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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2010 E-5245/2010

26. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,197 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-5245/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._____, unbekannte Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

E-5245/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren angeblichen Heimatstaat Somalia am 10. November 2009 verliess und über Kenia und ein ihr unbekanntes Land am 14. Februar 2010 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 17. Februar 2010 im B._____ summarisch befragt und am 25. Februar 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, im April 2009 seien äthiopische Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, Aufenthaltsinformationen über ihren Bruder zu geben, dass sie zusammengeschlagen und vergewaltigt worden sei und sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, dass sie am 1. November 2009, als sie ausserhalb der Stadt Schafe gehütet habe, von einem Polizisten erneut zusammengeschlagen und vergewaltigt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 15. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass sie offensichtlich nicht gewillt sei, ihre Identität mittels Identitätspapieren zu belegen, dass sie dem BFM gegenüber ihre zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt habe und sich somit der begründete Schluss aufdränge, sie habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspa- E-5245/2010 piere bewusst unterlassen, um ihre tatsächliche Identität zu verschleiern und um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin finden würde, welche vorliegend verletzt worden sei, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Juli 2010 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-5245/2010 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73), E-5245/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mit "Reise- und Identitätspapiere" solche Dokumente gemeint sind, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (BVGE 2007/7 E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-5245/2010 dass aufgrund der realitätsfremden und als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei "mit einem roten Büchlein" gereist, dessen Inhalt sie ebenso wenig kenne wie die Fluggesellschaft, mit der sie gereist sei, und ebenfalls wisse sie nicht, wo sie in Begleitung einer Person namens (...) gelandet sei (Befragungsprotokoll S. 12), davon auszugehen ist, sie habe hierfür authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass vorliegend von der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine erkennbaren Anstrengungen ersichtlich sind, sie bemühe sich darum, ihre Identität zu belegen, dass die Identität der Beschwerdeführerin daher nicht zweifelsfrei feststeht und somit auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass sodann festzustellen ist, dass sie zu ihrem angeblichen Heimat dorf Aware kaum substanziierte Angaben hat machen können, sei es zu markanten Gebäuden, Strassen oder zur Einwohnerzahl des Ortes (Akten BFM A 11/21 S. 2 und 3), dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärung zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), E-5245/2010 dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive abschliessend ist, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund obiger Ausführungen bereits in Frage gestellt ist, dass ihre Vorbringen, wonach im April 2009 äthiopische Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien, sie zusammengeschlagen und vergewaltigt hätten, und sie von einem Polizisten am 1. November 2009 erneut zusammengeschlagen und vergewaltigt worden sei, aufgrund ihrer inkohärenten Aussagen zumindest zweifelhaft und damit nicht als selber erlebt erscheinen, dass sie in der Beschwerde zwar (ohne dass hierfür ein Beleg ein gereicht worden ist) angibt, im kommenden September die Geburt eines Kindes aus einer Vergewaltigung zu erwarten (Beschwerde S. 3, Ziff. 2.3.), aber anlässlich der Anhörung auf die Frage, ob es nicht möglich sei, dass sie schwanger sei, antwortete: "Ich bin doch nicht verheiratet, wie könnte ich schwanger werden?" (A 11/21 F189 A), mithin die angebliche Schwangerschaft jedenfalls nicht auf die letzte geltend gemachte Vergewaltigung vom 1. November 2009 zurückgeführt werden kann, und sich in den Akten zu einer allfälligen weiteren, später erfolgten Vergewaltigung keinerlei Hinweise finden, E-5245/2010 dass sich in der Darstellung der Beschwerdeführerin kaum Komplikationen, wechselseitige Gespräche oder Einzelheiten befinden, welche darauf schliessen lassen würden, dass sich das, was sie zu Protokoll gab, tatsächlich so zugetragen hat, dass die Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 83 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung aber zu Recht darauf hingewiesen hat, dass dieser Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin findet (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin diese, wie bereits ausgeführt, vorliegend offensichtlich verletzt hat, dass es dementsprechend nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Ländern zu forschen, E-5245/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und die angegebene Niederkunft im gemäss ständiger Praxis Rahmen der konkreten Vollzugsmassnahmen zu berücksichtigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5245/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 10

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