit seinen Eltern in Äthiopien gelebt, bis ihr Familienbesitz, ein Hotel in Diredawa und drei Lastkraftwagen, im Jahr 1998 von den äthiopischen Behörden konfisziert worden sei und sie nach Eritrea geflohen seien. In Asmara hätten sie sich dann niedergelassen. Im Oktober beziehungsweise Dezember 1999 sei er gezwungen worden, Militärdienst zu leisten, weshalb er nach Sawa habe gehen müssen. Entgegen seiner religiösen Gesinnung (Zeugen Jehovas), die das Töten von Menschen verbiete, sei er zum Militärdienst gezwungen worden. Wegen der Zugehörigkeit zu seiner Religionsgemeinschaft sei er schlecht behandelt worden, und als der Krieg im Jahre 2000 zu Ende gewesen sei, habe er Zivildienst leisten müssen. Während einer Mittagspause habe er die Gelegenheit ergriffen, um in den Sudan zu fliehen. Überdies sei sein Vater während des äthiopischen DERGRegimes (DERG; deutsch: Provisorischer Militärverwaltungsrat von 1974 – 1987) Parteimitglied der Serategnoch Party of Ethiopia (ESP), die damals gegen die Eritreer gekämpft habe, und erster Sekretär in D._______ gewesen. Im Jahr 1999 sei sein Vater festgenommen und im Gefängnis von Asmara beziehungsweise in einem ihm unbekannten Gefängnis inhaftiert worden.
E5272/2006 A.b Die nach Brauch verheiratete Ehefrau des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, sie habe Äthiopien verlassen, um ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Weitergehende eigene Asylgründe machte sie nicht geltend. Nachdem sie sich im April 2005 vom Beschwerdeführer getrennt hatte, ordnete das BFM am 4. September 2006 für sie und den gemeinsamen Sohn H. die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Daraufhin wurde deren Verfahren mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 von der ARK als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.c Der Beschwerdeführer gab einen Flüchtlingsausweis von der „Commission for Eritrean Refugee Affairs“ (CERA), datiert vom 18. Juli 1998, zu den Akten, aus dem unter anderem die Namen sowie das Alter der geflohenen Familienmitglieder hervorgehen. B. Das BFM stellte mit am 9. August 2004 eröffneter Verfügung vom 4. August 2004 im Wesentlichen fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien hinsichtlich des Handlungsablaufes widersprüchlich ausgefallen. Zudem würden sie konkrete Elemente vermissen lassen und seien dürftig und ausweichend ausgefallen. Überdies erstaune, weshalb er, der behaupte, Probleme mit den Behörden in Eritrea gehabt zu haben, seine Identitätsdokumente einem Mitarbeiter der eritreischen Botschaft in Libyen zur Aufbewahrung abgegeben habe. Ebenso seien die Angaben hinsichtlich seiner Glaubenszugehörigkeit lückenhaft. Er habe insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde und des Schutzes eines anderen Landes bedürfe. Weder die Ausweisung aus Äthiopien noch die Bestrafung des Beschwerdeführers, weil er desertiert sei, seien asylrelevant. Der Militärdienst sei eine staatliche Pflicht und Eritrea habe das Recht, den Beschwerdeführer für die Desertion zu bestrafen. Demzufolge verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie den Wegweisungsvollzug an, nachdem sie keine Wegweisungsvollzugshindernisse festgestellt hatte. C. Mit der bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichten Beschwerde vom 6. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche in Französisch abgefasste Verfügung sei ins Deutsche zu übersetzen und es sei eine Frist anzusetzen, um zur übersetzten Verfügung Stellung nehmen zu können.
