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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2010 E-5235/2010

26. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,455 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Abtei lung V E-5235/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5235/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letzem Wohnsitz in A._______(Georgien), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 verliess und nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in Frankreich illegal nach Österreich gelangte, wo er am 8. April 2005 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er Österreich im April 2010 verlassen habe und per Zug und Auto am 2. Mai 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er gemäss Datenbank Eurodac am 2. Juli 2004 in Frankreich und am 8. April 2005 in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde, dass das BFM am 11. Mai 2005 im EVZ B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte, dass er dabei geltend machte, aufgrund seiner Krankheit (...), der fehlenden Staatsangehörigkeit, dem Ausbruch des Krieges sowie der fehlenden Unterkunft habe er im Jahre 2002 sein Heimatland verlassen, dass er im Jahr 2004 in Frankreich ein erstes Asylgesuch eingereicht habe, welches jedoch abgewiesen worden sei, dass er sich in Frankreich habe operieren lassen wollen, er jedoch nur medikamentös behandelt worden sei, dass er in der Hoffnung, sich anderswo behandeln zu lassen, im April 2005 nach Österreich gereist sei, wo ihm die (...) transplantiert worden sei, dass er nach seiner Operation in Österreich ein Aufenthaltsrecht von einem Jahr erhalten habe, welches im März 2009 abgelaufen sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs E-5235/2010 oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens 11. Mai 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, sein Leben sei in Frankreich und in Österreich in Gefahr und man wolle ihn aus Österreich wegweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafbefehlsrichters B._______ vom 4. Juni 2010 wegen geringfügigen Diebstahls für schuldig erklärt wurde, dass das BFM am 14. Juni 2010 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass bei einer Durchsuchung im EVZ B._______ am 18. Juni 2010 beim Beschwerdeführer Methadon gefunden wurde, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2010 spurlos aus dem EVZ B._______ verschwand und selbst über seine Rechtsvertreterin nicht erreicht werden konnte, dass die österreichischen Behörden am 21. Juni 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2010 nicht eintrat und ihn nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Basel- Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 seinen Entscheid vom 7. Juli 2010 aufhob und feststellte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers müsse wegen einer neuen Sachlage nochmals geprüft werden, dass das BFM mit einer neuen Verfügung vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 13. Juli 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht E-5235/2010 eintrat und ihn nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung und dass zur Sicherstellung des Vollzugs der Beschwerdeführer während höchstens 20 Tagen in Ausschaffungshaft genommen werde, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei am 8. April 2005 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden und habe dort ein Asylgesuch gestellt, dass bei dieser Sachlage Österreich gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [SR 0.142.392.68, DAA], Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die österreichischen Behörden am 21. Juni 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 21. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer dazu am 11. Mai 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, sein Leben sei in Österreich in Gefahr E-5235/2010 und sein behandelnder Arzt habe ihm gesagt, man dürfe ihn nicht aus Österreich wegweisen, dass dieser Einwand fehl schlage, zumal das Leben des Beschwerdeführers gerade in Österreich gerettet worden sei, indem ihm dort eine unumgängliche Lebertransplantation gewährt worden sei, dass Abklärungen des österreichischen Bundesasylamtes zudem ergeben hätten, dass die Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer auch in seinem Heimatstaat gegeben seien und die Behandlungskosten überdies vom Staat getragen würden, dass, da der Beschwerdeführer daher in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich betünden, dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 – Datum Poststempel: 20. Juli 2010 – Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dasselbe anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben; eventualiter sei festzustellen, dass ihm eine Rückkehr nach Österreich aufgrund der drohenden Kettenabschiebung in sein Heimatland unzumutbar und unzulässig sei, subeventualiter sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht pflichtgemäss geprüft worden sei, weshalb die Angelegenheit zu erneuten Prüfung an diese zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des E-5235/2010 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden Beschwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (per Telefax) das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), E-5235/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer aussagegemäss im April 2005 in Österreich eingereist ist und dort am 8. April 2005 gemäss der Datenbank Eurodac daktyloskopisch erfasst wurde, E-5235/2010 dass somit Österreich für die Prüfung seines am 3. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II- VO), und Österreich einer Übernahme am 21. Juni 2010 auch explizit zustimmte, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend macht, im Fall einer Überstellung nach Österreich drohe ihm eine unzulässige Kettenabschiebung nach Südossetien, wohin er nicht mehr zurückkehren könne, da sein Haus zerstört worden sei und wo keine Verwandten von ihm mehr leben würden, dass sich auch sein behandelnder Arzt in Österreich, Prof. Dr. Y._______, vehement gegen eine Rückweisung in sein Heimatland ausgesprochen habe, da er dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten würde, dass er neben seinen gesundheitlichen Problemen auch eine (…) sowie eine (...) habe und der Verdacht auf (...) bestehe, was in der Schweiz nicht abgeklärt worden sei, dass er dementsprechend nicht arbeitsfähig und somit kaum in der Lage sei, in seinem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass Österreich sowohl Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Österreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Einwände des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Österreich zurückkehren, zumal ihm dort die Abschiebung in sein Heimatland drohe, unbehelflich sind, E-5235/2010 dass seinen Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die österreichischen Behörden würden ihn ausschaffen, wodurch sein Leben aufgrund seines Gesundheitszustandes in Gefahr sei, die Bereitschaft Österreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO entgegensteht, dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter ausführt, inwiefern er in Österreich eine unmenschliche Behandlung zu erwarten hätte, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Österreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass eine Überstellung nach Österreich diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass des Weiteren auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 E-5235/2010 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5235/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonalen Behörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11

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