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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2018 E-5264/2018

3. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,634 Wörter·~13 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5264/2018

Urteil v o m 3 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).

E-5264/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 23. November 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 26. November 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg angehört. Am 12. Februar 2018 erfolgte eine ausführliche Anhörung. A.b Im Rahmen der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau sei im September 2014 gestorben. Er habe nicht zur Beerdigung gehen können, weil er als Unteroffizier im Militärdienst auf dem Flughafen von Kabul stationiert und der Weg nach Hause zu gefährlich gewesen sei. Ein Jahr später – am 29. September 2015 – habe in seinem Heimatort B._______ eine Trauerfeier stattfinden sollen. Um an dieser Feier teilzunehmen habe er eine Woche Ferien bekommen und sei nach Hause gereist. Sein Vater und sein Bruder hätten ihm am Abend seiner Ankunft nach ihrer Rückkehr von der Arbeit auf dem Feld mitgeteilt, ein Mann namens C._______ habe sie darüber informiert, dass die Taliban ihr Haus angreifen wollten, weil sie seine Lehrtätigkeit im Militär missbilligten. Innert zehn Minuten hätten sie beschlossen, dass die ganze Familie abreisen müsse und seien über Meydan Wardak, Kandahar, den Grenzübergang Spin Boldak nach Pakistan gelangt. Telefonisch sei er von einem seiner in Kabul lebenden Brüder informiert worden, dass ein Nachbar ihn telefonisch kontaktiert habe, um ihm mitzuteilen, dass die Taliban das Haus der Familie in B._______ in der Nacht tatsächlich angegriffen hätten und Schüsse zu hören gewesen seien. Sein Vater habe überdies in Erfahrung gebracht, dass C._______ die Felder der Familie besetzt habe. Er persönlich habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan neben der Verfolgung durch die Taliban auch Probleme mit den afghanischen Sicherheitsbehörden zu befürchten, weil diese ihm aufgrund seines Untertauchens ein unerlaubtes Verlassen des Militärdiensts vorwerfen könnten, und ihm womöglich zusätzlich unterstellen würden, dass er mit den Taliban kollaboriert habe. A.c Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Ein Empfehlungsschreiben, ein Zertifikat von einem Deutschkurs, eine Kopie seiner bei den afghanischen Sicherheitsbehörden hinterlegten Tazkara, zwei Ausbildungsbestätigungen der afghanischen Armee, einen Militärausweis, einen Führerausweis, einen Panzerführerschein, eine Bescheinigung einer Panzerfahrerausbil-

E-5264/2018 dung für einen amerikanischen Panzer, eine Prüfungsbestätigung des afghanischen Militärs und Bankauszüge, auf denen der ausbezahlte Lohn ersichtlich ist. B. Mit Verfügung vom 10. August 2018 – eröffnet am 17. August 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. September 2018 – beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 17. September 2018 – focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 10. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und infolge Unzumutbarkeit derselben die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5264/2018 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).

3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Seine Schilderung, dass er und seine Familie innert zehn Minuten entschieden hätten, das Land zu verlassen, sei realitätsfremd. Auch habe er widersprüchliche Angaben zum Verlauf der Ausreise und den verwendeten Transportmitteln gemacht. Weiter sei es ihm nicht gelungen, plausibel darzulegen, weshalb es die Taliban auf ihn persönlich abgesehen hätten. Schon seine Schilderungen, wie die Taliban ihn identifiziert haben könnten, basierten auf Vermutungen. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, dass C._______ die Taliban über seine berufliche

E-5264/2018 Tätigkeit im Militär orientiert, gleichzeitig aber seine Familie vor dem Angriff durch die Taliban gewarnt haben soll.

Die vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Feld geführten allfälligen Nachteile wegen einer unerlaubten Entfernung aus dem Militärdienst seien nicht asylrelevant, zumal Art. 3 Abs. 3 AsylG Wehrdienstverweigerung und Desertion nicht als Asylgründe gelten lasse. 3.3 Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Beschwerdeführer im Asylpunkt einzig noch auf eine Verfolgung durch die Taliban (vgl. Bst. B Ziff. II Nr. 6 der Beschwerde). Zu prüfen ist daher nachfolgend lediglich, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Taliban ausgegangen ist. Als Grundlage dieser Prüfung sind die Protokolle der vorinstanzlichen Anhörungen heranzuziehen, zumal – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben hätte oder die Aussagen unvollständig protokolliert worden wären. 3.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie offensichtlich auch die Vorinstanz – angesichts der dicht dokumentierten militärischen Tätigkeit nicht in Frage stellt, dass der Beschwerdeführer für das afghanische Militär tätig war. Als Hinweis darauf kann neben den eingereichten Dokumenten (vgl. oben, Bst. A.c) auch der Umstand gewertet werden, dass er in der Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin detailliert die verschiedenen Grade des afghanischen Militärs aufzählte (vgl. A25, F 112) und den Namen seines Vorgesetzten nannte (A25, F 109). 3.3.2 Dennoch teilt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten die Auffassung der Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Ausreise in hohem Masse unplausibel sind. Neben den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziff. II. 1 der angefochtenen Verfügung), an denen der Erklärungsversuch in der Beschwerde nichts zu ändern vermag (vgl. Beschwerde, Bst. B Ziff. II Nr. 3), fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan hat, wie er innerhalb von zehn Minuten die Ausreise nicht nur von sich selbst, sondern auch seines Bruders (mit Familie), seiner Tochter, seines Vaters und seiner gebrechlichen Mutter organisiert haben soll. Schon die Beschaffung der dafür notwendigen finanziellen Mittel dürfte in dieser kurzen Zeit kaum möglich gewesen sein, war er doch nur besuchshalber in seinem Heimatort. In diesem Zusammenhang ist zudem zu

E-5264/2018 beachten, dass er nicht plausibel erläutert, wie der in Kabul als Polizist arbeitende Bruder von ihrer überstürzten Abreise und dem beabsichtigten Ausreiseweg erfahren haben könnte. Auch in der Beschwerde wird nicht nachvollziehbar erklärt, wie dieser deshalb in der Lage gewesen sein sollte, vor dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer (vgl. Akten der Vorinstanz, A25, F 74) einen Schlepper zu organisieren, der die Familie nur Stunden nach ihrer Abreise von B._______ nach Kandahar und schliesslich über die pakistanische Grenze gebracht haben soll. 3.3.3 Weiter teilt das Gericht ohne Vorbehalt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie die Taliban ihn identifiziert und welches spezifische Interesse sie an ihm gehabt haben sollen (vgl. Akten der Vorinstanz, A25, F 87-91). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II. 1). 3.3.4 Selbst unter der Annahme, dass die Taliban wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich mit einem Angriff auf das Haus seiner Familie in B._______ gedroht hatten und dies dem Vater und dem Bruder von C._______ mitgeteilt worden war, bleibt unklar, warum sich der Beschwerdeführer nicht einfach aus seinem Heimatort entfernte und zurück zu seiner Einheit am Flughafen von Kabul begab, wo er anscheinend keine Konfrontationen mit den Taliban erlebt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz, A25, F 97).

Mit Blick auf die Gebrechlichkeit seiner Mutter hätte es sich zudem geradezu aufgedrängt, dass seine Familie das Heimatdorf nur vorübergehend verlassen hätte und danach wieder dorthin zurückgekehrt wäre, um die Felder zu bewirtschaften. Der hiergegen in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, dass die Gefahr einer Geiselnahme der Familie bestanden hätte, wenn der Beschwerdeführer seine Familie in B._______ zurückgelassen hätte, verfängt nicht, zumal C._______ – und damit auch den Taliban – seine berufliche Tätigkeit schon länger bekannt war und damit auch zuvor schon die Möglichkeit einer Geiselnahme bestanden hätte. 3.4 Zusammengefasst vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E-5264/2018 4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum

E-5264/2018 heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan, und insbesondere nach Kabul, zuletzt im Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auseinandergesetzt. Dabei stellte es nach eingehender Länderanalyse – im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation – eine klare Verschlechterung der humanitären Situation fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung könne bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen im Einzelfall dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise, unabdingbar (vgl. a.a.O. E. 8.4). Das SEM ist im Fall des Beschwerdeführers zu Recht von solchen begünstigenden Umständen ausgegangen. Er hat sich vor seiner Ausreise zumeist in Kabul aufgehalten, wohin er sich bei einer Rückkehr auch wieder begeben kann. Das Gericht teilt insbesondere die Auffassung der Vorinstanz, dass angesichts der beiden offenbar immer noch in Kabul lebenden und dort auch arbeitstätigen Brüder des Beschwerdeführers (vgl. Akten der Vorinstanz A25, F 23-33) von einem tragfähigen sozialen Bezugsnetz auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass der in Österreich lebende Bruder dort nur über ein bescheidenes Einkommen verfügt und dem Beschwerdeführer finanziell kaum unter die Arme greifen könnte (vgl. Beschwerdebeilage 3).

Dem Beschwerdeführer bleibt überdies unbenommen, sich nach seiner Rückkehr bei seiner Garnison zu melden und dort unter Umständen auch wieder beruflichen Unterschlupf zu finden; angesichts seiner zahlreichen militärischen Ausbildungen erscheint es als durchaus wahrscheinlich, dass das afghanische Militär den Beschwerdeführer wieder beschäftigen würde.

E-5264/2018 Zusammenfassend ist in Kabul von einem tragfähigen sozialen Beziehungs- und Familiennetz sowie einer bestehenden Unterkunft auszugehen. Die geltend gemachten psychischen Probleme sind nicht derart schwerwiegend, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.2.3 Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Beschwerdebeilage 4) abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5264/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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