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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2018 E-5258/2018

25. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,338 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5258/2018

Urteil v o m 2 5 . September 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2018 / N (…).

E-5258/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. September 2015 in Griechenland und am 3. November 2015 in Norwegen Asyl beantragt hatte. C. Am 17. August 2018 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im Verfahrenszentrum Zürich. D. Am 23. August 2018 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. Gleichentags führte es im Beisein der Rechtsvertreterin ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. In diesem Rahmen wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Griechenlands und Norwegens gewährt. Im Wesentlichen machte er geltend, nicht nach Norwegen zurückkehren zu wollen. Norwegen habe seine Wegweisung verfügt, da er die Ehe zu seiner Ex-Frau nicht habe nachweisen können. Mit der Wegweisung habe Norwegen das Recht auf Familie verletzt, da er folglich nicht mehr mit seinem Kind zusammen sein könne. Zudem wolle er gerne bei seiner Familie in der Schweiz bleiben. Er leide seit drei Jahren an Herzproblemen und aufgrund einer Verletzung am Kopf an Kopfschmerzen. E. Am 31. August 2018 ersuchte die Vorinstanz die norwegischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 3. September 2018 stimmte Norwegen dem Übernahmegesuch zu. F. Am 4. September 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme vom 6. September 2018 machte er geltend, aufgrund seines gesundheitlichen Zustands würde eine erneute Trennung von seiner Mutter und seinen Geschwistern, welche sich in der Schweiz aufhalten würden und zu welchen

E-5258/2018 er einen engen Kontakt pflegen würde, unverhältnismässig schwer wiegen. Seine Mutter sei krank. In Anbetracht sämtlicher Umstände sei ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt. Er reichte ein Schreiben seiner Familienmitglieder vom 30. August 2018 ein, in welchem diese ersuchten, von seiner Wegweisung nach Norwegen aus familiären Gründen abzusehen. Weiter reichte er seine Mutter betreffend eine ärztlich-therapeutische Empfehlung von Dr. med. B._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Juli 2017 ein. G. Mit Verfügung vom 6. September 2018 (ausgehändigt am 7. September 2018) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit undatierter Eingabe (Eingang 17. September 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei von der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 13. September 2018 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, Allgemein und Innere Medizin, vom 14. September 2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-5258/2018 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Im Übrigen gelangt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 7 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 2 AsylG) 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die

E-5258/2018 in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Der Beschwerdeführer hat in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht, womit es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die norwegischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit Norwegens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Norwegen bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständig, auch wenn das Asylverfahren in Norwegen bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Bei seiner Mutter und seinen Geschwistern würde es sich nicht um Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handeln und es würde auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen. Zudem würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Norwegen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und eine Überstellung nach Norwegen einen

E-5258/2018 Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeute. Folglich bestehe auch keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Norwegen vor, Norwegen habe mit seiner Wegweisung sein Recht auf Familieneinheit verletzt, da er folglich nicht mit seinem Kind zusammen sein könne. Norwegen wolle ihn ferner nach Afghanistan ausschaffen, wo er wegen Militärdienstverweigerung gefoltert und ins Gefängnis kommen werde. Er habe dies den norwegischen Behörden nicht mitgeteilt, da seine Ex-Frau gedroht habe, er könne sein Kind nicht sehen, wenn er davon erzähle. Weiter leide er unter gesundheitlichen Problemen. Die Schweiz sei für ihn die letzte Chance, da seine Familie hier wohne. 5. 5.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, Norwegen wolle sie nach Afghanistan ausschaffen und verletze somit die Menschenrechte. Weiter verletze seine Wegweisung aus Norwegen geltendes Recht, da er folglich nicht mit seinem Kind zusammen sein könne. Norwegen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner gelten auch in Norwegen die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Norwegen im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführer in Norwegen einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK). 5.1 Aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO lässt sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis im vorstehend dargelegten Sinne besteht. Er hat 2013 das Heimatland verlassen und wohnt bereits seit fünf Jahren getrennt von seiner Mutter. Daraus geht hervor, dass sie in den vergangenen Jahren nicht auf seine Unterstützung angewiesen war. Eine allenfalls erforderliche Betreuung und Unterstützung kann auch weiterhin von seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern wahrgenommen werden, wie dies in den vergangenen Jahren der Fall war.

E-5258/2018 Im Übrigen lässt sich auch im Umkehrfall aus den eben genannten Gründen kein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erkennen. Im ärztlichen Zeugnis vom 14. September 2018 ist festgehalten, er leide unter einer schweren psychischen Störung und unter Herzbeschwerden. 5.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Begriff „Familienangehörige“ nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder, umfasst. Eltern und Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand. Implizit macht er geltend, die Überstellung nach Norwegen gefährde seine Gesundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO Gebrauch zu machen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Für die Situation des Beschwerdeführers trifft dies nicht zu. Aus dem Arztzeugnis ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je eine Therapie in Anspruch genommen hat oder medikamentös behandelt worden ist; solches wird auch nicht empfohlen. Es ist demnach auszuschliessen, dass er

E-5258/2018 sich in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe befindet. Eine allfällige medizinische Behandlung steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Entsprechende medizinische Massnahmen können in Norwegen durchgeführt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Norwegen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in Norwegen keine einschlägige medizinische Versorgung zu erhalten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Norwegens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch – unbesehen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

E-5258/2018 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid ebenso gegenstandslos geworden, wie der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. (Dispositiv nächste Seite)

E-5258/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

Versand:

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