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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2023 E-5262/2021

6. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,220 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5262/2021

Urteil v o m 6 . November 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2021 / N (…).

E-5262/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden sei. Dort fand am 21. August 2015 die Personalienaufnahme, am 31. August 2015 das beratende Vorgespräch und am 16. Oktober 2015 die Anhörung statt. Am 20. Oktober 2015 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 13. Dezember 2017 fand die ergänzende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und Muttersprache aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Provinzbezirk F._______, wo sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe im (…) im Vorfeld eines Festes einen Verwandten gebeten, sie zu einem Kloster zu fahren, wo sie mehrere Plakate angebracht und Flyer verteilt habe. Nach der Aktion habe sie ihre Tat ihrem Vater berichtet, der sie beschimpft und zu ihrer Sicherheit in das Nomadengebiet geschickt habe. In ihrer Abwesenheit sei sie zuhause von Polizisten gesucht worden. Da sie um ihre Sicherheit besorgt gewesen sei, habe sie schliesslich Tibet im (…) verlassen und sei über Nepal in die Schweiz gereist. B. Am 15. Dezember 2016 wurde für die Fachstelle LINGUA ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die darauf gestützte LIN- GUA-Evaluation des LINGUA-Experten vom 29. Mai 2017 kommt zum Schluss, aufgrund der landeskundlich-kulturellen Evaluation sowie der linguistischen Analyse sei die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in Tibet aufgewachsen. Die Wissenslücken und die exiltibetischen Merkmale würden jedoch darauf hindeuten, dass sie Tibet früher verlassen habe als behauptet. C. Mit Schreiben vom 28. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der LINGUA-Evaluation gewährt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Identitätskarte, der ersten Seite des Untersuchungsberichts zur früher eingereichten Identitätskarte vom 20. August 2015 sowie von Auszügen aus Google-Earth hierzu Stellung.

E-5262/2021 D. Die neu eingereichte Identitätskarte übermittelte das SEM der Dokumentenprüfstelle zur Analyse, die mit Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2017 zum Schluss kam, es handle sich hierbei um ein echtes Dokument ohne objektive Fälschungsmerkmale. E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Schreibens beim SEM eine Stellungnahme zur Anhörung vom 13. Dezember 2017 ein. F. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus China die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit sowie der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). G. Eine mit Eingabe vom 30. Januar 2018 hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-636/2018 vom 27. Oktober 2020 (Asyl [ohne Wegweisungsvollzug]) gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 27. Dezember 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, indem das SEM, trotz belegter und massiver Verständigungsprobleme anlässlich der beiden Anhörungen, keine weitere Anhörung durchgeführt habe und zudem die ausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2017 (zur LINGUA-Evaluation) und 15. Dezember 2017 (zu den Verständigungsproblemen in der Anhörung) in der angefochtenen Verfügung unbeachtet gelassen habe, habe es das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt. H. Am 22. Januar 2021 erstellte die Fachstelle LINGUA eine Aktennotiz. Mit dieser Aktennotiz wurde im Wesentlichen an der LINGUA-Evaluation vom 29. Mai 2017 festgehalten. Auf der Grundlage dieser Aktennotiz wurde der

E-5262/2021 Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2021 und 2. Juni 2021 das rechtliche Gehör gewährt; mit Schreiben vom 30. April 2021 und 23. Juni 2021 nahm sie hierzu Stellung nahm. I. Mit Verfügung vom 1. November 2021 – ersetzt durch Verfügung vom 17. November 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffern 4 und 5), schloss den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus (Dispositivziffer 6), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. beziehungsweise 17. November 2021 vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss, der fristgerecht einbezahlt wurde. L. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 3. Januar 2022 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 21. März 2021 (Poststempel) wurde eine aktualisierte Kostennote (Kostennote vom 19. März 2022) zu den Akten gereicht.

E-5262/2021 N. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin unter Beilage der dazugehörigen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie zwischenzeitlich beim Kanton ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestellt habe. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Stand des Verfahrens. Die Verfahrensstandanfrage wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2022 beantwortet. O. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin am 31. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil F-3781/2022 vom 20. Juli 2023 die Nichtigkeit der Verfügung vom 28. Juli 2022 fest und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5262/2021 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, die mit Asylentscheid vom 27. Dezember 2017 festgestellte Flüchtlingseigenschaft und angeordnete vorläufige Aufnahme seien in Rechtskraft erwachsen; eine diesbezügliche Änderung stelle einen Entscheid zu ihren Ungunsten dar. Im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts würden sich jedoch keine entsprechenden Erwägungen finden. Auch sei ihr zu keinem Zeitpunkt angezeigt worden, dass eine Änderung zu ihren Ungunsten beabsichtigt sei (vgl. Beschwerde insb. S. 34). Zudem seien die Verständigungsprobleme anlässlich beider Anhörungen sowie des LINGUA-Gesprächs nach wie vor nicht behoben worden (vgl. a.a.O. insb. S. 10 ff., S. 16 ff., S. 26 f.). Hiermit macht sie formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-5262/2021 eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 4.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie der Vollzug der Wegweisung waren nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens E-636/2018 (vgl. Urteil des BVGer E-636/2018 vom 27. Oktober 2020 Asyl ohne Wegweisungsvollzug). Die Beschwerdeführerin war gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2017 in den Dispositivziffern 1 (Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 bis 6 (Anordnung der vorläufigen Aufnahme) nicht beschwert, hatte sie doch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Dispositivziffern sind sodann auch in der Beschwerde vom 30. Januar 2018 unangefochten geblieben (vgl. die damaligen Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit deren Begründung). Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht im Kassationsverfahren E-636/2018 eine Abänderung der ursprünglichen Verfügung zu Ungunsten der Partei nicht in Erwägung gezogen, andernfalls es dies entsprechend vermerkt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht hätte (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 3 VwVG). Indem die Vorinstanz mit der nun angefochtenen Verfügung vom 17. November 2021 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin deren Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte (auch nicht in Erfüllung subjektiver Nachfluchtgründe; Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung anordnete (Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung), mithin die ursprüngliche Verfügung in den genannten Dispositivziffern zulasten der Beschwerdeführerin abgeändert hat, liegt der angefochtenen Verfügung ein Verfahrensfehler zugrunde (vgl. http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/24

E-5262/2021 ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 25 zu Art. 61 VwVG). 5.2 Weiter ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass mit dem Kassationsurteil E-636/2018 vom 27. Oktober 2020 insbesondere die Anhörungen der Beschwerdeführerin moniert wurden (vgl. a.a.O. insb. E. 6.2 und vorliegende Beschwerde insb. S. 26 f.). Das Gericht führte hierzu aus, es sei dem Protokoll der ergänzenden Anhörung zu entnehmen, dass es während der Anhörung zu einer Vielzahl von Verständigungsproblemen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher gekommen sei, was auch der anwesenden Rechtsvertreterin und der Hilfswerksvertretung aufgefallen sei (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung SEM-Akten A44 S. 20). Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung sei namentlich zu entnehmen, dass der Dolmetscher sowohl inhaltlich als auch akustisch nicht alles verstanden habe, weshalb offensichtlich nicht alle Aussagen der Beschwerdeführerin protokolliert worden seien (vgl. bspw. SEM-Akten A44 F24, F38, F44, F49, F58, F65, F78, F91, F94, F97 ff., F99, F102). Erst gegen Ende der Anhörung sei diskutiert worden, ob die Anhörung aufgrund der erheblichen Verständigungsprobleme hätte abgebrochen werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei (vgl. insb. SEM-Akten A44 F107). Auch würden die zahlreichen Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung die offenkundigen Verständigungsprobleme untermauern (vgl. SEM-Akten A44 S. 17). Zudem zeuge bereits die erste Anhörung – mit demselben Dolmetscher – von Verständigungsproblemen (vgl. bspw. SEM-Akten A20 F32 f., F123). Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ergehen dieses Kassationsurteils keine weitere Anhörung durchgeführt hat, sondern lediglich eine interne Aktennotiz desselben LINGUA-Gutachters, der auch das ursprüngliche Gutachten erstellt hat, in den Akten ablegte und gestützt hierauf der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte. Diese Verfahrensschritte reichen indessen nicht aus, um den Vorgaben des Gerichts zu genügen (vgl. Urteil des BVGer E-636/2018 vom 27. Oktober 2020 E. 6.2 und E. 8.3). Überdies fehlt der entsprechende Auftrag an LINGUA in den Akten gänzlich und wurde auch die mit Verfügung vom 17. November 2021 ersetzte Verfügung (1. November 2021) weder im physischen Dossier noch im elektronischen Dossier abgelegt. Die Verfügung vom 1. November 2021 ist dem Bundesverwaltungsgericht einzig deshalb bekannt, weil sie zusammen mit der Beschwerde eingereicht wurde. Nach dem Gesagten ist folglich erneut festzustellen und der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass weder die Anhörungen noch die neu erstellte Aktennotiz eine ausreichende Grundlage für die angefochtene Verfügung bilden

E-5262/2021 können und die Vorinstanz – vor dem Hintergrund der massiven Verständigungsprobleme anlässlich beider Anhörungen – sowohl das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt als auch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat. Zudem ist sie ihrer Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 6.3 Nach dem Gesagten ist – ungeachtet der Ausführungen zu einem reformatorischen Entscheid (vgl. insb. Beschwerde S. 31) – vorliegend eine Kassation notwendig. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen, ihrer Aktenführungspflicht nachzukommen und die teilweise Rechtskraft der Verfügung vom 27. Dezember 2017 zu berücksichtigen. Es ist hierbei (erneut) darauf hinzuweisen, dass das LINGUA-Gutachten unter anderem zum Schluss gekommen ist, die Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin würden die Erwartungen übertreffen und es sei sehr wahrscheinlich, dass sie in Tibet gelebt habe.

E-5262/2021 Überdies gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ihre chinesische Identitätskarte im Original nachreichte (Ausweisnummer […]); deren Prüfbericht zum Schluss kam, es handle sich hierbei um ein echtes Dokument ohne objektive Fälschungsmerkmale. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig anerkannt und sie wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das SEM hat auch nicht ansatzweise geprüft und begründet, inwiefern Aberkennungsgründe im Sinne von Art. 63 AsylG vorliegen würden. Entsprechend ist es anzuweisen, die Beschwerdeführerin umgehend wieder in ihre Rechtsposition als anerkannter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme zurückzusetzen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich auch damit zu befassen haben wird. 7. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 6.3). Hiermit werden die übrigen Beschwerdebegehren gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 5 erster Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Dezember 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den Kostennoten (Kostennote vom 19. März 2022 i.H.v. insgesamt Fr. 381.70 und Kostennote vom 3. Dezember 2021 i.H.v. insgesamt Fr. 5'727.05) wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 6'108.75 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 18.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie ausgewiesenen Spesen in Höhe von Fr. 77.–, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 9. Juni 2022 ist die von der

E-5262/2021 Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 6'200.– festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 8.3 Mit Begleitschreiben zur Honorarnote vom 19. März 2022 ersuchte der Rechtsvertreter, es sei im Falle des Obsiegens die Entschädigung für die bisher angefallenen Aufwendungen zu Handen der Advokatur Kanonengasse und die künftigen Leistungen an seine neue Adresse zu entrichten. Eine entsprechende Aufteilung fällt jedoch nicht in Betracht, da es sich vorliegend um eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin und nicht um eine Entschädigung als amtlicher Rechtsbeistand handelt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5262/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 17. November 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1 und 4 bis 6 der Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'200.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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