E5272/2006 Das BFM hob am 9. März 2006 im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens den ursprünglichen Entscheid vom 4. August 2004 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Daraufhin schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 14. März 2006 als gegenstandslos geworden ab. D. Mit am 16. Juni 2006 eröffneter Verfügung vom 14. Juni 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Äthiopien an. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsausweise zu den Akten gegeben habe – der CERAAusweis (vgl. A.c oben) sei nicht als solcher zu erachten –, weshalb die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers grundsätzlich bezweifelt werde. Im Weiteren stimme die geschilderte Flucht der Familie aus Eritrea beziehungsweise ihre Ausschaffung (Deportation) nicht mit den Erkenntnissen (der Schweizer Behörden) über die Vorgehensweise der äthiopischen Behörden überein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12). Die Vorbringen hinsichtlich seiner Glaubenszugehörigkeit und die Angaben zum geleisteten Militärdienst seien nicht korrekt und unsubstanziiert. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Äthiopien gelebt habe und dessen Staatsangehörigkeit besitze. Auf weitere Ausführungen wird – soweit wesentlich für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen. E. Der Beschwerdeführer erhob am 17. Juli 2006 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Juni 2006 bei der ARK Beschwerde. Dabei beantragte er, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sein Asylgesuch gutzuheissen, (sub)eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die nähere Begründung wird – soweit wesentlich für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.
E5272/2006 F. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 19. Juli 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. G. Am 4. September 2006 hielt die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 replizierte der Beschwerdeführer und reichte Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. I. Am 31. Oktober 2006 hielt die Vorinstanz im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 17. November 2006 gab der Beschwerdeführer die Originale der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern, eine Visitenkarte seines Vaters und ein Zwischenzeugnis seines damaligen Arbeitgebers zu den Akten. K. Am 4. Dezember 2006 sah die Vorinstanz im Rahmen der dritten Vernehmlassung weiterhin keinen Anlass, von ihrem Standpunkt abzuweichen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 replizierte der Beschwerdeführer und reichte verschiedene Fotos ein, die seine Eltern, teilweise mit ihm zusammen, abgebildet zeigen würden. M. Am 12. Februar 2007 gab er den Namen eines Militärkameraden bekannt, welcher sich als Flüchtling in der Schweiz aufhalte und den geleisteten Militärdienst des Beschwerdeführers bezeugen könne. Am 21. Dezember 2007 reichte er einen durch die eritreischorthodoxe Kirche ausgestellten Taufschein ein.
E5272/2006 N. Mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht zeigte lic.iur. LL.M. Tarig Hassan die Mandatsübernahme an, worauf Rechtsanwalt Peter Schilliger sein Mandat am 29. Dezember 2008 niederlegte. Gleichzeitig beantragte der neu mandatierte Rechtsvertreter eine Vernehmlassung, zumal sich eine neue Praxis etabliert habe, nach welcher wehrdienstpflichtige Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, in der Schweiz vorläufig aufgenommen würden. Als weitere Beweismittel seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 und am 24. Dezember 2008 folgende Dokumente ein: Eine eidesstattliche Bestätigung dreier Zeugen einschliesslich einer in Englisch verfassten Übersetzung und eine Kopie des Ausweises des in E._______ asylsuchenden Vaters. Ferner reichte er eine Kopie der Geburtsanzeige des am 21. Oktober 2008 in der Frauenklinik in St. Gallen zur Welt gekommenen Sohnes F._______ zu den Akten. O. Am 26. Januar 2010 wurden seitens des Beschwerdeführers Kopien des (...) Passes für Flüchtlinge seines Vaters und dessen norwegischer Legitimationskarte sowie des Befragungsprotokolls der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. Dezember 2009 betreffend die Nationalität des Beschwerdeführers eingereicht. P. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ein Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner (neuen) Lebenspartnerin (…), welche als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, eingegangen sei. Daraufhin sistierte die zuständige Instruktionsrichterin am 15. Februar 2011 das Beschwerdeverfahren zwecks Vermeidung von parallelen Verfahren bis zum diesbezüglichen Entscheid. Q. Das BFM hiess mit Verfügung vom 26. April 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Lebenspartnerin gut und erteilte ihm aufgrund unzulässigen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Am 28. Juni 2011 hob es seine Verfügung vom 14. Juni 2006 (implizit betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug) wiedererwägungsweise auf.
E5272/2006 R. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde, soweit sie die (derivative) Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er an der Beschwerde (Begehren betreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung) festhalte oder diese allenfalls zurückziehe. S. Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren bezüglich originärer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl fest. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet des Asyls betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
E5272/2006 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Durch die Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ist die Beschwerde, soweit sie die (derivative) Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Zu prüfen bleibt vorliegend einzig noch, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft sowie das Asyl zu Recht verweigert hat. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügte in formellrechtlicher Hinsicht ohne nähere Begründung, das BFM habe das rechtliche Gehör, das Vertrauensprinzip und das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verletzt, weil die Erwägungen dessen ersten Entscheides vom 9. August 2004 in keiner Weise mit denjenigen des zweiten vom 14. Juni 2006 übereinstimmen würden und nicht eine solche Begründung hätte erwartet werden müssen. 4.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185; BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
E5272/2006 zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist – ausser die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1) – und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann; die Heilung soll dabei allerdings die Ausnahme bleiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/35 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.1.2. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt in ihrem zweiten Entscheid unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit erlassenen Urteils der ARK, in welchem insbesondere die Deportation von Eritreern aus Äthiopien abgehandelt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Dabei ist festzustellen, dass die Vorinstanz den dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt tatsächlich anders würdigte, indem sie insbesondere die geschilderte Deportation vertiefter prüfte. Dabei beurteilte sie diese – im Gegenteil zum ersten Entscheid, wo sie als nicht asylrelevant qualifiziert wurde – als unglaubhaft. Alleine die andere rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (Motivsubstitution) verleiht dem Beschwerdeführer nicht per se einen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Mangels vorgängiger ausführlicher Befragung zur Deportation und aufgrund deren starken Gewichtung im negativen Entscheid vom 14. Juni 2006 ist hingegen vorliegend von der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (rechtserheblicher Sachverhalt ungenügend erstellt) auszugehen, auch wenn dieser die „Flucht“ aus Äthiopien (A1 S. 6) beziehungsweise seine „Ausweisung/Ausschaffung“ (A18 S. 5) als solche nicht als Fluchtgrund aus Eritrea, sondern höchstens implizit als Grund, weshalb er nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, angab. Vorliegend kann dieser Verfahrensmangel angesichts der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) und der dem Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme als geheilt gelten, zumal – wie nachstehend aufgezeigt – die in dieser Hinsicht entscheidrelevanten Vorbringen nicht zu seinen Ungunsten bewertet werden (vgl. unten E. 8.2). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen. Es ist daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den
E5272/2006 Beschwerdeführer zu Recht nicht als (originären) Flüchtling anerkannt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids zur Herkunft und Identität des Beschwerdeführers aus, dieser habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt, indem er während seiner zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine entsprechenden Identitätsausweise zu den Akten gegeben habe, obwohl er über Bekanntschaften in Libyen verfüge. Seine Erklärungen im Zusammenhang mit den fehlenden Ausweispapieren (Verlassen des Wohnsitzes in Asmara und Einzug ins Militär im Oktober 1999 beziehungsweise im Dezember 1999 [A1 S. 1, A18 S. 45]; Verlängerung des eritreischen Passes in Khartum im Juni 2002 und spätere Deponierung desselben auf der eritreischen Botschaft in Tripolis [A1 S. 4, A18 S .9 und S. 17]) seien widersprüchlich und würden nicht überzeugen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Pass auf der
E5272/2006 heimatlichen Botschaft deponiert haben wolle, zumal er als angeblicher Deserteur mit entsprechenden (nachteiligen) Massnahmen zu rechnen gehabt hätte. Ebensowenig einsichtig sei, dass im Jahre 2002 die eritreische Botschaft in Khartum den Reisepass des Beschwerdeführers verlängert haben solle, zumal für Mitglieder der Zeugen Jehovas und Deserteure grundsätzlich keine Reisepässe und Ausreisevisa ausgestellt würden. Aufgrund des Vorgenannten bestünden grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie an dessen eritreischer Herkunft. Diese Zweifel würden verstärkt, weil die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht mit dem Landcruiser beziehungsweise „Deportation“ der Familie nach Eritrea (A1 S. 6 und A18 S. 5) mit den Erkenntnissen der Asylbehörden betreffend das Vorgehen der äthiopischen Behörden nicht übereinstimmen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Hinsichtlich der abgegebenen Bescheinigung (CERA), die die Vertreibung aus Äthiopien bestätigen solle, sei zwar eine Person mit dem Namen G._______ darin aufgeführt, doch eine solche Bescheinigung vermöge nicht rechtsgenüglich die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen. Zudem würden nur drei im Verlaufe des Verfahrens von ihm aufgeführte Namen von Familienangehörigen (A1 S. 3) mit der Namensliste im CERAAusweis übereinstimmen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas vermöge nicht zu überzeugen, weil diesem zentrale Begriffe wie „Harmagedon“ oder wichtige Daten wie „1914 und 1975“ nichts sagen würden und er weder die alttestamentlichen Bücher noch aktuelle Zeitschriften der Zeugen Jehovas kenne. Ebensowenig wisse er, wie der Versammlungsraum der Zeugen Jehovas heisse und welches das Schicksal der Aussteiger sei (A18 S. 10 bis S. 12). Weiter könne ihm nicht geglaubt werden, dass er während zweieinhalb Jahren Militärdienst geleistet habe, weil er nicht in der Lage gewesen sei, seine Einteilung sowie die militärische Truppenstruktur korrekt angeben zu können (A1 S.2 und A18, S. 6). Zudem widerspreche die angebliche Militärdienstleistung der Lehre der Zeugen Jehovas. Gestützt auf das Vorgenannte schloss das BFM, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Äthiopien gelebt habe und die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer äthiopischen Staatsangehörigen Anrecht
E5272/2006 auf deren Staatsangehörigkeit (vgl. Federal Gazeta vom 23. Dezember 2003). 6.2. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe mit der Bescheinigung der CERA seine Identität rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Vorinstanz schenke seinen Angaben über den Verbleib seines Passes zu Unrecht keinen Glauben, denn in Khartum würden gegen ein entsprechendes Entgelt Pässe verlängert, selbst wenn dies gegen die internen Richtlinien verstosse. In Afrika würden nicht die gleichen Verhältnisse wie in Mitteleuropa herrschen; es sei allgemein bekannt, dass bei den afrikanischen Behörden eine grosse Korruption verbreitet sei. Er habe die Absicht gehabt, seinen Pass erst nach sicherem Erreichen europäischen Bodens nachschicken zu lassen. Herr M. A., der zuständige Mitarbeiter der eritreischen Botschaft, habe ihm die Zustellung seines Reisepasses nach Europa zugesichert, ihm aber später nach telefonischer Kontaktaufnahme mitgeteilt, dass dieser eingezogen worden sei. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest, insbesondere am geleisteten Militärdienst und an der Desertion. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas führte er an, er nehme auch in der Schweiz regelmässig an Versammlungen und am Bibelstudium teil, weshalb ihm von seinen Glaubensgenossen ein aufrichtiger Glaube attestiert werde. Wenn er bei der Befragung das Wort Harmagedon nicht verstanden habe, sei dies auf die schlechte Übersetzung zurückzuführen. 6.3. Der Beschwerdeführer reichte während des hängigen Beschwerdeverfahrens mehrere die Herkunft und Identität belegende Beweismittel zu den Akten. Demgegenüber hielt die Vorinstanz in allen drei Vernehmlassungen an ihrem bisherigen Standpunkt fest, wonach der Beschwerdeführer Äthiopier sei und die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. 7. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person nicht auf internationalen Schutz angewiesen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1999, S. 34 f.;
E5272/2006 UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90). 7.1. Nachdem die Vorinstanz von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging – wobei sie auch die äthiopische Staatsangehörigkeit seiner damals nach Brauch verheirateten Lebenspartnerin hinzuzog – ist vorab zu prüfen, ob zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Aktenlage von einer äthiopischen oder eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 7.1.1. Mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich in Äthiopien die Auffassung durch, dass Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt hatten, einen Akt der Entfremdung demonstriert hätten, der mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung wurde die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen (vgl. (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen FlüchtlingsHerkunftsländern, Themenpapier vom 3. März 2005, S. 7). 7.1.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsausweis im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung (AsylV, SR 142.311) zu den Akten gab. Überdies teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen eritreischen Identitätsausweisen, welche er vor seiner Einreise in die Schweiz gehabt haben will, unglaubhaft seien, und verweist diesbezüglich auf die BFM Verfügung, um Wiederholungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz einen am 28. Juni 1998 von der CERA ausgestellten Flüchtlingsausweis ein. Auf Beschwerdeebene gab er folgende Dokumente im Original zu den Akten: Eritreische Identitätskarten seiner Eltern, Fotos, die seine Eltern, teilweise mit ihm abgebildet, zeigen sollen, eine Taufurkunde der eritreischorthodoxen Kirche, eine eidesstattliche Erklärung einschliesslich einer Englisch Übersetzung. Ferner stellte er folgende Beweismittel in Kopie zu: Ein Befragungsprotokoll der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. Dezember 2009, den (...) Immigrationspass seines Vaters sowie dessen (...) Legitimationskarte.
E5272/2006 7.1.2.1 Hinsichtlich des CERAAusweises ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen dreiteiligen Ausweis handelt, welcher auf der linken Seite das Foto der Mutter des Beschwerdeführers und auf der rechten Seite sein eigenes Foto zeigt. Beide Fotos sind abgestempelt worden. Eine Urkundenprüfung beim Forensischen Institut Zürich ergab, dass der CERAAusweis die minimalen Voraussetzungen, die an ein Ausweisdokument gestellt werden, erfülle und somit von einem authentischen Ausweis auszugehen sei. Sowohl die linke wie die rechte Seite des Ausweises seien nicht manipuliert worden. Im mittleren Teil des Ausweises seien in den Ziffern 3 bis 7 Änderungen vorgenommen worden, d.h. bei den Namen des Beschwerdeführers und zweier aufgelisteter Geschwister. Wann die Änderungen vorgenommen worden seien und ob es sich allenfalls um amtliche Korrekturen handle, entziehe sich der Kenntnis des forensischen Instituts Zürich. Zur Organisation, welche im Jahre 1998 einen CERAAusweis ausstellen konnte, lassen sich gestützt auf länderspezifische Quellen folgende Gegebenheiten konstatieren: Die CERA organisierte ab 1994 die Repatriierung von eritreischen Flüchtlingen aus dem Sudan und deren Integration in Eritea. Ab 1996 wurde die CERA und die „Eritrean Relief and Rehabilitation Agency“ (ERRA) zur „Eritrean Rehabilitation and Refugee Commission“ (ERREC) zusammengeschlossen, welche für die Versorgung der ab Juni 1998 aus Äthiopien Deportierten zuständig war und diesen Identitätsdokumente ausstellte (vgl. Action by Churches Together International, ACT appeal Eritrea: Shelter for IDPs – AFER21 vom 28. Mai 2002). Die Ausstellung von Flüchtlingsausweisen, welche die Beschriftung der Vorgängerorganisation tragen, ist nicht unüblich. Auch heute werden noch eritreische Identitätskarten mit der Beschriftung „PGE“ (Provisional Government of Eritrea), welche bis zur Unabhängigkeit von 1993 als noch nicht legitimierte Regierung fungierte, ausgestellt. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint der eingereichte Ausweis authentisch, auch wenn der Name der abgebildeten Frau, H._______, eine kleine Abweichung (im Vornamen: „I._______“) von den Angaben, welche der Beschwerdeführer bei den vorinstanzlichen Befragungen (Erstbefragung und Anhörungen) betreffend die Mutter gemacht hat, aufweist. 7.1.2.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Originale der eritreischen Identitätskarten der beiden Personen, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern sind, stimmen mit den bei der Vorinstanz angegebenen Namen der Eltern überein. Ein Vergleich des CERAAusweises mit der eritreischen Identitätskarte der
E5272/2006 (angeblichen) Mutter zeigt, dass die auf dem Foto abgebildete Frau des CERAAusweises dieselbe wie auf dem Foto der eritreischen Identitätskarte ist. Die Ausweise wurden am 2. beziehungsweise 3. Dezember 1992 in "Dredawa" (Übersetzung der eritreischen Identitätskarten) durch ein Aussenministerium ausgestellt. Gemäss Proclamation vom April 1992 (No.22/1992) wurden als Vorbereitung zur Teilnahme am Referendum 1993 Identitätskarten von dazu berechtigten Stellen, welche durch das Innendepartement bezeichnet wurden, ausgestellt. Dass sich eine solche Aussenstelle in D._______ befand, ist durchaus denkbar. Infolgedessen und aufgrund fehlender offensichtlicher Fälschungsmerkmale ist davon auszugehen, dass die eingereichten Identitätsausweise echt sind und die Herkunft dieser beiden Personen beweist. Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers durch Abstammung auszugehen, da keine Hinweise bestehen, dass es sich bei den oben genannten Personen nicht um seine Eltern handle. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2009 mit seinem Vater bei der zuständigen kantonalen Behörde vorsprach und als Beweis seiner Herkunft und Blutsverwandtschaft anerbot, einen Blutstest durchzuführen. Der Beweis wurde nicht abgenommen. Es wurden lediglich der (...) Immigrationspass sowie die (...) Legitimationskarte des Vaters kopiert, zu den Akten genommen und an die Vorinstanz weitergeleitet. Zudem zeigen die eingereichten Fotos dieselben Personen, welche auch auf den vorgenannten Ausweisen zu sehen sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass kleine Abweichungen in den Protokollen beziehungsweise eingereichten Dokumenten hinsichtlich der Orts und Personennamen höchstwahrscheinlich auf die Übersetzungen zurückzuführen sind. 7.1.2.3 Hingegen handelt es sich sowohl bei der nachgereichten Taufurkunde wie auch bei der eidesstattlichen Erklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Gefälligkeitsschreiben. Hinzu kommt, dass allgemein zugänglichen Quellen zufolge die eritreisch orthodoxe Kirche als eigenständige Institution erst im September 1993 entstanden ist. Vor der Unabhängigkeit Eritreas waren Orthodoxe Angehörige der äthiopischorthodoxen Kirche. Insoweit kommt diesem Beweismittel kein hoher Beweiswert zu, auch wenn es in den Akten im Original vorliegt.
E5272/2006 Zur eidesstattlichen Erklärung, einem amtlichen Ausweisdokument, gemäss welchem drei Zeugen bestätigen, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist, gibt es Folgendes zu bemerken: Gemäss forensischem Institut Zürich ist mangels verbürgt authentischem Vergleichsmaterial eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Die eidesstattliche Erklärung sei ein Dokument von bescheidener Qualität. Manipulationen an diesem Dokument seien keine vorgenommen worden. Aufgrund der geringen Beweisqualität kommt diesem Schriftstück ein bescheidener Beweiswert zu. 7.1.3. Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen gilt hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers zusammengefasst folgender Sachverhalt als erstellt: H._______ beziehungsweise I._______ und J._______ beziehungsweise K._______– beide eritreische Staatsangehörige – sind die Eltern des Beschwerdeführers, der infolge Abstammung und Geburt in B._______ (Eritrea) ebenfalls die eritreische Nationalität besitzt. 8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Eritrea in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist, beziehungsweise ob seine Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG sowie von Art. 3 AsylG zu genügen vermögen. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung – abgesehen von der als unglaubhaft beurteilten Flucht der Familie aus Äthiopien – zu teilen ist, weshalb vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese zu verweisen ist (vgl. auch E. 6.1 erster Abschnitt samt Aktenverweisen). 8.1. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Erstbefragung spontan zu den Gesuchsgründen aus, im Militär sei er wegen der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas schlecht behandelt worden. Deshalb sei er aus dem Militärdienst im Jahr 2002 desertiert und in den Sudan geflohen. Demgegenüber schilderte er anlässlich der freien Erzählung an der kantonalen Befragung, er sei mit den Regierungsgesetzen nicht einverstanden, in Eritrea gebe es keine Demokratie und er sei mit einer Äthiopierin verheiratet, die von seiner Regierung und der Familie nicht akzeptiert werde (vgl. A1 S. 5, A18 S. 16).
