Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5253/2020
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. September 2020 / N (…).
E-5253/2020 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 11. November 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 6. Februar 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Mit Urteil vom 16. April 2014 (E-7109/2013) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2013 ab. A.c Mit Urteil vom 22. Januar 2019 (E-6007/2018) wies das Bundesverwaltungsgericht das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. B. Mit Eingabe vom 18. August 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und beantragte sinngemäss die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2013 und unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei nochmals zu seinen Asylgründen anzuhören. Als Beweismittel reichte er einen Auszug aus der Website der oppositionellen syrischen Nachrichtenseite «Zaman al Wasl» mit französischer Übersetzung ein und führte aus, der darauf ersichtliche Eintrag belege, dass er in Syrien zur Verhaftung ausgeschrieben sei. C. Mit Verfügung vom 25. September 2020 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Den Antrag des Beschwerdeführers auf eine nochmalige Anhörung wies es ab und hielt fest, die Verfügung vom 11. November 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, der Auszug aus der Website «Zaman al Wasl» habe keinen offiziellen Charakter. Zudem handle es sich bei diesem Schriftstück um eine Kopie, die beliebig manipuliert werden könne. Des Weiteren werde auch nicht angegeben, weshalb der Beschwerdeführer zur
E-5253/2020 Verhaftung ausgeschrieben sei. Dazu könnten auch dem Wiedererwägungsgesuch keine Informationen entnommen werden. Folglich komme diesem Dokument kein Beweiswert zu. Im Übrigen sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die syrischen Behörden Fahndungslisten von wirklich gesuchten Personen geheim halten und nicht publik machen würden. Soweit der Beschwerdeführer auf bereits in den vorangegangenen Verfahren geprüfte Dokumente verweise, werde darauf nicht eingegangen. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erweise sich somit als unbegründet. Eine nochmalige Anhörung sei nicht notwendig, zumal der Sachverhalt im ordentlichen Asylverfahren richtig und vollständig festgestellt worden sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Sache sei unter Aufhebung dieser Verfügung an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventualiter unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er vollumfängliche Akteneinsicht und das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Des Weiteren sei er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, und es sei ihm eventualiter eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, Screenshots eines Videos und einen syrischen Strafregisterauszug ihn betreffend ein. Zudem stellte er eine Sozialhilfebestätigung in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit einem Video von ihm beim Aufrufen der Website «Zaman al Wasl» und eine deutsche Übersetzung des Strafregisterauszugs ein. Daraus gehe hervor, dass er am (…) wegen (…) verurteilt worden sei.
E-5253/2020 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Der Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht sei hinfällig geworden, weil das SEM ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 Akteneinsicht gewährt habe. Gleichzeitig forderte sie ihn mangels Nachreichens der in Aussicht gestellten Soziahilfebestätigung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis am 1. Dezember 2020 auf. Den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Eingabe vom 24. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 19. November 2020 und ein Monatsbudget seiner Familie ein. Er beantragt den wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und eventualiter eine angemessene Erstreckung der Frist zur Bezahlung für den Fall, dass er nicht erlassen werde. H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 ersucht der Beschwerdeführer um eine schriftliche Mitteilung für den Fall, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht wiedererwägungsweise gewährt werden sollte. Zudem sei diesfalls die heute ablaufende Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um zehn Tage zu erstrecken. I. Am 3. Dezember 2020 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. J. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eingaben vom 24. November und 1. Dezember 2020 seine Anträge auf Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses respektive Erstreckung der Frist zur Bezahlung desselben.
E-5253/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
E-5253/2020 innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb, ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde oder Beweismittel für vorbestandene Tatsachen aufgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 In formeller Hinsicht erweist sich die Rüge, es hätte zwingend eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt werden müssen, als unbegründet. Dazu ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im ordentlichen Asylverfahren richtig und vollständig festgestellt wurde. Zudem ist im Wiedererwägungsverfahren der Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen, sondern hat die gesuchstellende Person die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe zu substantiieren. Für das SEM bestand folglich keine Veranlassung, den Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen anzuhören. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, ihm hätte eventualiter das rechtliche Gehör zur Auffassung der Vorinstanz und die Gelegenheit zum Einreichen weiterer Unterlagen gewährt werden müssen. Auch die Rüge, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Abklärungspflicht seien dadurch verletzt worden, dass es das SEM unterlassen habe, sich mit dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Juni 2019 zur Website zu befassen, ist unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wurde in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb der eingereichte Auszug aus der Website «Zaman al Wasl» aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet sei, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung darzutun. 5.2 5.2.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der oppositionellen syrischen Nachrichtenseite «Zaman al Wasl» in der Tat kein offizieller Charakter zukommt. Sie kann mittels einer Suchmaske für interne behördliche Listen konsultiert werden (sog. geleakte Listen; vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl,
E-5253/2020 11. Juni 2019). Die von «Zaman al Wasl» zur Verfügung gestellte Anwendung ermöglicht den Zugriff auf eine grosse Datenbank, die aus offiziellen Dokumenten extrahiert wird; allerdings wird auf der Seite von «Zaman al Wasl» nicht erläutert, wie die Dokumente in den Besitz von «Zaman al Wasl» gelangt sind (vgl. Zaman al Wasl [https://leaks.zamanalwsl.net/]). Auch wenn verschiedene Quellen die von «Zaman al Wasl» publizierten Listen für plausibel halten (vgl. z.B. SFH, Fahndungslisten und Zaman al Wasl, a.a.O. S. 7 f.), lässt sich die Authentizität und Aktualität der Daten nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal – wie bereits erwähnt – das entsprechende Medium nur sehr spärlich Informationen über seine Quellen preisgibt (vgl. auch Urteil des BVGer E-4781/2018 vom 16. November 2020 E. 6.2.4). Die Einschätzung des SEM, den Suchlisten komme nur eine unsichere Beweiskraft zu, ist somit zu bestätigen. Des Weiteren ist auf dem eingereichten Screenshot respektive Ausdruck lediglich erkennbar, dass der Beschwerdeführer von den Migrations- und Passbehörden zur Verhaftung/Festnahme ausgeschrieben sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass – sollte der Eintrag auf der Fahndungsliste authentisch sein – als Grund für eine Suche gemeinrechtliche Vergehen wie beispielsweise illegale Grenzüberquerungen oder eine illegale Reisepassbeschaffung im Vordergrund stehen dürften. Aus dem Eintrag kann jedenfalls nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer werde wegen politischer Aktivitäten gesucht und habe eine politisch motivierte Bestrafung (Art. 3 AsylG) zu befürchten. Sollte ihm beispielsweise eine Inhaftierung und eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, würde diesem Sachverhalt keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zugrunde liegen. Dies wäre bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nachdem indessen der Beschwerdeführer vom damaligen BFM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), kann auf weitere Erörterungen verzichtet werden. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Screenshots und die Videoaufnahme des Beschwerdeführers auf dem USB-Stick nichts zu ändern. 5.2.2 Zum Strafregisterauszug ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3, E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1) festzuhalten, dass selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen ist, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht wird, was vorliegend
E-5253/2020 offensichtlich nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass in Syrien selbst formell echte Dokumente käuflich erworben werden können. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar – und wird bezeichnenderweise auch nicht begründet –, wie und weshalb ausgerechnet (…) des Beschwerdeführers in den Besitz eines Strafregisterauszugs (…) betreffend gelangen sollte. Das Vorbringen, die Schwester des Beschwerdeführers habe den Strafregisterauszug vom (…) aus Sicherheitsgründen nicht in die Schweiz schicken können, überzeugt nicht, zumal es ihr ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, ihren Bruder zumindest telefonisch über die Existenz eines solchen Dokuments in Kenntnis zu setzen. Angesichts dessen, dass ein Strafregisterauszug nachgereicht werden konnte, in dem auf ein Urteil vom (…) mit der Nr. (…) und die Straftat (…) verwiesen wird, ist ausserdem erklärungsbedürftig, weshalb (…) nicht auch das erwähnte Urteil bei den syrischen Behörden hätte erhältlich machen können, sollte ein solches tatsächlich existieren. Des Weiteren lässt sich der deutschen Übersetzung entnehmen, dass im angeblich am (…) ausgestellten Strafregisterauszug als Wohnort des Beschwerdeführers B._______ aufgeführt ist, obwohl er Syrien bereits (…) verlassen und bis zu seiner Einreise in die Schweiz am (…) in C._______ gelebt habe (vgl. Urteil des BVGer E-7109/2013 vom 16. April 2014 Bst. B.d). 5.3 Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Wiedererwägungsgründe darzutun. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erübrigt sich, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind – entsprechend der
E-5253/2020 Praxis in Bezug auf aussichtslose Beschwerden in Wiedererwägungsverfahren – auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Verrechnung mit dem am 3. Dezember 2020 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– bleibt noch ein Betrag von Fr. 750.– zur Bezahlung offen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5253/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss bleibt noch ein Betrag von Fr. 750.– zur Bezahlung offen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi