Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 E-5224/2009

21. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,971 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-5224/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, angeblich Äquatorialguinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5224/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus Äquatorialguinea stammt, welches Land er im Jahre 2000 beziehungsweise als er zwölf Jahre alt gewesen sei verliess und mit dem Auto innert 24 Stunden von B._______ nach C._______ (Guinea) gelangte, dass er in Guinea während mehr als sechs Jahren bei einem Freund in D._______ gewohnt habe, dass er Guinea Ende 2008 oder Anfang 2009 mit einem kleinen Schiff verlassen habe und nach sieben Tagen in E._______ angekommen sei, ohne gesehen zu haben, wo sie gelandet sind, dass ihm nach einem Aufenthalt in E._______ von weniger als einer Woche ein Schwarzer Geld für ein Ticket gegeben habe, worauf er mit einem Schiff, das er wiederum nicht beschreiben könne, nach F._______ gelangt sei, dass er sich in F._______ während unbekannter Zeit aufgehalten, aber nirgends gewohnt habe und am 4. Juli 2009 an einer Tankstelle in einen Lastkraftwagen gestiegen und so in die Schweiz gelangt sei, dass er die Reise ohne Papiere zurückgelegt habe und nirgends kontrolliert worden sei, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte und am 10. Juli 2009 ins Transitzentrum Altstätten überführt wurde, wo er am 22. Juli 2009 zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (act. A1) befragt und am 6. August 2009 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde (act. 8), dass er geltend machte, nie Identitätspapiere beantragt oder besessen zu haben, diesbezüglich nichts wisse und in Äquatorialguinea und in Guinea sowie auf der Reise dorthin auch nie angehalten und aufgefordert worden sei, sich auszuweisen, dass er auch sonst keinerlei Ausweise besessen habe und weder von einem Taufschein, einem Geburtsschein oder einem Konfirmationsschein etwas wisse, E-5224/2009 dass er in Äquatorialguinea niemanden kenne, nachdem seine Mutter gestorben sei, und in Guinea nur seinen Freund gekannt habe, welcher das Land ebenfalls verlassen habe, weshalb er keine Dokumente beschaffen könne, dass er in B._______, Äquatorialguinea von Geburt an und bis zum Alter von 12 Jahren bei seiner Mutter gelebt, nur sie gekannt, nie eine Schule besucht und seiner Mutter beim Verkaufen von Speisen geholfen habe, dass seine Mutter, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, bei einem Autounfall gestorben sei, was ihm per Telefon mitgeteilt worden sei, dass er an der Beerdigung seiner Mutter nicht teilgenommen und Äquatorialguinea Mitte 2000 verlassen habe, dass er über Äquatorialguinea nichts wisse, dass er in einem Auto nach D._______, Guinea gereist sei, wo er bei einem Freund, welchen er früher in Äquatorialguinea kennengelernt habe, weil er bei seiner Mutter Speisen gekauft habe, untergekommen sei, dass er in den folgenden Jahren bei diesem Freund im Zimmer gelebt habe, wobei weder der Freund, noch er selbst gearbeitet hätten, dass sie jeweils bei dessen Familie gegessen hätten, er diese aber nicht kenne und, nachdem auch sein Freund das Land verlassen habe, auch sonst niemanden in Guinea kenne, dass er weder in Äquatorialguinea noch in Guinea mit den Behörden oder anderen Personen je Probleme gehabt habe, sondern die Länder verlassen habe, weil er dort keine Angehörige habe, dass für weitere Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM auf das Asylgesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2009 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, E-5224/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass aufgrund seiner unplausiblen und widersprüchlichen Angaben massive Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers bestünden, dass seine Angaben im Zusammenhang mit seinen Papieren und seien Reise von Guinea nach Europa realitätsfremd seien, dass seine Vorbringen zu den Asylgründen widersprüchlich und unplausibel und deshalb unglaubhaft seien, ganz abgesehen davon, dass er keine asylrelevante Verfolgung geltend mache, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise und der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung, ob dem Wegweisungsvollzug in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, welchem auch eine Substanziierungslast zufalle, fände, dass angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers von einem tragfähigen Beziehungsnetz in seinem tatsächlichen Heimatland auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei im Asyl zu gewähren, dass er sich in seiner Eingabe im Wesentlichen auf eine Wiederholung der im Rahmen der summarischen Befragung und der Anhörung gemachten Aussagen beschränkte und ergänzend geltend machte, er E-5224/2009 habe sich dort nicht an alles erinnern können, weil er in Äquatorialguinea und Guinea viel Stress gehabt habe, dass er jedenfalls bei einer Rückkehr den Tod zu befürchten habe, er keine Angehörigen habe und die Behörden der beiden Länder ihm nicht helfen würden, dass die Akten des BFM am 19.August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-5224/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und auf das entsprechende Begehren demzufolge nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, E-5224/2009 dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Aufenthalten in Bata, Labé, Las Palmas und Burgos sowie zu den Reiseumständen unglaubhaft sind und sowohl aus den Anhörungsprotokollen wie der Beschwerdeschrift der Unwille des Beschwerdeführers zu genaueren Beschreibungen klar erkennbar wird, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, und der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches dagegen vorbringt, dass das BFM zu Recht auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen habe, selbst wenn dies zutreffen würde, offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass der Schluss des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, zu bestätigen ist, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden kann, dass die erst auf Beschwerdestufe vorgebrachte Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr in den Herkunfts- oder Heimatstaat getötet, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirkt, zumal dieses nachgeschoben, nicht begründet und unglaubhaft ist, dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg- E-5224/2009 weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass angesichts der ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des BFM zur Vollziehbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine weitere Auseinandersetzung damit sich erübrigt und diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Punkte in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes dagegen vorbringt, zumal sein Vorbringen, er befürchte bei einem Vollzug der Wegweisung den Tod, wie zuvor erwähnt, nicht glaubhaft ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten des Bescchwerdeverfahren von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-5224/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 9

E-5224/2009 — Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 E-5224/2009 — Swissrulings