Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5235/2015
Urteil v o m 1 0 . Januar 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
E-5235/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2013 und gelangte mit einem fremden Reisepass via Singapur und Moskau nach Rumänien. Am 8. September 2013 reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte am übernächsten Tag um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 15. Oktober 2013 in B._______ statt (vgl. Akten SEM B6). Durch das Bundesamt für Migration ([BFM]; seit 1. Januar 2015 SEM) wurde der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 vertieft zu den Asylgründen angehört (vgl. B28). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach Eröffnung eines ersten ablehnenden Asylentscheides der Schweiz vom 20. Juli 1993 sowie der Aufhebung des sog. Residentpermis der Niederlande im Dezember 1997 nach Sri Lanka zurückgeführt worden. Er habe anschliessend für mehrere Jahre in Jaffna gelebt und sei dann ins Vanni-Gebiet gezogen, wo die Familie seiner Ehefrau gelebt habe. Fünf Geschwister seiner Ehefrau seien bei der Organisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen, wodurch er ebenfalls ins Visier der Armee geraten sei. Er sei beschattet, überwacht, verhört und mehrmals festgenommen worden. Aus Angst vor weiteren Verhaftungen sei er im Januar 2010 nach Indien ausgewandert. Als ihm Ende 2011 seine Familie mitgeteilt habe, es gebe in Sri Lanka keine Probleme mehr, sei er wieder zurückgekehrt. Anschliessend habe er als (...) gearbeitet. Am 26. März 2013 habe er mit seinem Auto einen angetrunkenen Mann angefahren, der ihn auf der Strasse habe stoppen wollen. Der Verletzte, welchen er ins Krankenhaus gebracht habe, sei Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gewesen. Er sei dann von anderen Mitgliedern der EPDP wegen des Unfalls aufgesucht und befragt worden. Der angefahren Mann habe gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet. Aus diesen Gründen sei er im April 2012 nach Indien zurückgekehrt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 liess das SEM eine Botschaftsabklärung bezüglich der Echtheit dreier vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente durchführen:
E-5235/2015 - Kopie des Dokumentes der "Police Station" vom 2. September 2008; - Kopie des Dokumentes Nr. 369 der Sri Lanka Police, Ministry of Defence, Public Security, Law and Order, vom 16. August 2008; - Originaldokument der Sri Lanka Police (Message Form) Nr. 369 vom 13. September 2009. Zur Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 12. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2015 das rechtliche Gehör gewährt, welches dieser mit Schreiben vom 18. Juni 2015 wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 27. August 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 2. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde schriftlich bestätigt. G. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
E-5235/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-5235/2015 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Ergebnis aus, die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Vorbringen würden in wesentlichen Teilen seiner Schilderungen sowohl Widersprüche und Ungereimtheiten als auch gewichtige Vor- und Nachschübe beinhalten, welche deren Glaubhaftigkeit stark in Zweifel ziehen würden. Anlässlich der BzP habe er ein polizeiliches Verhör vom 16. August 2008 im Zusammenhang mit einem Foto erwähnt, welches ihm durch das Dokument "Receipt of Arrest" bestätigt worden sei. Bei der Anhörung habe er diesen Vorfall dann unerwähnt gelassen. Ferner habe er in der Anhörung – im Gegensatz zur BzP – die Übergabe eines Briefes an einen unbekannten Mann, welcher zwei Wochen später verhaftet worden sei, sowie ein Verhör bei der Polizei vom 6. August 2008, in welchem er des Transports von fünf "Black Tigers" beschuldigt worden sei, erwähnt. Ebenfalls habe er erst bei der Anhörung seine Tätigkeit für die LTTE angeführt, während er bei der BzP noch ausgesagt habe, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Diese Zweifel würden dadurch noch bestärkt, dass es sich bei den von ihm eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen habe er eine Kopie des Dokumentes der "Police Station-Jaffna" vom 2. September 2008 und den "Receipt of Arrest, Ministry of Defense, Public Security, Law and Order" vom 16. September 2008 eingereicht. Der untere Teil letzteren Dokumentes sei im Original eingereicht worden. Zudem habe er das Originaldokument "Message Form Nr. 369, Sri Lanka Police" vom 9. Oktober 2013 abgegeben. Diese Dokumente seien
E-5235/2015 im Rahmen einer Botschaftsanfrage in Sri Lanka durch die Schweizerische Botschaft vor Ort überprüft worden. Aus dem Resultat der Botschaftsabklärung gehe hervor, dass es sich bei den Dokumenten "Police Station" und "Message Form" zweifelsfrei um Fälschungen handle. Die Authentizität des dritten Dokumentes, dem "Receipt of Arrest", habe nicht überprüft werden können, da die entsprechenden Register nicht mehr existieren würden. Indessen müsse gemäss Botschaftsabklärung mit grosser Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich ebenfalls um eine Fälschung handle, da das Dokument auf das Gericht in Kotehena verweise, aber in Kotehena kein Gericht existiere. Die für Kotehena zuständigen Gerichte würden sich in Alethkade und Colombo befinden. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht. Er habe sich im Wesentlichen dadurch zu rechtfertigen versucht, indem er seine Asylvorbringen mehr oder weniger wiederholt habe. Er habe angegeben, dass aus den möglicherweise gefälschten Dokumenten nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen werden könne und habe hinzugefügt, die sri-lankischen Behörden würden zum Teil gezielt mit gefälschten Dokumenten gegen die Tamilen vorgehen, um sie unter Druck zu setzen und sie zu verängstigen. Ebenfalls müsse der Unfall als unglaubhaft angesehen werden, da das in diesem Zusammenhang abgegebene Dokument vom 9. Oktober 2013 als Fälschung angesehen worden sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden diese Schlussfolgerung bestätigen. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass sich der geschilderte Unfall im geltend gemachten Rahmen ereignet habe könnte. So müsse als realitätsfremd angesehen werden, dass ein Fahrzeuglenker es in Kauf nehmen könnte, einen plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden, angetrunkenen Mann anzufahren, ohne zumindest versucht zu haben, dieser Person auszuweichen oder das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Die Gesamtwürdigung der Vorbringen führe somit zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte oder zumindest auf eine teilweise konstruierte Asylbegründung abstütze und dass diese unglaubhaft sei. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde einerseits eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Die Zweifel der Vorinstanz an den Vorbringen würden einer näheren Betrachtung nicht standhalten und die als gefälscht beurteilten Beweismittel würden die Unglaubhaftigkeit keinesfalls abschliessend belegen respektive die Beurteilung der Vorinstanz sei in Bezug auf die "Fälschung" selbst nicht über alle Zweifel erhaben. Anderseits habe die
E-5235/2015 Vorinstanz auch Art. 3 AsylG verletzt, indem sie seine Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft habe. Er sei vorderhand Opfer einer direkten Verfolgung durch den sri-lankischen Staatsapparat und in zweiter Linie aber auch Opfer einer Reflexverfolgung, die sich vorwiegend durch die LTTE-Tätigkeiten seiner Schwäger ergeben habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu beanstanden ist. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Unterlagen ein. Drei dieser Dokumente wurden durch die Schweizerische Botschaft in Colombo auf deren Echtheit überprüft (vgl. B26 und B27). Unter Beizug einer Vertrauensanwältin wurde in objektiver und nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass es sich bei der Vorladung der Police Station – Jaffna vom 2. September 2008 sowie beim Dokument "Message Form" der Sri Lanka Police vom 9. Oktober 2013 zweifelsfrei um Fälschungen handelt. Ebenfalls wurde festgestellt, dass es sich bei dem dritten Dokument "Receipt on Arrest" vom 16. August 2008 mit grosser Sicherheit um eine Fälschung handelt. Zwar würden die entsprechenden Register nicht mehr existieren, dieses Dokument verweise jedoch auf ein Gericht in Kotahena. Dort gebe es aber gar kein Gericht. Die für Kotahena zuständigen Gerichte seien in Aluthkade und in Colombo. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, es sei zwar Kotahena als Verhaftungsort und als zuständige Polizeistation vermerkt, der gerichtliche Zuständigkeitsbereich sei indes mit Colombo angegeben. Dieser Einwand ist tatsachenwidrig. Als Polizeistation, Verhaftungsort sowie zuständiger Gerichtshof ist im Dokument übereinstimmend Kotahena vermerkt und nicht Colombo. Ferner ist auch der Einwand, die sri-lankischen Behörden selbst würden oftmals Dokumente fälschen, nicht geeignet, die Qualifizierung der Dokumente als Fälschungen zu widerlegen. Nebst der Einreichung von gefälschten Dokumenten finden sich auch in den Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, aus welchen Gründen die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhafthaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann grösstenteils hierauf verwiesen werden. Einzig die Feststellung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Autounfall nicht versucht habe, zu bremsen oder auszuweichen, ist tatsachenwidrig
E-5235/2015 (vgl. B25 F73 ff.). Überdies ist festzustellen, dass insbesondere auch die Ausführungen zur angeblichen Haft jegliche Realkennzeichen und persönliche Betroffenheit vermissen lassen (vgl. B25 F60 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung anfänglich verschwiegen, dass er nach dem negativen Asylentscheid der Schweiz im Jahre 1994 in den Niederlanden ein beschränktes Aufenthaltsrecht erhalten hatte (vgl. B6 Rz. 2.03 f.; B25 F16 ff.). Hierauf angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht erwähnt habe, weil er Probleme befürchtet habe, wenn er darüber sprechen würde (vgl. B25 F24 und F86). Das Verschweigen von unangenehmen Wahrheiten spricht indessen nicht für seine Glaubwürdigkeit. 6.3 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Fluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für und wider die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen jene Elemente, welche dagegen sprechen, dass er die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat, beziehungsweise diese überwiegend auszuschliessen sind, wobei die gefälschten Beweismittel schwer wiegen. Ob die Asylvorbringen allenfalls den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen würden, ist somit nicht mehr zu prüfen. Insbesondere kann offengelassen werden, ob die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des angeblichen Verkehrsunfalls eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. 6.4 Das SEM lehnte somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
E-5235/2015 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E-5235/2015 Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer ist in C._______ (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) geboren und hat an diversen Orten zuletzt in D._______ gelebt. Bei seinen wechselnden Berufstätigkeiten hat er unter anderem (…) seines Onkels sowie (…) seines Vaters geführt. Seine Ehefrau und seine Kinder sind in Sri Lanka verblieben. Der Beschwerdeführer verfügt demnach in Sri Lanka über ein familiäres sowie soziales Umfeld und ist jung und gesund, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er sich bei einer Rückkehr in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-5235/2015 SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5235/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger