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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 E-5239/2024

10. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,426 Wörter·~12 min·8

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5239/2024

Urteil v o m 1 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.

Parteien

A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin) B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer) Iran, beide vertreten durch Levin Sommer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024 / N (…).

E-5239/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juli 2022 fand mit den Beschwerdeführenden die Personalienaufnahme statt. B. Am 5. August 2022 wurde mit den Beschwerdeführenden (je separat) ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Gleichentags richtete das SEM gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-Verordnung ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden, woraufhin diese am 25. August 2022 miteilten, der Antrag auf internationalen Schutz sei abgelehnt worden. Das Dublin-Verfahren wurde am 31. August 2022 beendet. C. Mit der Beschwerdeführerin wurde am 10. Oktober 2022 eine Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG durchgeführt. Ihre Anhörung zu den Asylgründen fand am 7. November 2022 statt. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Oktober 2022 zu seinen Asylgründen angehört. D. Am 9. November 2022 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Mit Verfügung vom 10. November 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem zuständigen Kanton zugewiesen. E. Mit Instruktionsschreiben vom 18. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Gerichtsdokumente zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Scheidungsverfahren einzureichen. Nach Gutheissung von fünf Fristerstreckungsgesuchen erklärte der rubrizierte

E-5239/2024 Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin sei zwar nicht mehr hospitalisiert, sie sei gesundheitlich aber noch immer sehr fragil. Auf mehrfache Nachfrage betreffend Dokumente, welche die Scheidung belegten, habe sie geantwortet, dass sie seit 15 Jahren nichts mehr von ihrem Ehemann gehört habe und nicht einmal wisse, ob er tot sei oder nicht. Sie verfüge momentan über keine solche Dokumente. F. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden diverse medizinische Unterlagen (insbesondere die Beschwerdeführerin betreffend) zu den Akten gereicht. G. Am 15. Juli 2024 wurden den Beschwerdeführenden die als «frei zur Edition» paginierten Akten ausgehändigt. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 – eröffnet am 23. Juli 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1), lehnte deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie dem Schengen- Raum und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). I. Mit Eingabe vom 22. August 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung des Unterzeichnenden (im Rubrum aufgeführter Rechtsvertreter) als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Der Beschwerde lag insbesondere ein ärztlicher Bericht der Privatklinik C._______ vom 15. August 2024 betreffend die Beschwerdeführerin bei. J. Das Gericht bestätigte am 26. August 2024 den Eingang der Beschwerde.

E-5239/2024 K. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2024 verschob die Instruktionsrichterin die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands auf einen späteren Zeitpunkt. Der Vorinstanz erhielt zudem Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen, welche sie am 19. September 2024 wahrnahm. Die Beschwerdeführenden replizierten nach gewährter Fristerstreckung am 23. Oktober 2024. L. Mit Eingaben vom 17. September 2024, 27. November 2024 und 12. Mai 2025 wurden von den Beschwerdeführenden die folgenden Unterlagen nachgereicht: - Fürsorgebestätigung vom 28. August 2024, - Arztbericht von Dr. D._______ und Dr. med. E._______ vom 3. Oktober 2023, - Iranisches Gerichtsdokument, - Vier Referenzschreiben betreffend den Beschwerdeführer, - «Bericht Dr. med. F._______ vom 9.01.2025», - «Operationsbericht vom 21.02.2025», - «Bericht Dr. G._______ vom 28.02.2025», - «Bericht Dr. med. H._______ vom 06.05.2025». M. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz am 3. Juni 2026 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. In Ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2026 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Entscheidtätigkeit aufgrund des Krieges im Iran für negative Asylentscheide mit Androhung des Wegweisungsvollzugs weiterhin sistiert bleibe. Die Vorinstanz ersuche das Gericht deshalb, sie erneut zu einer Vernehmlassung im vorliegenden Fall einzuladen, wenn sie die Entscheidtätigkeit für alle iranischen Asylgesuche wieder aufgenommen habe. O. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 informierten die Beschwerdeführenden das

E-5239/2024 Gericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und reichten einen Sprechstundenbericht I._______ vom 16. Juni 2026 nach. P. Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 16. Juni 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Wie aus den Rechtsbegehren und deren Begründung hervorgeht, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5). Mangels Anfechtung sind die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) somit in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5239/2024 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin werden auf Beschwerdeebene zusammengefasst insbesondere gesundheitliche Probleme (psychische Probleme: [komplexe] posttraumatische Belastungsströrung, schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome, Suizidgedanken beziehungsweise -absichten, Persönlichkeitsveränderung, chronische Schmerzstörung mit somatischen Faktoren, gynäkologische Probleme), ein fehlendes soziales Netz und die Unmöglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung im Iran geltend gemacht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wird zusammengefasst insbesondere eine Verwurzelung in der Schweiz respektive eine Entwurzelung im Iran geltend gemacht. 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026

E-5239/2024 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1 m.H.). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) einschliesslich Wegweisungsvollzugshindernisse unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-

E-5239/2024 deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-76/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.5 und 7, D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D- 5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7). 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024 sind dementsprechend aufzuheben und die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen und Beweismitteln auf Beschwerdeebene, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E-5239/2024 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'550.– zuzusprechen. 8.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind nach dem Gesagten gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5239/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'550.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Irina Schulthess

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