Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5260/2009 Urteil v om 1 1 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter JeanPierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Entscheidgebühr; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (…).
E5260/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner (…) Ehefrau und seinen (…) ältesten Kindern im (…) und gelangte am 19. Januar 1998 (…) nach B._______, wo er gleichentags für sich und seine Familie ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 1998 bewilligte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1.1.2005: BFM) dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung vom 19. März 1998 geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (…). Er habe zwischen (…) und (…) als (…) im Dienst von (…) (…) gestanden. Ab (…) sei er Anhänger der (…) (…) gewesen, welche er finanziell unterstützt und deren Mitglieder er bei sich essen und übernachten lassen sowie in der Stadt engen Kontakt zu weiteren Anhängern gehabt habe. Deshalb sei er Anfang (…) von der (…)Gruppe festgenommen und (…) Monate festgehalten worden. Da ihm bei seiner Festnahme und Freilassung die Augen verbunden gewesen seien, habe er nicht feststellen können, wo er festgehalten worden sei. Auch wisse er nicht, weshalb er schliesslich freigelassen worden sei. Nach seiner Freilassung sei er stets vor der (…)Gruppe auf der Flucht gewesen und habe sich versteckt, dies bei Anhängern der (…) in C._______, manchmal auch "in Dörfern". Die (...)Gruppe habe ihn gesucht und bei ihm zu Hause nach ihm gefragt, wie er jeweils von seinem Bruder erfahren habe. Er sei aber auch durch Angehörige der (...) festgenommen und etwa einen Monat lang in den Bergen festgehalten worden. Diese hätten darüber Auskunft verlangt, weshalb er von der (...)Gruppe freigelassen worden sei, hätten sie doch befürchtet, dass er sie im Auftrag (…) ausspioniere. Etwa zehn Tage nach der Freilassung durch die (…) sei er im Jahre (…) er wisse nicht mehr, ob Anfang, Mitte oder Ende (…) erneut von der (...)Gruppe festgenommen worden und drei Monate festgehalten worden. Man habe von ihm Informationen über die (...) und deren Anhänger gefordert und ihn gefoltert. Weshalb er schliesslich freigelassen worden sei, wisse er nicht. Nach dieser letzten Freilassung habe er weiterhin Angst vor der (...)Gruppe, aber auch vor der türkischen Gendarmerie und Saddam Hussein gehabt. Ein Grund für die Ausreise sei auch die allgemeine Situation gewesen: Türkische
E5260/2009 Soldaten seien in den Nordirak eingedrungen, und stets sei auch eine Rückkehr der irakischen Truppen zu befürchten gewesen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Ergebnisse der durchgeführten Sprach und LänderkundeAnalysen hinterliessen zwar nicht unbeträchtliche Zweifel an der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sie müssten aber insgesamt zu seinen Gunsten gewertet werden, weshalb er "vorerst" als irakischer Staatsangehöriger zu betrachten sei. Weiter sei festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak sei zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen, in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak hingegen möglich, zulässig und zumutbar. Mit Urteil vom 12. Juli 2002 hiess die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen eingereichte Beschwerde vom 26. Januar 2001 im Vollzugspunkt zufolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der (BFF)Verfügung vom 22. Dezember 2000 auf und wies das Bundesamt an, den Beschwerdeführer und seine Familie vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. August 2002 nahm das BFF den Beschwerdeführer und seine Familie zufolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in der Schweiz vorläufig auf. A.b. Mit schriftlicher Eingabe vom 2. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Am 27. März 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und er fühle sich verpflichtet, jetzt die Wahrheit zu sagen. Er sei in Wirklichkeit nicht irakischer Staatsangehöriger, sondern Kurde syrischer Herkunft
E5260/2009 ohne Nationalität. Seine Ehefrau besitze die (…) Staatsangehörigkeit. Er habe im ersten Asylverfahren mit Ausnahme der Nationalität die Wahrheit gesagt. Hinzu komme, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Er sei seit fünf oder sechs Monaten einfaches Mitglied der (…) (…) und nehme an deren Sitzungen sowie Demonstrationen teil. Daneben habe er seit zehn Jahren an verschiedenen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen, die Kurden aus Syrien, der Türkei, dem Irak und dem Iran in der Schweiz organisiert hätten. Auf entsprechende Fragen anlässlich der Anhörung antwortete der Beschwerdeführer, er habe ein zweites Asylgesuch eingereicht, weil es schwierig sei, mit einem FAusweis Arbeit zu finden, und für seine Kinder sei es nicht einfach, eine Lehrstelle zu finden. Er möchte jetzt die Wahrheit sagen und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente (…) zu den Akten, auf die, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 – eröffnet am 22. Juli 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 2. Februar 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Des Weiteren hielt das Bundesamt fest, die am 16. August 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen und erhob gleichzeitig eine Gebühr von Fr. 600.. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die geltend gemachten Vorfluchtgründe genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, zumal diese Vorbringen im abgeschlossenen ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden seien und die Behauptung des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren, er habe damals abgesehen von der Nationalität die Wahrheit gesagt, durch nichts begründet sei. Exilpolitische Aktivitäten führten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sie für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten.
E5260/2009 Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen syrischer Staatsangehöriger im Ausland dürfte aber ein behördliches Interesse an der Identifizierung nur Personen betreffen, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die aufgrund ihrer Funktionen oder Aktivitäten als gefährliche Regimekritiker eingestuft würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei erst seit Ende (…) Mitglied der (…) und habe sich eigenen Angaben zufolge als einfaches Mitglied nicht exponiert. Die Teilnahme an Demonstrationen vermöge diese Erkenntnis nicht umzustürzen. Zudem sei seine Behauptung, er habe in der Schweiz an weit über (…) Demonstrationen teilgenommen, überzeichnet und nicht dokumentiert. Ferner sei er in der Schweiz als irakischer Staatsangehöriger in Erscheinung getreten und dürfte schon deshalb nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben. Nach dem Gesagten vermöchten die exilpolitischen Aktivitäten nicht zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien führen. Daran änderten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts, da diese lediglich belegten, dass der Beschwerdeführer syrischer Herkunft und in der Schweiz für die (…) politisch aktiv sei. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 16. August 2002 habe das Bundesamt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, welche bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen gültig sei. Aufgrund der Ablehnung des zweiten Asylgesuchs sei gestützt auf Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Gebühr von Fr. 600. zu erheben. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 5 (Entscheidgebühr) die Zuerkennung der
E5260/2009 Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 15. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 7. September 2009 bezahlt. E. Das BFM beantragte in seinen Vernehmlassungen vom 24. September 2009 und vom 2. August 2011, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E5260/2009 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Entsprechend den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 20. August 2009 ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), und ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 600. (Dispositivziffer 5) auferlegt hat. Die Ziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs), 3 (Wegweisung aus der Schweiz) und 4 (Feststellung, dass die am 16. August 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterhin bestehe) der vorinstanzlichen Verfügung sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.2. 4.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
E5260/2009 Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2.2. Die syrischen Sicherheits und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit aus der Sicht des syrischen Staates politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6662/2008 vom 19. August 2011). 4.3. 4.3.1. Vorab ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung in Syrien darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner
E5260/2009 Einreise in die Schweiz im Visier der syrischen Behörden stand oder gar als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war. 4.3.2. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied respektive Sympathisant der (…) ist, an einer Demonstration vor der (…) in der Schweiz im Jahre (…) und an weiteren, aufgrund der eingereichten Fotos nicht näher spezifizierbaren Kundgebungen teilgenommen hat. Daneben ergibt sich aufgrund des diesbezüglich eingereichten Dokumentes (Antrag auf Mitgliedschaft), dass der Beschwerdeführer Mitglied beim (…) in der Schweiz ist. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz, der ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Geheimdienstes rücken könnte, zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in seiner Verfügung vom 14. Juli 2009 zu Recht aus, die syrischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Für die Annahme, der Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden aufgrund der eingereichten Dokumente keine Anhaltspunkte, zumal diese lediglich belegten, dass er syrischer Herkunft und in der Schweiz für die (…) politisch aktiv sei. Er habe sich als einfaches Mitglied der (…) nicht exponiert und die Teilnahme an Demonstrationen allein vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem sei seine Behauptung, er habe in der Schweiz an weit über (…) Demonstrationen teilgenommen, überzeichnet und nicht dokumentiert. Zudem sei er in der Schweiz als irakischer Staatsangehöriger in Erscheinung getreten und dürfte schon deshalb nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. 4.3.3. Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die bisherigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben. Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Bestätigungsschreiben vom (…) Mitglied respektive Sympathisant der (…) und betätigt sich nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle, weshalb die syrischen Behörden auch aus diesem Grunde in dessen Person keinen ernsthaften und in
E5260/2009 seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner sehen dürften. Vor diesem Hintergrund lässt die Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten – Teilnahme an Sitzungen und an Demonstrationen der (…) sowie an von Kurden aus Syrien, der Türkei, dem Irak und dem Iran organisierten Anlässen und Demonstrationen – von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer geltend macht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Soweit der Beschwerdeführer anführen lässt, er sei bereits vor zehn Jahren an der Besetzung des (…) Konsulats in (…) beteiligt gewesen und im Anschluss an die Besetzung polizeilich registriert und gebüsst worden, ist festzuhalten, dass diese Angaben nicht weiter belegt werden und nicht ersichtlich ist, inwiefern er dadurch den syrischen Behörden besonders aufgefallen sein sollte. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er durch seine Teilnahme an der Demonstration im Jahre (…) besonders hervorgetreten wäre, zumal diese Kundgebung nicht vor der syrischen Botschaft, sondern vor der (…) Vertretung stattfand. Zudem ist festzustellen, dass es sich beim weiteren Vorbringen in der Beschwerde, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen über ein (…) andauernden Beteiligungen an verschiedensten Kundgebungen und Protestaktionen der Kurdenbewegung in der Schweiz, die bis vor (…) geführt hätten, von Botschaftsangehörigen gefilmt respektive auf Video aufgezeichnet worden sei, um nicht weiter substanziierte Behauptungen handelt. Diesbezüglich ergibt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wann die mit den gleichzeitig eingereichten Fotoausdrucken belegten Demonstrationen stattgefunden hätten, antwortete, er habe das Datum nicht mehr im Kopf, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen (Akten BFM B7/9 S. 6 Frage 50). 4.3.4. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Syrien behördliche Massnahmen eingeleitet worden sein könnten, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und
E5260/2009 abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. 4.3.5. Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement schliessen, aufgrund dessen er damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit als unbegründet. 4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Aus einandersetzung mit den anderen Ausführungen auf Beschwerdeebene, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, aus seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG abzuleiten, welche zur Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen könnten. 5. Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, so erhebt das Bundesamt gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG in sinngemässer Anwendung der Absätze 13 zum Wiedererwägungsgesuch für dieses Verfahren eine Gebühr, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 AsylG). Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor dem Einreichen seines zweiten Asylgesuchs weder aus dem Heimat oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist noch das BFM im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 17b Abs. 2 AsylG um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersucht hat. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht in Anwendung von Art. 17b AsylG eine Gebühr für das erstinstanzliche zweite Asylverfahren erhoben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E5260/2009 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E5260/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: