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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2015 E-5268/2014

20. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,758 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 13. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5268/2014

Urteil v o m 2 0 . August 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher, Augsburger Deutsch & Partner, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 13. August 2014 / N (…).

E-5268/2014 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 9. August 2012 und reiste am 26. Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. An der Befragung vom 11. Januar 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2014 machte er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe Syrien aus Angst vor den Islamisten verlassen. Diese hätten seinen Vater am 29. Juni 2012 entführt und für dessen Freilassung ein Lösegeld von 15 Millionen syrische Lira (Äquivalent nach damaligem Kurs des SYP: rund 220'000 CHF) gefordert. Er sei in die Türkei gereist, um dort bei den Verwandten diese Summe "aufzutreiben", er habe indes nur 5 Millionen sammeln können, was er den Entführern auch telefonisch mitgeteilt habe. Sein Bruder habe ihn sodann am 14. Juli 2012 telefonisch darüber informiert, dass man den Vater tot aufgefunden habe. Die Brüder hätten die Leiche untersuchen lassen, und obwohl der Körper Folterspuren aufwies, sei als Todesursache ein Schlaganfall diagnostiziert worden. Er sei danach nach Syrien zurückgekehrt, wo die Islamisten ihn weiterhin bedroht hätten, zumal er mit dem Roten Halbmond zusammen gearbeitet habe. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, der Dorfvorsteher habe ihr gegenüber den Vorwurf geäussert, er sei trotz Erhalts der Reservistenkarte nicht ins Militär eingerückt. A.b. Mit Verfügung vom 13. August 2014 – eröffnet am 18. August 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2014 durch seinen Rechtsvertreter ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

E-5268/2014 C. Mi Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abgewiesen und die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– verlangt, welcher Betrag fristgerecht einbezahlt wurde. D. Mit Eingabe vom 16. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Begründung der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 betreffend die nach summarischer Prüfung der Akten festgestellte Aussichtslosigkeit der Begehren ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmten (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5268/2014 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. dazu auch Erwägung 7). 4. Der Antrag in der Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lautet auf "Aufhebung der angefochtenen Verfügung". Indes wird aufgrund der Begründung (vgl. Erwägung 6.2 unten) ersichtlich, dass die Aufhebung der vom Bundesamt angeordneten vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7) zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht beabsichtigt war, es sich somit um einen redaktionellen Fehler des Rechtsanwaltes handeln muss. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete, oder ob die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.

E-5268/2014 Zur geltend gemachten Entführung und Ermordung des Vaters durch Islamisten führte das BFM aus, die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers seien zu wenig konkret, detailliiert und differenziert dargelegt. Unter anderem habe er keine genauen Angaben zur Täterschaft und dem Motiv der Entführung machen können, obwohl er in der Türkei mehrmals am Tag mit den Entführern telefonisch in Kontakt gestanden sei. Zudem habe er auch eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs keines der Beweismittel zu den Akten gereicht, welche er anlässlich der Schilderung der Begleitumstände der Entführung und Ermordung des Vaters erwähnt habe, so unter anderem ein medizinischer Untersuchungsbericht zur Todesursache des Vaters. Zudem sei die Forderung der Entführer auf eine Lösegeldzahlung in der Höhe von 15 Millionen syrische Lira als unrealistisch einzustufen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Entführer nicht die Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Türkei abgewartet, sondern den Vater vorher umgebracht hätten. Dass nach Angaben des Beschwerdeführers die anderen Familienangehörigen nicht von den Islamisten bedroht worden seien, sei erstaunlich. Dieses unlogische Verhalten der Entführer lasse die Darstellung des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht nachvollziehbar erscheinen. Das Vorbringen betreffend den Erhalt der Reservistenkarte sei, da es nicht bereits anlässlich der Befragung erwähnt wurde, als nachgeschoben zu qualifizieren, da es ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden sei und nicht nur eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstelle, zumal weder die erwähnte Reservistenkarte noch das Militärbüchlein eingereicht worden seien. 6.2. Diesem Argumentarium wird in der Beschwerde vorab entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz am 30. Juli 2014 das in Kopie beigelegte Beweismittel (Arztbericht vom 16. Juli 2012 mit deutscher Übersetzung) im Original eingereicht, doch habe die Vorinstanz dieses in seiner Verfügung vom 13. August 2014 überhaupt nicht gewürdigt. Weiter hält er den Vorhaltungen der Vorinstanz zum "unlogischen Verhalten" der Entführer einerseits entgegen, dass die Höhe der von den Entführern eingeforderten Summe in Anbetracht der sich in der Familie befindlichen Liegenschaften "angemessen" gewesen sein dürfte. Andererseits sei der Vater gemäss der Darstellung des Beschwerdeführer und dem eingereichten Arztbericht eben gerade nicht direkt von den Entführern "umgebracht" worden, sondern Todesursache sei ein wegen der Aufregung und den erlitten Folterungen eingetretener Schlaganfall gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Geschwister ebenfalls gefährdet seien und sich der Bedrohungslage nur

E-5268/2014 durch häufigen Aufenthaltswechsel hätten entziehen können. Zudem sei er vom Militär als Reservist aufgeboten worden, weshalb der beigelegte Haftbefehl vom 16. Juni 2014 (eingereicht in Kopie mit deutscher Übersetzung) gegen ihn ergangen sei. Damit habe die Vorinstanz zu Unrecht die Unglaubhaftigkeit der Aussagen festgestellt. Hingegen werde in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG entsprechen würden und damit die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfüllt wären. Deshalb sei die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 im Zusammenhang mit der summarischen Beurteilung der Prozesschancen fest, dass einerseits die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente betreffend die Nichtwürdigung des Arztberichtes in keiner Weise überzeugen würden, zumal gemäss den vorinstanzlichen Akten kein Beweismittel, namentlich nicht das Original des besagten Arztzeugnisses, bei der Vorinstanz eingereicht worden sei, und die Postquittung vom 30. Juli 2014 lediglich das Anfertigen einer Fotokopie und den Kauf eines vorfrankierten Briefumschlages belege. Andererseits werde das auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Sachverhaltselement, der Beschwerdeführer sei vom Militär als Reservist aufgeboten worden, mit der Fotokopie eines angeblichen Haftbefehls vom 16. Juni 2013 mitnichten belegt, da das darin unterstellte Verbrechen die Mitgliedschaft in einer politischen Organisation und die Verachtung der öffentlichen Ordnung sei. 6.4. In seiner Stellungnahme vom 16. März 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe das Original des Arztzeugnisses am 30. Juli 2014 bei der Vorinstanz eingereicht. Er verfüge nun nur noch über die sich in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Kopie. Die Aussagen zum eingereichten Haftbefehl und dessen (fälschlichen) Konnex zum Aufgebot als Reservist sei auf ein sprachliches Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter zurückzuführen. Der Haftbefehl beziehe sich nach Aussagen des Beschwerdeführers auf seine Mitgliedschaft bei der Kurdisch-Demokratischen Partei, welche das Rote Kreuz (recte: Roter Halbmond) unterstütze. Da die Gesundheitsversorgung ein staatliches Monopol darstelle, sei die Unterstützung des Roten Kreuzes (recte: Roten Halbmondes) eine Verachtung der öffentlichen Verwaltung. Das Original des Haftbefehls wurde ebenfalls beigelegt. 7.

E-5268/2014 7.1. Bei der Sichtung der Akten im Hinblick auf die Abfassung des Urteils stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, - dass am 28. Mai 2015 eine Dossierbestellung des SEM beim Gericht eingegangen und das vorinstanzliche N-Dossier gleichentags ans SEM übermittelt worden ist, - dass das Dossier am 11. Juni 2015 ans Gericht retourniert worden ist, - dass das SEM den Besitz seines Dossiers dazu benutzt hat, das gemäss vorinstanzlichem Eingangsstempel bereits am 31. Juli 2014 beim BFM eingegangene Original des vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisses samt Briefumschlag den Akten hinzuzufügen, - dass dieser Vorgang vom SEM weder zuhanden des Gerichts noch zuhanden der BFM-/SEM-Akten dokumentiert oder kommentiert worden ist. 7.2. Damit rügt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu Recht, dass die Vorinstanz den – sowohl der vorinstanzlichen Verfügung als auch der Zwischenverfügung des Gerichts vom 17. Februar 2015 zu Grunde gelegenen – Sachverhalt in Verletzung von Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG unkorrekt beziehungsweise unvollständig ermittelt habe. Der Verfahrensfehler liegt darin, dass sie das am 30. Juli 2014 eingereichte Original-Beweismittel überhaupt nicht gewürdigt hat. Zudem ist in der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1) und im unkommentierten Vervollständigen der Akten – ohne dass das Gericht auf die vorherige Unvollständigkeit hingewiesen worden wäre – eine grobe Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz zu erblicken. Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht der beschwerdeführenden Person dar, welches seinerseits Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet, und ist insofern ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, als die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts eine korrekte Aktenführung voraussetzt (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b, 124 V 389 E. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2; OESCHGER/WALDMANN, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009, N. 34 ff zu Art. 26 VwVG). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1).

E-5268/2014 7.3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig ginge und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), zudem die Angemessenheitsüberprüfung verlöre. 7.4. Vorliegend ist die Kassation der angefochtenen Verfügung nicht so sehr aus dem Grund angezeigt, dass noch notwendige Abklärungen beziehungsweise relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebungen zu tätigen wären, um den Sachverhalt zu vervollständigen. Vielmehr hat die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise ihre Aktenführungspflicht und ihre Pflicht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen in grober Weise verletzt, was eine Zurückweisung und grundlegende Neubeurteilung der Sachlage (inklusive der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel) notwendig macht, da diese formellen Fehler auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden können. 7.5. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit Fotokopien der relevanten Akten des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem SEM zuzustellen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 erhobene Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, seine Kontodaten dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

E-5268/2014 8.2. Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, obschon ihm dies im Rahmen der Eingaben vom 17. September 2014 und 16. März 2015 möglich gewesen wäre. Der Aufwand ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu schätzen und die Entschädigung auf Fr. 1085.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5268/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 13. August 2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 erhobene Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1085.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

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