Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 E-5232/2020

13. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,095 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5232/2020

Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Belarus, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (…).

E-5232/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. August 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl. Zu den Asylgründen führte er aus, er sei belarussischer Ethnie, habe keine Verwandten mehr und nach dem Ableben seiner Grossmutter, bei welcher er aufgewachsen sei, habe er für alles selber aufkommen müssen. Er habe als Lastenträger gearbeitet und auch andere Arbeiten verrichtet. Schliesslich sei er aus seiner Wohnung vertrieben und von Dritten geschlagen worden. Er habe die Übergriffe bei der Polizei gemeldet, doch sei nichts unternommen worden. Am 7. August 2002 sei er illegal aus seinem Heimatland ausgereist. B. Mit Verfügung vom 23. März 2004 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 31. März 2005 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeschafft. C. Am 15. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Februar 2019 und der Anhörung vom 31. August 2020 gab er im Wesentlichen an, er sei in B._______ geboren worden und habe neun Jahre die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss habe er eine Lehre in Chemieeinrichtungen absolviert. Von 2006 bis 2009 habe er sich als Asylsuchender in Tschechien aufgehalten und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Aufgrund von Problemen mit dort ansässigen Ukrainern sei er kurzzeitig nach Österreich ausgereist, von wo er jedoch nach Tschechien überstellt worden sei. Im Jahr 2009 sei er nach Belarus zurückgekehrt. Er habe dort keine permanente Arbeitsstelle finden können, weshalb er ab dem Jahr 2011 in Russland gelebt und auf verschiedenen Baustellen in Moskau und anderen Städten gearbeitet habe. Zuletzt sei er als stellvertretender Bauleiter einer (…) tätig gewesen. Bei der Abnahme des Gebäudes sei festgestellt worden, dass Gelder in der Höhe von USD (…) unterschlagen worden seien. Es sei eine Untersuchung eingeleitet worden. Der Bauleiter, ein guter Freund von ihm, sei Drahtzieher der Unterschlagungen gewesen und habe die Profite mit den Auftraggebern geteilt. Er habe aufgrund seiner wichtigen

E-5232/2020 Stellung bei diesem Projekt die Details der Unterschlagungen gekannt respektive er habe von den Unterschlagungen nichts gewusst. Wegen der Erkrankung seiner Mutter sei er im Jahr 2017 in seine Heimat zurückgekehrt und habe sie während rund sechs Monaten gepflegt. Danach sei er verschiedenen Gelegenheitsjobs nachgegangen und habe zwischen Moskau und seiner Heimat gependelt. Aufgrund der seiner Ansicht nach mangelhaften medizinischen Betreuung seiner Mutter sei er häufig in Konflikt mit dem medizinischen Personal geraten, weshalb er von der belarussischen Polizei zu Geldstrafen verurteil worden sei. Ende November 2018 sei er von der Polizei B._______ telefonisch zu einer Befragung bezüglich der Unterschlagungsangelegenheit in Russland eingeladen worden. Er habe den Termin nicht wahrgenommen, da er nicht gegen seinen Freund und andere einflussreiche Personen habe aussagen wollen. Der befreundete Bauleiter habe ihm sodann zur Ausreise geraten, da er zu viel über die Angelegenheit wisse. Dieser habe seine Ausreise organisiert und finanziert. Bis zu seiner Ausreise am 12. oder 13. Januar 2019 habe es keine weiteren Probleme mit den belarussischen Behörden gegeben. In der Zwischenzeit sei der befreundete Bauleiter zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seit er in der Schweiz sei, unterstütze er in den sozialen Medien die Proteste anlässlich der Präsidentschaftswahlen in Belarus. Der belarussische Präsident Alexander Lukaschenko habe keine Massnahmen gegen die Covid 19-Pandemie ergriffen. Seine Mutter sei in der Zwischenzeit verstorben. Der Beschwerdeführer reichte einen Kurzaustrittsbericht vom 17. Januar 2019, eine undatierte Verlaufsabklärung, ein undatiertes sowie ein auf den 5. Februar 2019 datiertes Formular "Kontrollblatt Abgabe rezeptpflichtige Medikamente", ein Formular "Befragungsresultate" vom 18. Januar 2019, vier Laborberichte von Dr. med. C._______, Innere Medizin, vom 19. Januar 2019, 21. Januar 2019, 22. Januar 2019 und vom 1. Februar 2019, zwei Arztberichte der Universität D._______, Klinische Mikrobiologie, vom 26. August 2019 und 25. September 2019, drei Arztberichte des Spital E._______ vom 27. März 2019, 10. April 2019 und 27. September 2019, einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 12. Oktober 2019 sowie einen Arztbericht der Kardiologie E._______ vom 24. Februar 2020 (alle in Kopie) ein. D. Mit Verfügung vom 16. September 2020 (eröffnet am 28. September 2020)

E-5232/2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einen sachgerechten Entscheid zu fällen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer legte eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 14. August 2020, einen Artikel des Tagesanzeigers vom 13. Oktober 2020 mit dem Titel "Opposition stellt Lukaschenko ein Ultimatum", einen Artikel der Zeit vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel "Es wird dunkel in Minsk" (alle in Kopie) sowie Auszüge aus seinem Konto der russischen sozialen Netzwerke G._______ ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-5232/2020 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Der Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einen sachgerechten Entscheid zu fällen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt worden wäre. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag, es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel – namentlich zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen Problemen in Belarus sowie zu seinen politischen Aktivitäten – zu gewähren. Die Vorladung als Zeuge aufgrund eines Untersuchungsverfahrens, das Vorgehen der belarussischen Polizei wegen seiner Konflikte mit dem medizinischen Personal und seine exilpolitischen Aktivitäten werden ihm geglaubt, weshalb es nicht nötig ist, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten. Zudem hätte er bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-5232/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorladung als Zeuge bei der Untersuchung eines Unterschlagungsdelikts sei als legitime staatliche Massnahme im Rahmen der behördlichen Zusammenarbeit mit Russland zu werten. Das Vorgehen der belarussischen Polizei hinsichtlich seiner Konflikte mit dem medizinischen Personal sei ebenso rechtsstaatlich legitim und würde keine Asylrelevanz entfalten. Ferner seien alle Menschen innerhalb eines Staates gleichermassen von der Möglichkeit einer Infektion mit Covid 19 betroffen, weshalb es sich auch bei Unterlassen von Schutzmassnahmen seitens der belarussischen Behörden um keine gezielte Verfolgung einzelner Personen im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Aus den aktuellen Unruhen rund um die Präsidentschaftswahlen könne nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die belarussischen Behörden geschlossen werden, zumal er nicht in seinem Heimatland an den Protesten teilgenommen habe und kein geschärftes politisches Profil aufweise. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht asylrelevant. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, da er der Vorladung als Zeuge zur Untersuchung des Unterschlagungsdelikts nicht Folge geleistet habe, werde er nun als Verdächtiger behandelt. Die belarussische Polizei versuche über Nachbarn und Familienangehörige seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Der Konflikt mit dem Medizinalpersonal in B._______ verschlimmere seine Lage, da er auch in dieser Angelegenheit bei den Polizeibehörden registriert sei. Insgesamt sei er

E-5232/2020 mehrmals von der belarussischen Polizei vorgeladen worden. Auf der Webseite des russischen sozialen Netzwerkes G._______ kritisiere er die belarussische Regierung sowie den Präsidenten Alexander Lukaschenko. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm daher Haft. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Vorladung als Zeuge im Verfahren im Zusammenhang mit Unterschlagungen in Russland um legitime staatliche Massnahmen im Rahmen der behördlichen Zusammenarbeit mit Russland handelt, welche keine Asylrelevanz entfalten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selber anlässlich der Anhörung an, sein Freund, welcher einer der Hauptverantwortlichen der Unterschlagungen gewesen sei, sei lediglich zu einer Gelstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer wurde nur als Zeuge vorgeladen, weshalb ihm, wenn überhaupt, eine geringere Strafe drohen würde. Da sein Freund verurteilt wurde, kann darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass das Verfahren abgeschlossen ist und es der Aussage des Beschwerdeführers als Zeugen nicht mehr bedarf. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, im Strafverfahren wegen Veruntreuung sei infolge seines Nichterscheinens sein Status vom Zeugen in den eines Angeschuldigten übergegangen, substantiiert er dieses Vorbringen nicht näher. Sollte dem dennoch so sein, ist nicht davon auszugehen, dass er härter bestraft wird als sein Freund, welcher gemäss seinen Aussagen einer der Drahtzieher gewesen sein soll. Des Weiteren ist die Verfolgung durch die belarussische Polizei wegen seiner Konflikte mit dem Medizinalpersonal, welches seine Mutter betreut habe, rechtsstaatlich legitim und ebenso nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in Belarus habe sich die Lage durch die Präsidentschaftswahlen im August 2020 verändert. Er macht damit objektive Nachfluchtgründe geltend. Zum heutigen Zeitpunkt besteht indes kein Grund zur Annahme, dass seit den Präsidentschaftswahlen in Belarus ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Dem Beschwerdeführer gelingt es denn auch nicht, eine asylrelevante Verfolgung durch die belarussischen Behörden darzulegen. Zudem besteht kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl im August 2020 respektive deren Folgen, zumal er sich in der Schweiz aufhält. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der aktuellen Lage in Belarus bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes ist zu verneinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2020 zu verweisen.

E-5232/2020 7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe in der Schweiz verschiedene regimekritische Einträge in den sozialen Netzwerken veröffentlicht, weshalb die belarussische Polizei ihn bei seiner Rückkehr nach Belarus inhaftieren würde. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat mehrere Auszüge von Einträgen eingereicht, welche er bei der russischen sozialen Netzwerkseite G._______ veröffentlicht hat. Es ist indes mit der Vorinstanz von einem derart niederschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die belarussischen Behörden hätten von seinen Veröffentlichungen in den sozialen Medien Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 7.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die belarussischen Behörden dargetan. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.311]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-5232/2020 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Belarus sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Belarus nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an einer chronischen Hepatitis, einer chronischen Neurose und an Pankreatitis. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Arztberichte keine klinischen Befunde für eine ernsthafte Erkrankung vorliegen, die Erkrankung an Hepatitis als geheilt gilt und keiner weiteren Behandlung bedarf. Auch weiter liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss und hat eine Lehre in einer Chemieeinrichtung abge-

E-5232/2020 schlossen. Anschliessend hat er auf verschiedenen Baustellen in Tschechien und in Russland gearbeitet, teilweise in leitender Position. Mit seinem Bruder und seiner Freundin verfügt er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Belarus, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E-5232/2020 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5232/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

E-5232/2020 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 E-5232/2020 — Swissrulings