Abtei lung V E-5234/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5234/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2009 in die Schweiz gelangte und hier am 16. November 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 26. April 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus dem Dorf C._______ stamme und im Jahre 2005 nach Kathmandu umgezogen sei, wo nach wie vor – nebst Geschwistern – seine Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern wohnhaft sei, dass er in Kathmandu Aussendienst- und Sozialarbeiter der (...) gewesen und insbesondere für ein Projekt zuständig gewesen sei, welches Bildung und Gleichberechtigung für (...) angestrebt habe, dass dieses Projekt die Kritik von Mitgliedern der YCL (Young Communist League) auf sich gezogen habe, und er von diesen im August 2009 angegriffen und seither indirekt mit dem Tode bedroht worden sei, dass er mangels Erfolgsaussichten darauf verzichtet habe, die heimat lichen Behörden mittels einer Anzeige oder anderweitig um Schutz zu ersuchen, da diese ebenfalls gegen das Projekt eingestellt gewesen seien und zudem selber Angst vor der YCL hätten, dass er deshalb noch im August beziehungsweise im September 2009 nach Indien geflüchtet, am 16. Oktober 2009 zwecks Besuchs eines Familienfestes in sein Heimatland zurückgekehrt und am (...) November 2009 mit Hilfe eines Schleppers über Doha (Katar) nach Griechenland geflogen sei, wobei er seinen eigenen, mit einem Schengen-Visum versehenen Reisepass benützt habe, den er vor seiner Einreise in die Schweiz dem Schlepper überlassen habe, dass er über die Weiterreise von Griechenland in die Schweiz keine näheren Angaben zu machen imstande sei, dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den heimat lichen Behörden keine Probleme gehabt habe, E-5234/2010 dass der Beschwerdeführer als Beweismittel im Verlaufe des Verfahrens einen Funktionsausweis und eine Visitenkarte der (...), jedoch keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und einer am 16. November 2009 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, sein Pass sei in den Händen des Schleppers und seine Identitätskarte befinde sich zu Hause, zu deren Beschaffung er jedoch mangels Besitzes einer Zustelladresse noch nichts unternommen habe beziehungsweise "noch einige Zeit" benötige, dass er das Dokument aber beschaffen werde, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 29. Juni 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und auch bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden Identitätsdokumenten (insbesondere Identitätskarte), die nicht realisierten Beschaffungsbeteuerungen und die offensichtlich unterlassenen Beschaffungsbemühungen den Schluss aufdrängten, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere willentlich, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit offensichtlich nicht genügten, da der Beschwerdeführer die nepalesischen Behörden und insbesondere die Polizei gar nicht um Schutz ersucht habe und dem Staat auch mangels anderer Anhaltspunkte keine Missachtung seiner Schutzpflicht vorgeworfen werden könne, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft klar nicht erfülle und zu- E-5234/2010 sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass daran auch die abgegebenen zwei Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, da sie bestenfalls als Belege für die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die (...) dienten, nicht jedoch zum Beweis eines asylbeachtlichen Sachverhalts, dass mithin darauf verzichtet werden könne, die zahlreich aufgetretenen und erheblichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Verfolgungsvorbringen näher zu erörtern, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter und dort am 5. Juli 2010 eingegangener Eingabe vom 2. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, dass er in der Begründung Probleme bei der Beschaffung von Identi tätsdokumenten anspricht und deren Einreichung in Aussicht stellt sowie seine immer noch bestehenden persönlichen Probleme in Nepal bekräftigt, dass er hierzu als Beweismittel eine Bestätigung der (...) vom 14. Juni 2010 zu den Akten gibt, dass das BFM die Eingabe vom 2. Juli 2010 mit Begleitschreiben vom 20. Juli 2010 und dem Hinweis, dass es sich dabei allenfalls um eine Beschwerde handle, an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass die vorinstanzlichen Akten zusammen mit besagtem Begleit schreiben gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-5234/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Eingabe vom 2. Juli 2010 entsprechend der Einschätzung des BFM als Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2010 zu qualifizieren ist, da sie die Referenz des angefochtenen Entscheides nennt und sich auch inhaltlich zweifellos gegen diese Verfügung richtet, weshalb entsprechend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), zumal zumindest die prozessuale Intention der Laienbeschwerde (Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2010) hinreichend erkennbar und begründet ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-5234/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich E-5234/2010 auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Probleme bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht näher konkretisiert und deren Bestehen angesichts der vorhandenen Kontakte mit seiner Familie auch nicht plausibel erscheint, dass im Übrigen selbst das verspätete Einreichen eines rechtsgenüglichen Dokumentes den Nichteintretensentscheid nicht hinfällig machen würde, dass zudem auch die gänzlich unplausibel geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des seine wahre Identität, seinen Reiseweg und seine Auslandaufenthalte offensichtlich verschleiernden Beschwerdeführers hinterlassen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), und er diesbezüglich eine Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insbesondere Bstn. a, b und d AsylG) begeht, dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung – auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen ver- E-5234/2010 wiesen werden kann – und den dortigen Erkenntnissen einer flüchtlingsrechtlich unbeachtlichen Verfolgungssituation ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flücht lingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde mangels substanziierter Beanstandungsvermerke auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel öffnet, dass der Inhalt der als Beweismittel eingereichten Bestätigung vom 14. Juni 2010 an der zu stützenden Kernerwägung des BFM, wonach der Beschwerdeführer weder um Schutz bei den Behörden ersucht habe noch dem Staat eine Schutzpflichtverletzung vorzuwerfen sei, offensichtlich nichts ändert, dass dementsprechend auf verschiedene inhaltliche Ungereimtheiten des Dokumentes im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-5234/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nepal droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist, zumal insbesondere weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, E-5234/2010 dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und dabei insbesondere die eine Reintegration begünstigenden Faktoren (intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz, bestehende Unterkunft, gute Schulbildung und Berufserfahrung) hervorzuheben sind, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5234/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 11