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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 E-5228/2020

5. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,639 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5228/2020

Urteil v o m 5 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2020 / N (…).

E-5228/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, suchten am 9. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 16. April 2018 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sie habe im Iran christliche Veranstaltungen in (…) besucht; das erste Mal schätzungsweise im Jahre 2015 oder 2016. Beim Verlassen des Hauses sei ihr ein Auto aufgefallen. Der Fahrer habe sie gefragt, was sie in diesem Haus gemacht habe, worauf sie ausweichend geantwortet habe, sie hätte bloss Freunde besucht. Diese (...) habe sie lediglich zwei oder drei Mal besucht. Sie mutmasse aber, dass die Behörden womöglich ihr Telefon abgehört haben könnten und allenfalls auf solchem Weg von einem Kontakt mit den Kirchenmitgliedern erfahren haben könnten. Ungefähr am 9. Juni 2016 hätten die Sicherheitsbehörden sie in ihrer Abwesenheit zuhause aufgesucht und sie schriftlich auf den Polizeiposten vorgeladen. Dieser Vorladung sei sie nachgekommen, wobei sie dort für drei Tage inhaftiert gewesen und während der Befragung jeglichen Kontakt mit Kirchenmitgliedern verneint habe. Sie habe schriftlich bestätigen müssen, in Ausübung ihrer Tätigkeit als private Lehrerin von Primarschulkindern mit ihren – möglicherweise aus christlichen Familien stammenden – Schülern nur schulischen Kontakt zu haben. Im März/April 2017 sei sie nach Armenien gereist. Eigentlich hätte sie sich dort von Frau A. taufen lassen wollen. Aus «zeitlichen Gründen» habe aber dann doch keine Taufe stattgefunden und sie sei hiernach einfach unverrichteter Dinge wieder in den Iran zurückgekehrt. Dort sei sie von Frau C._______, welche auch im Iran christliche Bekannte gehabt habe, telefonisch davor gewarnt worden, weiterhin mit den Kirchenmitgliedern in Kontakt zu sein. Angeblich seien einzelne kürzlich Beigetretene verhaftet worden. Aus Furcht, wegen ihrer beabsichtigten Taufe womöglich behördlich behelligt zu werden, sei sie – in Abwesenheit ihres Ehemannes – zusammen mit ihrem Sohn am 3. April 2017 umgehend ausgereist. Nach ihrer Ausreise hätten sich die Behörden nach ihrem Verbleib erkundigt. Aus Angst, dass Telefongespräche womöglich überwacht werden könnten, habe sie sicherheitshalber auf Kontakte zu ihrem Ehemann verzichtet. C. Im Rahmen der Anhörungen vom 28. Januar 2020 und vom 1. September 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2014 im Rahmen

E-5228/2020 ihres Privatunterrichts eine Mutter eines Kindes kennengelernt zu haben, mit der sie insgesamt etwa an zehn christlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Im Mai/Juni 2016 sei sie von dieser über die Verhaftung der Gruppenleiterin D._______ unterrichtet worden und sie (die Beschwerdeführerin) sei auf ihr Anraten für ein paar Tage zu einer Freundin gezogen. Während ihrer Abwesenheit habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Nach ihrer Rückkehr habe sie in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Vaters das zuständige Untersuchungsgebäude aufgesucht. Man habe von ihr erfahren wollen, wie sie die Gruppenleiterin D._______ kennengelernt habe. Sie habe ausgesagt, D._______ gar nicht zu kennen und bestritten, dem Christentum beigetreten zu sein. Erst nach mehreren Befragungen habe sie die Bekanntschaft mit D._______ und die Teilnahme an einzelnen Treffen zugegeben, aber stets verneint, dem Christentum beigetreten zu sein. Man habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie bei kooperativem Verhalten in zwei Tagen freikäme. In der Folge habe sie ein vorgefasstes «Gesuch um Begnadigung» unterzeichnet. Vor dem Revolutionsgericht sei ihr eröffnet worden, dass ihr unter anderem die Verbreitung von Propaganda des Christentums vorgeworfen werde, und man habe sie gegen Kaution freigelassen. Zwei Monate später, am 10. September 2016, sei sie gerichtlich vorgeladen worden und sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Anwalt den Gerichtstermin wahrgenommen und dort ein Plädoyer für ihre Unschuld gehalten. Später sei ihr durch ein sogenanntes «Mahnblatt» schriftlich mitgeteilt worden, dass sie zu einem Jahr und ein paar Monaten Haft sowie zu 74 Peitschenhieben und einem zweijährigen Ausreiseverbot verurteilt worden sei. Gegen dieses Urteil habe sie Rekurs eingereicht. Durch Bekannte habe sie erfahren, dass das Urteil und die Ausreisesperre aufgrund des Rekurses noch nicht in Kraft getreten seien, weshalb sie noch rasch ausgereist sei. Am 12. November 2017 hätten sie und ihr Sohn sich in Deutschland taufen lassen. In der Schweiz besuche sie Bibelschulen. Zudem betreibe sie einen Web-Blog, in welchem sie auch religiöse Inhalte auf Farsi veröffentliche. Sie habe noch einen zweiten Blog betrieben, dieser sei aber heute nicht mehr aktiv. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin u.a. einen Eheschein, Gerichtsdokumente in Kopie (Vorladung des islamischen Revolutionsgerichts vom […], Protokoll der Hausdurchsuchung vom […], Mahnblatt vom […]), zwei Taufscheine der evangelischen Kirche zu F._______, ein pfarramtliches Referenzschreiben des (…) vom 22. August 2018, ein Bestätigungsschreiben der F._______