E5272/2006 Erst auf Nachfrage hin machte der Beschwerdeführer den Militärdienst betreffende Ausführungen. Dabei ergaben sich grobe Ungereimtheiten, beispielsweise gab er seine Militäreinteilung nicht konstant wieder. Gemäss Angaben bei der Befragung hat er in der ersten Brigade und im dritten Batallion gedient. Demgegenüber gab er bei der kantonalen Anhörung als Einteilung die vierte Brigade und das erste Batallion an. Auf Vorhalt korrigierte er sich mit einer dritten Version: Erste Brigade und viertes Batallion (vgl. A1 S. 2, A18 S. 5). Die anfangs geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten des Militärs und die Inhaftierung, welche im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gestanden hätten (vgl. A1 S.6), können nicht geglaubt werden, weil er bei der kantonalen Befragung demgegenüber ausdrücklich festhielt, „ausser, dass er gegen das Menschen töten“ gewesen sei, habe er keine konkreten Probleme gehabt (vgl. A18 S. 9), und ausser vor seiner Ausschaffung aus Äthiopien sei er nie im Gefängnis gewesen. Aufgrund seiner religiösen Gesinnung erstaunt es überdies, dass er während drei Jahren Militärdienst geleistet haben will, zumal den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach er sich dem Einzug ins Militär widersetzt habe (vgl. A18 S. 9). Ferner beantwortete er die Fragen zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas nur rudimentär (vgl. A 18 S. 10 – S. 12) und machte hinsichtlich der Ausreisedaten aus Eritrea beziehungsweise des Zeitpunkts, wann er den Militärdienst beendet und Zivildienst geleistet habe, unklare Angaben. So gab er anlässlich der kantonalen Befragung an, er habe Eritrea im zwölften Monat des Jahres 1999 verlassen. Auf Vorhalt korrigierte er dieses Datum auf den Juni 2002 mit der Bemerkung, er habe es nicht richtig verstanden (vgl. A18 S. 5 ff.). Zu all diesen Ungereimtheiten kommen unglaubhafte Aussagen zu seinem eritreischen Reisepass hinzu. So will er im Jahr 1998 im Besitz eines eritreischen Reisepasses gewesen sein und diesen auf der eritreischen Botschaft in Tripoli (Libyen) deponiert haben, weil er dort auf eine vertrauenswürdige Person (A.) habe zurückgreifen können. Zudem habe er den Reisepass auf der Überfahrt nach Italien nicht verlieren wollen (vgl. A18 S. 9). Ein wenig später gab er zu Protokoll, A. habe ihm mitgeteilt, dass er sowohl den Reisepass als auch die Identitätskarte nach Eritrea zurückgeschickt habe (vgl. A18 S. 12). Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Hätte der Beschwerdeführer den geltend gemachten Militärdienst tatsächlich geleistet und wäre es ihm gelungen, aus dem Militärdienst zu desertieren, wäre er – wie es von einer eritreischen militärdienstpflichtigen Person zu
E5272/2006 erwarten gewesen wäre – in keiner Weise das Risiko eingegangen, von der eritreischen Botschaft in Libyen allenfalls nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, um im Anschluss daran eine politisch motivierte Bestrafung infolge Republikflucht gewärtigen zu müssen (vgl. dazu U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009). In dieser Hinsicht vermögen die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Einwände, der afrikaspezifische Kontext sei zu berücksichtigen, denn bei den staatlichen Behörden herrsche eine grosse Korruption, und A. habe sich nicht an die Abmachung gehalten, diese groben Ungereimtheiten nicht auszuräumen, zumal einer Militärdienst leistenden Person kein eritreischer Reisepass ausgestellt worden wäre. 8.2. Zur „Deportation“ aus Äthiopien, die von der Vorinstanz als unglaubhaft und mit den Erkenntnissen gemäss EMARK 2005 Nr. 12 als unvereinbar beurteilt worden ist, ist festzuhalten, dass dieser im vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung im Sinne der Asylrelevanz zukommt, da vorliegend eine allfällige Verfolgung durch Eritrea – den Heimatstaat des Beschwerdeführers – zu prüfen ist. Zu bemerken ist dennoch, dass die Angaben des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes – durchaus realistisch erscheinen. Seine Aussagen, wonach der Besitz seiner Familie von den äthiopischen Behörden konfisziert worden sei und sie (er und seine Familie) aufgrund des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea – wie viele Eritreer – mit einem Landcruiser bis zur Grenze gebracht und dort abgesetzt worden seien (vgl. A1 S. 6, A18 S. 5), sind in sich schlüssig. Human Rights Watch (HRW) zufolge wurden die zu deportierenden Personen in Bussen an die Grenze gefahren und dort abgesetzt (HRW, The Horn of Africa War, Mass Expulsions and Nationality Issue, Vol. 15, Nr. 3 (A), Januar 2003, S. 18 ff.). Demgegenüber erscheint die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Haft nicht überzeugend, weil dazu widersprüchliche Angaben (fünf Tage vor der Ausweisung aus Äthiopien beziehungsweise in Eritrea) gemacht wurden (vgl. A1 S. 6, A18 S.16). 8.3. Selbst wenn die Ausweisung aus Äthiopien nach Eritrea nicht zu bezweifeln ist und sich der Beschwerdeführer im Jahr 1998 im militärdienstpflichtigen Alter befand, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass er sich – wie geltend gemacht – bis im Jahr 2002 in Eritrea aufhielt. Seine spontane Aussage, er habe
