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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2014 E-5257/2012

12. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,003 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 11. September 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5257/2012

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jenny de Coulon Scutaro, Richterin Muriel Beck Kadima, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren (…) B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (…). Revision (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4540/2012 vom 20. Juli 2012).

E-5257/2012 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 26. November 2007 beziehungsweise 3. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Mit Urteil E-4540/2010 vom 20. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. C. Am 31. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM eine als "Zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führen sie an, sie seien exilpolitisch tätig. Seit dem 27. November 2009 seien sie Mitglied beim Swiss Tamil Coordination Committee (STCC), welches als Nachfolgerin der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Sri Lanka verboten sei. Sie würden den Verein finanziell unterstützen und hätten an den Wahlen der Parlamentsmitglieder in das Transnational Government of Tamil Eelam (TGTE) teilgenommen. Im August 2012 hätten sie die offizielle Registrierung als "Bürger" von Tamil Eelam beantragt. Sodann sei der Beschwerdeführer im Bereich der Koordination bei der STCC tätig und habe an mehreren Demonstrationen sowie Kundgebungen teilgenommen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinerzeit als C._______ tätig gewesen sei und (…), sei er bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise gefährdet. Damit würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. D. Mit Verfügung vom 11. September 2012 trat das BFM auf die Eingabe, entgegengenommen als Wiedererwägungsgesuch, mangels Zuständigkeit nicht ein, und erklärte die Verfügung vom 31. Mai 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche

E-5257/2012 einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch vom 31. August 2012 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und das Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. F. Am 9. Oktober 2012 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der Akten vorsorglich aus. G. Die Vereinigten Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts führten zur Frage der Zulässigkeit des gestellten Eventualantrages ("Eventualiter sei das Gesuch vom 31. August 2012 als Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen") ein Koordinationsverfahren durch. Das Gericht erkannte mit Beschluss vom 16. September 2014, dass weder der Streitgegenstandsbegriff noch die unterschiedliche Rechtsnatur von Beschwerde- und Revisionsverfahren noch die Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmittelerklärungen dem Antrag entgegenstehen. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften zu Form und Inhalt einer Revisionseingabe. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 wurde der Vollzug der Wegweisung endgültig ausgesetzt und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 29. September 2014 verbesserten die Beschwerdeführenden einerseits das Revisionsgesuch und führten andererseits Ergänzungen zum Beschwerdeverfahren unter Beilage entsprechender Beweismittel aus. Zudem wiesen sie darauf hin, dass ihr Sohn zwischenzeitlich Asyl in der Schweiz erhalten habe.

E-5257/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Nichteintretensverfügung, die vor Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 erging. Die Verfügung betrifft ein Mehrfachgesuch. Bei solchen Gesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung Abs. 2 Satz 1). 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). 2.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid, mit dem die Vorinstanz die Behandlung in der Sache ablehnt, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht auf das Asylgesuch, ein neues Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 31. August 2012 – obwohl ausdrücklich als zweites Asylgesuch bezeichnet – als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und ist darauf nicht eingetreten. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführenden würden keine nachträglich veränderte Sachlage geltend machen, sondern hauptsächlich Gründe im Sinne der Revisionsbestimmung von Art. 66 Abs. 2 VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel). Werde eine nachträglich veränderte Sachlage behauptet, müsse für die vorgebrachten Tatsachen verlangt werden, dass sie erst nach der Beendigung des ordentlichen Verfahrens entstan-

E-5257/2012 den seien. Qualitativ müssten nachträglich eingetretene Tatsachen gegenüber dem Tatbestand eine wesentliche Veränderung der Sachlage bewirken. Die vorliegend geltend gemachten Gründe hätten allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden. Es würden demnach keine Gründe angeführt, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie entweder bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bestanden hätten oder Tätigkeiten beträfen, die bereits vor dem Urteil ausgeübt worden seien. Damit werde die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 20. Juli 2012 gerügt, womit nur das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein könne. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten lägen Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die zweiten Asylgesuche nicht eingetreten. 4. 4.1 Gemäss Art.32 Abs. 2 Bst. e aAsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Nach der Rechtsprechung gilt für den zweiten Halbsatz von Art.32 Abs. 2 Bst. e aAsylG ("ausser es gebe Hinweise, dass […]) das Folgende: Ergeben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, fällt die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter

E-5257/2012 Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchführen (BVGE 2009/53 E. 6). 4.2 Die Auffassung der Vorinstanz verletzt Art.32 Abs. 2 Bst. e aAsylG im Lichte der Rechtsprechung. Obwohl die Beschwerdeführenden ausdrücklich ersucht haben, die "eingereichten neuen Tatsachen als neues Asylgesuch zu behandeln und nicht als Revision" (Akten BFM, C I/ 5 S. 2), hat die Vorinstanz das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und ist darauf nicht eingetreten, weil die Revisionsinstanz dafür zuständig sei. Welches Verfahren einzuleiten ist, entscheidet sich aber primär am geäusserten Parteiwillen. Sodann trifft nicht zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden allesamt Umstände betreffen, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2012 ereignet haben. So beantragten die Beschwerdeführenden im August 2012 die offizielle Registrierung als "Bürger" von Tamil Eelam und stellten in Aussicht, die exilpolitischen Tätigkeiten unvermindert fortzusetzen (Akten BFM, C I/ 5 S. 7). Aufgrund dieser Umstände lagen genügend Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG vor, das Asylgesuch zu behandeln. Die Vorinstanz durfte sich deshalb nicht einfach für unzuständig erklären, sondern hätte im Verfahren das zweite Asylgesuch dahingehend prüfen müssen, ob die Hinweise geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Stattdessen hat sie ihre Zuständigkeit ohne hinreichende Prüfung verneint und damit Bundesrecht verletzt. 4.3 Verletzt ein Nichteintretensentscheid Bundesrecht, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz die Eingabe als zweites Asylgesuch und nach bisherigem Recht zu behandeln haben. Die Neubeurteilung hat sie unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes vorzunehmen, dies umso mehr, als die Vorinstanz selbst die angesetzte Ausreisefrist nach Sri Lanka aufgehoben hat.

E-5257/2012 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gutheissung der Beschwerde macht den Eventualantrag auf Behandlung der Eingabe als Revision obsolet. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter macht für die Beschwerdeeingabe einen zeitlichen Aufwand von 3,65 Stunden (Stundenansatz von Fr. 250.–) und Auslagen von Fr. 31.–, beides zuzüglich 8% MwSt, geltend. Für die Eingaben vom 14. Februar 2013 und 29. September 2014 können weitere zwei Stunden sowie Auslagen von Fr. 20.– veranschlagt werden. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 1'580.60 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5257/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. September 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Revision wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'580.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das zuständige Migrationsamt des Kantons D._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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