E-5228/2020 vom 20. Mai 2019, einen Auszug aus dem Web Blog «(…)», und ein Schreiben einer Bekannten in der Schweiz ein. D. Mit Entscheid vom 22. September 2020 (Eröffnung am 23. September 2020) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. April 2018 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und reichten dabei die als Kopie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente im Original ein. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. F. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-5228/2020 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5228/2020 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen im Heimatstaat zu Recht als nicht glaubhaft. 5.2 Mit dem SEM ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Besuche christlicher (...) – hinsichtlich der Anzahl der besuchten Treffen sowie der Art und Weise, wie die Behörden überhaupt auf sie aufmerksam geworden seien – widersprüchliche Angaben gemacht hat. So machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung abweichend von der Aussage in der BzP geltend, bereits nach dem allerersten Besuch behördlich kontrolliert worden zu sein. Die Behörden hätten vermutungsweise aufgrund eines mutmasslichen Abhörens ihres Telefons auf allfällige Kontakte zu christlichen (...) geschlossen. Die (...) habe sie lediglich zwei bis drei Mal überhaupt besucht (vgl. A8 F.7.01). In Widerspruch dazu machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung geltend, sicherlich zehnmal eine (...) besucht zu haben. Sie sei von einer Freundin über die Festnahme der Gruppenleiterin informiert worden (vgl. A21 F38 und F48). Die in der Beschwerde vorgenommenen Erklärungsversuche hinsichtlich der abweichenden Anzahl Besuche der (...) vermögen nicht zu überzeugen. Ferner ist entgegen ihren Mutmassungen auch nicht auf simple Übersetzungsfehler zu schliessen. So gab die Beschwerdeführerin unzweideutig an, ungefähr zehn Mal (vgl. A21 F48) beziehungsweise höchstens ein oder zweimal, vielleicht zwei, drei Mal an solchen Treffen teilgenommen zu haben (vgl. A8 F7.01). Im Weiteren sind den Protokollen auch keine Anhaltspunkte auf Übersetzungsfehler zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin jeweils die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat. Auch die weitere Entgegnung in der Beschwerde hinsichtlich dem Beginn der behördlichen Behelligungen erweisen sich als unbehelflich. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass ihre im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Protokoll gegebenen Sachverhaltsdarstellungen hinsichtlich der Art und Weise wie die Behörden auf sie aufmerksam geworden sein könnten, massive Widersprüche aufweisen.

E-5228/2020 Insbesondere gab die Beschwerdeführerin in der BzP ausdrücklich an, bereits nach ihrem ersten Besuch der (…) die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen zu haben und nicht, wie in der Anhörung geltend gemacht, erst aufgrund der Festnahme einer Gruppenleiterin. Weiter entbehrt die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP pauschal vorgetragene Mutmassung, ihr Telefon könnte eventuell überwacht worden sein, jeglicher objektiven Grundlage. Noch schwerer wiegt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne plausiblen Grund erst anlässlich der Anhörung das gegen sie angeblich eingeleitete Gerichtsverfahren erstmals erwähnte. In der BzP gab die Beschwerdeführerin demgegenüber bloss an, während ihrer Haft eine schriftliche Bestätigung unterschrieben zu haben, mit ihren Schülern ausschliesslich schulischen Kontakt zu unterhalten. Nach ihrer Entlassung aus der Haft weitere Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, verneinte sie zweimal ausdrücklich. Die Parteibehauptung eines angeblichen Gerichtsverfahrens und einer anschliessenden Verurteilung erweist sich somit als offenkundig nachgeschoben und nicht glaubhaft. Letztlich vermag auch der in der Beschwerde vorgetragene Erklärungsversuch, dass «sie sich im ersten Interview vieles nicht zu sagen getraut habe und durcheinander gewesen sei» das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht zu erklären. Ferner gehen aus dem Befragungsprotokoll der BzP auch keine Anhaltspunkte hervor, dass sich die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde behauptet, in einem «schlechten Zustand» befunden hätte. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wie auch der überaus leichten Fälschbarkeit ist die Beweiskraft der nun auf Beschwerdeebene nachgereichten angeblichen Originale ihrer Gerichtsdokumente als sehr gering einzustufen; dies auch zumal diese von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahrens ohne plausiblen Grund erst im Rahmen der Anhörung eingereicht worden waren und auch deren Herkunft ungeklärt ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines am 1. August 2017 ausgestellten Schengen-Visums legal aus dem Iran ausgereist ist. Hierbei erscheint kaum lebensnah, dass der Beschwerdeführerin – auch in Berücksichtigung eines angeblich hängigen Rekurses – trotz einer Verurteilung und einem mehrjährigen Ausreisverbot problemlos

E-5228/2020 ein Visum ausgestellt worden wäre und die Beschwerdeführerin hiernach unbehelligt aus dem Iran hätte ausreisen können. 5.3 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine bei ihrer Ausreise bestehende Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen. 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine zwischenzeitlich erfolgte Konversion zum Christentum und die Taufe sowie eine Ausübung dieses Glaubens in der Schweiz geltend macht (Teilnahme an Bibelstunden, Betreiben eines eigenen Web-Blogs) ist dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass ihren Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. 6.2 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen auffallend aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine mögliche Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kirchenbesuche und Treffen als einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft stellen augenscheinlich keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Ferner besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Web Blog flüchtlingsrelevante http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-7222/2013 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-2496/2018 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6175/2017 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-490/2017 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-3795/2018

E-5228/2020 Massnahmen auszulösen vermag. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Insbesondere ist festzuhalten, dass es sich um unpersönliche Inhalte handelt, die nicht von einer besonders aktiven oder sichtbaren Glaubensausübung im Sinne der Rechtsprechung zeugen. 6.3 Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft machen konnten. Das SEM hat demzufolge ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-5228/2020 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten den Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-5228/2020 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 8.5.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die junge, nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführerin über einen Universitätsabschluss und im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge (Ehemann, Eltern). Auch wenn die Eltern ihres Ehemannes offenbar religiös seien, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Glaubenswechsels einen Ausschluss aus dem Familienverband oder sonstige Massnahmen seitens ihres Umfeldes zu befürchten habe. 8.5.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführerin diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Auch wenn der Sohn G._______ in der Schweiz bereits die Schule besucht und auch Mitglied in einem Sportverein ist, ist angesichts der Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren in der Schweiz sicherlich nicht von einer Verwurzelung auszugehen, zumal die Hauptperson von G._______ auch im heutigen Zeitpunkt seine Mutter ist und sich im Iran weitere Familienangehörige befinden (Vater, Grosseltern). Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit, zumal der blosse Umstand, dass im Iran nicht derselbe Lebensstandard wie in der Schweiz herrscht, für sich allein zur Verneinung der Zumutbarkeit nicht ausreicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-5228/2020 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden ersuchten im Weiteren um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso ist das weitere Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5228/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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