E5272/2006 Eritrea im zwölften Monat des Jahres 1999 verlassen, dürfte – falls zutreffend – eher darauf hindeuten, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt Eritrea in Richtung Sudan verliess, zumal er angab, zwei Brüder im Sudan zu haben (vgl. A18 S. 4, A1 S. 3). Dieser Umstand lässt den logischen Schluss zu, dass er nach seiner Ausweisung aus Äthiopien direkt mit seinen Brüdern in den Sudan reiste. 8.4. Zusammengefasst steht fest, dass es ihm nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb keine asylrelevante Vorfluchtgründe vorliegen. 9. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat oder sein seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründen – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 9.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen OstblockStaaten (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl. BVGE 2009/29).
E5272/2006 9.2. Wie sich die Situation für aus Eritrea illegal ausreisende Personen gestaltet, ist im Folgenden zu überprüfen: Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylumseekers from Eritrea, April 2009; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht die sinkende Wehrbereitschaft und die Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – mit den
E5272/2006 drakonischen Massnahmen zu stoppen (vgl. D3892/2008 vom 6. April 2010). 9.3. Wie in E.8.1 ausgeführt, können die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identitätsausweise nicht geglaubt werden. Dennoch ist unabhängig davon, ob er tatsächlich im Besitz von solchen gewesen ist, davon auszugehen, dass der damals zirka zwanzigjährige Beschwerdeführer nicht legal, das heisst mit einem behördlichen Ausreisevisum, aus Eritrea auszureisen vermochte und angesichts der in E. 9.2 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anforderungen an die (originäre) Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf dessen illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die DispositivZiffer 2 betreffend – zu bestätigen ist. 10. 10.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 10.3. Mit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Lebenspartnerin (vgl. Verfügung vom 26. April 2011 und 28. Juni 2011) und der Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ist dieser infolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu prüfen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E5272/2006 Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der (originären) Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die (originäre) Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Betreffend die Gewährung von Asyl und die Wegweisung ist sie abzuweisen. 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – und angesichts des abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 19. Juli 2006 und einer gewissen Komplexität des Verfahrens – sind die Gesamtkosten auf Fr. 900. festzulegen, welche nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zu einem Drittel, ausmachend Fr. 300., dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2. Dem teils obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist eine reduzierte Parteientschädigung für seine ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der zuletzt mandatierte Rechtsvertreter LL.M Tarig Hassan, der mit Vollmacht vom 22. Mai 2008 die Vertretung übernommen hat, reichte am 15. Juli 2011 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'839. (einschliesslich MwSt. und Auslagen) ein, welche angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens eine Parteientschädigung von zwei Dritteln in der Höhe von Fr. 1'226. zuzusprechen. Auf die Nachforderung einer Kostennote des zuerst mandatierten Rechtsvertreters wird verzichtet, weil dessen Aufwand für das vorliegende Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist für den Aufwand von Rechtsanwalt Peter Schilliger, welcher das Mandat am 29. Dezember 2008 niederlegte, im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung von zwei Dritteln in der Höhe von Fr. 800. (einschliesslich MwSt und Auslagen) festzulegen. Dem Beschwerdeführer ist somit insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'026. (Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten.
E5272/2006 (Dispositiv nächste Seite)
E5272/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit die derivative Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betreffend – als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird – soweit sie die Frage der (originären) Flüchtlingseigenschaft betrifft – gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 3. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als originären Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. 4. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. auferlegt. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz im Sinne der Erwägungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'026. zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: