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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2009 E-5262/2007

12. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,309 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Volltext

Abtei lung V E-5262/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), LK-Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5262/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem englischsprachigem Schreiben vom 15. November 2006 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und sinngemäss um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Herkunftsort Urumpirai werde von den Sicherheitskräften in besonders engen Zusammenhang mit der LTTE gebracht. Deshalb würden immer wieder Menschen aus diesem Ort von Polizei- und Armeekräften getötet. So sei sein Bruder im Jahr (...) von der srilankischen Armee getötet worden. Der Beschwerdeführer sei der Ernährer der Familie. Er sei nach Colombo gegangen, um von dort ins Ausland weiter zu reisen und Arbeit zu suchen. Am 30. Juni 2006 jedoch sei er in Akkurasa verhaftet und der Terrorists Investigations Division (TID) übergeben worden. Die Offiziere des TID wiederum hätten ihn nach einer Befragung der Pettah Polizei übergeben, von welcher er bis am 25. Juli 2006 festgehalten worden sei. An diesem Tag habe das Gericht Untersuchungshaft angeordnet, welche er bis am 2. November 2006 in der CRP Section des Welikada-Gefängnisses verbüsst habe. Im Gefängnis sei er schwer gefoltert worden. Seit diesem Gefängnisaufenthalt sei er als Krimineller registriert und werde jedes Mal, wenn etwas passiere, verhaftet. Nirgends in Sri Lanka könne er mehr leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Eine „Detention Attestation“ des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 6. November 2006 und ein unübersetztes Dokument, datiert vom 11. April 2006. B. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 bestätigte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang des Gesuchs und forderte ihn gleichzeitig auf, bis am 8. Januar 2007 „to list all your grievances in detail and in support attach all documents as proof of your case, which will be your final and binding submission“, wobei auf Tamilisch oder Singalesisch abgefasste Dokumente ins Englische zu übersetzen seien. E-5262/2007 C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Eingabe vom 15. November 2006 geltend, er sei durch den Tod seines Bruders im Jahre (...) schwer getroffen worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen brachte er folgende Dokumente (alles in Kopie) bei: ein am 24. November 2006 ausgestellter Pass, eine bereits mit der ersten Eingabe ins Recht gelegte „Detention Attestation“ des ICRC vom 6. November 2006, eine englische Übersetzung eines Auszuges aus dem Geburtsregister vom 22. November 2006, eine Übersetzung eines undatierten Bestätigungsschreibens des in der ersten Eingabe erwähnten Untersuchungsgefängnisses sowie eine englische Übersetzung der Identitätskarte. D. Am 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft befragt. Dabei machte er im Wesentlichen - neben den bereits erwähnten Vorbringen in den schriftlichen Eingaben - Folgendes geltend: Er sei [...; Angaben zur beruflichen Tätigkeit]. Dann habe ihn die Agentur nach Sri Lanka zurück gerufen, da es keine Arbeit mehr gegeben habe. Auch derzeit arbeite er im [...; Angaben zur beruflichen Tätigkeit]. Im Juni 2006 habe er zusammen mit 43 weiteren Menschen, davon 34 Tamilen, illegal per Schiff nach Italien reisen wollen, doch seien sie verhaftet worden, bevor sie aufs Schiff hätten gelangen können. Auf die Frage, weshalb er Jaffna im Mai 2006 verlassen habe, machte der Beschwerdeführer zuerst geltend, Ende April 2006 seien Freunde von ihm verhaftet oder getötet worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung führte er jedoch aus, nicht aus politischen Gründen nach Colombo gereist zu sein, sondern weil er sein Heimatland zwecks Arbeitssuche im Ausland habe verlassen wollen. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen. Mit der LTTE oder anderen tamilischen Gruppierungen habe er nie Probleme gehabt. Allerdings habe er in der Lodge vor drei Monaten und dann erneut vor eineinhalb Monaten Telefonanrufe von einer anonymen Person erhalten und es sei ihm gedroht worden, er werde erschossen oder entführt, wenn es eine Gelegenheit dazu gebe, ganz gleich, ob er sich in Colombo oder Jaffna aufhalte. Der Grund der Bedrohung sei ihm nicht gesagt worden. Er vermute, er werde wegen seiner tamilischen Ethnie der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt. Die ande- E-5262/2007 ren Personen in der Lodge hätten keine solchen Anrufe erhalten. Er werde der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt, weil er 500 Meter entfernt von einem LTTE-Camp gewohnt habe. Seine (...) Geschwister seien nie von der LTTE angegangen worden um eine Mitgliedschaft. Die Inhaftierung am 30. Juni 2006 und die bis am 2. November 2006 dauernde Haft habe ebenfalls darauf gegründet, dass er und die 43 weiteren Personen der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden seien. Freigelassen worden seien sie aus Mangel an Beweisen. Auf entsprechende Nachfrage des Botschaftsmitarbeiters bestätigte der Beschwerdeführer, sie seien nicht aus politischen Gründen, sondern wegen einer Gesetzesverletzung (illegale Ausreise) festgenommen worden. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, am 25. Januar 2007 noch einmal verhaftet worden zu sein, als er auf [...; Angaben zur beruflichen Tätigkeit] gearbeitet habe. Wiederum sei er der LTTE- Mitgliedschaft verdächtigt, auf der „Sapusgaskanda- Polizeistation“ befragt und eine Nacht lang festgehalten worden. Nachdem der Bauherr für ihn eine Kaution bezahlt habe, sei er wieder freigelassen worden. E. Nachdem die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten mit Begleitschreiben vom 24. April 2007 dem BFM überwiesen hatte, verweigerte dieses dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2007 (Zustellung am 11. Juli 2007) die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit am 23. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereichter englischsprachiger Beschwerde vom 18. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigebracht (alle in Kopie): Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2007 an die Botschaft, eine Haftbestätigung des ICRC vom 6. November 2006, ein Auszug aus dem Geburtsregister vom 22. November 2006, ein englischsprachiger Auszug aus dem Geburtsregisger, eine Kopie und E-5262/2007 Übersetzung einer Identitätskarte vom 19. Januar 2006, ein englischsprachiger Untersuchungsbericht betreffend den Beschwerdeführer, eine Haftbestätigung vom 4. November 2006, eine Gefangenenliste vom 8. Februar 2007. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. G. Via die Schweizerische Botschaft in Colombo trafen am 18. Dezember 2007 neben den bereits mit der Beschwerdeeingabe beigebrachten Dokumenten noch folgende Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein (alle in Kopie): Ein postalischer Beleg für die eingeschriebene Versendung der angefochtenen Verfügung durch die Botschaft, ein Schreiben des srilankischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2007, eine englischsprachige, undatierte Übersetzung eines Einstellungsbeschlusses betreffend das Verfahren gegen (unter anderen) den Beschwerdeführer, eine englischsprachige Übersetzung einer durch das „Remand Prison“ Colombo ausgestellen Bestätigung, eine englischsprachige Übersetzung einer Liste vom 16. Februar 2007 mit Namen von Häftlingen, welche sich in Anwendung des Prevention of Terrorism Act in Haft befinden würden. H. Nachdem die Akten mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen wurden, liess sich dieses am 9. Januar 2008 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt, von welchem er keinen Gebrauch machte. J. Mit Schreiben vom 7. August 2008, welches zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gelangte der Beschwerdeführer an die Vertretung in Colombo und ersuchte sinngemäss um Beschleunigung des Verfahrens. E-5262/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung E-5262/2007 zu tragen (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person E-5262/2007 im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. In der Vergangenheit erlittene Nachteile – vorliegend die Haft im Jahr 2006 und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen – seien somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien für die Einreisebewilligung demnach nur dann beachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zwar treffe es zu, dass die geltend gemachte Festnahme einen Eingriff in die physische Bewegungsfreiheit sowie die körperliche Integrität darstelle. Das BFM könne deshalb die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchaus nachvollziehen, dies nicht zuletzt auch angesichts des tragischen Todes des Bruders B._______. Die geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen. Der Beschwerdeführer sei ebenso wie die übrigen 43 festgenommenen Personen nach mehrwöchiger Untersuchungshaft vom zuständigen Gericht wieder auf freien Fuss gesetzt worden, nachdem der erhobene Vorwurf der LTTE-Zugehörigkeit nicht zugetroffen habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, die srilankischen Behörden verdächtigten ihn keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Übergriffen auf seine Person rechnen müsse. Ferner sei die geltend gemachte Haft vor dem Hintergrund der in Colombo aktuell herrschenden Situation zu würdigen. Seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe zwischen den srilankischen Sicherheitskräften und der LTTE im Verlaufe des Jahres 2006 würden in Anbetracht der Gefahr von Anschlägen durch aus dem Norden eingesickerte LTTE-Kommandos die Sicherheitsvorkehrungen in der Hauptstadt massiv verstärkt, indem beispielsweise zahlreiche Checkpoints eingerichtet und Personen-, Lodge- sowie Hauskontrollen intensiviert würden. Es werde nicht bestritten, dass diese Massnahmen für die Bevölkerung nachteilige Auswirkungen auf ihre Lebensqualität haben könnten und oftmals als bedrohlich empfunden würden. Allerdings gründeten die Massnahmen in der im polizeilichen Auftrag liegenden Aufdeckung von LTTE-Mitgliedern und damit nicht auf einer einreiserelevan- E-5262/2007 ten Verfolgungsmotivation des Beschwerdeführers seitens der srilankischen Behörden. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sei nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Weiter erwog das BFM, die Schilderung der telefonischen Bedrohungen von anfangs 2007 sei zu wenig konkret und detailliert dargelegt worden und vermittle nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Deshalb sei es für die Beurteilung einer Einreisebewilligung nicht relevant. An diesem Ausgang des Verfahrens vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen bezüglich der Untersuchungshaft im Jahr 2006, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 4.2 In der Beschwerde vom 18. Juli 2007 beruft sich der Beschwerdeführer auf seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen und macht weiter geltend, Mitte Juni 2007 seien die Tamilen zum Verlassen ihrer Lodges gezwungen worden. Dies bedeute, dass Leute wie er weder an ihren Herkunftsorten noch in Colombo leben könnten. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, anlässlich der Befragung auf der Botschaft am 24. April 2007 sei er aufgefordert worden, die in Aussicht gestellten Beweismittel einem srilankischen Mitarbeiter der Botschaft zu übergeben. Er habe unter anderem einen am 7. Februar 2007 in Colombo und am 8. Februar 2007 in Jaffna publizierten Zeitungsartikel einreichen wollen, welcher Grund sei für seine Angst, Opfer von Verfolgung zu werden, wobei er vom Botschaftsmitarbeiter, welcher ihm, dem Beschwerdeführer gegenüber, eine unpassende Bemerkung gemacht habe, schlecht behandelt worden sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde und führte aus, der Beschwerdeführer weise auf die am 6. Juni 2007 in Colombo im Rahmen einer gross angelegten Polizeiaktion durchgeführten Deportationen von tamilischen Zuzügern aus dem Norden und Osten hin. Der „Supreme Court“ in Sri Lanka habe indessen nach einer Grundsatzklage am 8. Juni 2007 einen Stopp dieser Deportationen aus Colombo verfügt und E-5262/2007 die Behörden angewiesen, tamilische Zuzüger nach Colombo nicht zu behindern. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es seither zu keinen weiteren Deportationen von Tamilen aus dem Norden und Osten mehr gekommen. Sodann räumt die Vorinstanz ein, auch im Süden und Westen des Landes habe sich die Menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund militärischer Eskalationen verschlechtert. Im Grossraum Colombo habe die Regierung verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlassen und insbesondere Tamilen seien häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen. Den Akten seien jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 2. November 2006 Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, die auf eine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes schliessen liessen. 4.4 Mit Eingabe vom 7. August 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens. 4.5 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. 4.5.1 Von der Vorinstanz nicht bestritten wird die vom Beschwerdeführher erlittene und durch zahlreiche Beweismittel belegte Inhaftierung vom 30. Juni 2006 bis am 2. November 2006. Allerdings spricht das BFM der Inhaftierung die Asylrelevanz ab mit der Begründung, dieser in der Vergangenheit liegende Nachteil dauere einerseits nicht mehr an und begründe andererseits auch keine Furcht vor künftiger Verfolgung. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise nämlich die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Nicht zu bestreiten ist, dass die Haft für den Beschwerdeführer - wie auch für die 43 anderen Inhaftierten - zweifellos eine einschneidende und schmerzhafte Erfahrung darstellte. Allein aufgrund der nun mehr als zwei Jahre zurück liegenden Inhaftierung, welche mit einer Freilassung mangels Beweisen endete, kann jedoch keine Gefährdung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als erstellt erachtet, dass die damalige Inhaftierung aus einem in Art. 3 AsylG genannten, asyl- E-5262/2007 rechtlich relevanten Grunde erfolgte. Die bei der Botschatsbefragung gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer nicht aus politischen Gründen, sondern vielmehr wegen einer Gesetzesverletzung [illegale Ausreise] verhaftet worden sei, bejahte er jedenfalls. 4.5.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, warum er, der offenbar aus Mangel an Beweisen aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, als Krimineller registriert sein soll. Bei ihm handelt es sich um einen ehemals Verdächtigten, nicht jedoch um einen Kriminellen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, er sei in einem zentralen Strafregister registriert, würde dies nicht bereits auf eine Gefährdung schliessen lassen. Der Beschwerdeführer selbst legt zudem nicht dar, welche konkreten Nachteile ihm aus der angeblichen Registrierung erwachsen sollten. Das einzige diesbezügliche Vorbringen, er könne nirgends in Sri Lanka mehr leben, ist zu wenig substanziiert. 4.5.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme auf C._______ und kurzzeitige Inhaftierung stellt keinen Nachteil dar, welcher als erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen wäre (vgl. zum Kriterium der Erheblichkeit der erlittenen Nachteile EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b S. 158 ff. ). 4.5.4 Auch in der Beurteilung des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei im Januar 2007 mehrmals anonym telefonisch bedroht und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Die diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich als wenig substanziiert, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren sind (vgl. Art. 7 AsylG). 4.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Bestätigung der angefochtenen Verfügung die schwierige Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich Sicherheit und Finanzierung der Lebenskosten nicht bestritten wird. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass es dem Beschwerdeführer - selbst unter Berücksichtigung der zahlreichen bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene beigebrachten Dokumente, welche neben der Inhaftierung aus dem Jahre 2006 keine weiteren Benachteiligungen des Beschwerdeführers belegen - nicht gelungen ist, eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine zu einer Einweisebewilligung führende Schutzbedürftigkeit während des Asylverfahrens geltend zu machen. E-5262/2007 4.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig erhoben (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5262/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo) - die Botschaft in Colombo, ad_______, mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs Wüthrich Versand: Seite 13

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