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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2023 E-5219/2021

1. Dezember 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,478 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5219/2021

Urteil v o m 1 . Dezember 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mejreme Omuri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2021 / N (…).

E-5219/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens aus B._______ (Provinz Adiyaman), verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) 2020 und stellte am 27. Oktober 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 3. November 2020 wurden im Bundesasylzentrum der Region (…) seine Personalien aufgenommen. Am 9. November 2020 wurde ein sogenanntes Dublin-Gespräch durchgeführt. Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, er sei legal von C._______ über den D._______ nach E._______ gereist. Nach zwei Monaten sei er in einem Transporter nach F._______ gelangt. Er habe in keinem Transitland Behördenkontakte gehabt. Er sei seit (…) verheiratet und habe eine Tochter; Frau und Kind würden sich in Adiyaman aufhalten. Beide seien psychisch belastet, jedoch körperlich bei guter Gesundheit; auch ihm gehe es gesundheitlich gut. Am 4. Dezember 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an und am 7. Dezember 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.b Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermassen: A.b.a Er sei im (…) geboren, offiziell registriert sei er jedoch mit dem Geburtsdatum (…). Als Drei- oder Vierjähriger sei er mit seiner Familie in die Stadt G._______ gezogen, Haus und Felder im Dorf seien weiterhin in ihrem Besitz geblieben; sie hätten dort Tabak und andere landwirtschaftliche Produkte angepflanzt. In G._______ habe die Familie ein eigenes Café betrieben. Nach Abschluss von Primar- und Sekundarschule habe er das Gymnasium besucht und im Jahr (…) abgeschlossen. Etwa im Jahr 2008 habe er sich überlegt, wie zwei Onkel, eine Cousine und ein Cousin der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) beizutreten. Ein Onkel sei 1988, eine Cousine im Oktober 2017 und ein Cousin im Mai 2020 gefallen; der Onkel H._______ sei immer noch bei der PKK in Kandil. Der Beschwerdeführer sei für sich zum Schluss gekommen, dass nicht der bewaffnete Kampf, sondern der Dialog der richtige Weg sei. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er im Café der Familie gearbeitet. Wegen eines Verkehrsunfalls des Vaters habe er nicht an die Vorbereitungsprüfungen für die Universität gehen können. Im Jahr 2009 habe er während einer Saison als Sicherheitsmitarbeiter in einem Hotel in I._______ gearbeitet. Ende 2009 sei er nach G._______ zurückgekehrt und im Jahr (…) sei er in J._______ in den Militärdienst eingerückt. Er habe zuletzt im Rang eines

E-5219/2021 (…) bei der (…) gedient. Im (…) habe er den Militärdienst beendet und im Jahr darauf habe er in J._______ als Sicherheitsmann in einer (…) gearbeitet. A.b.b Am ersten Jahrestag des sogenannten Uludere-Vorfalls vom 28. Dezember 2011 habe er in J._______ demonstriert. Dort sei er von der Polizei einen Tag lang in Gewahrsam genommen worden und nach einer Befragung wieder freigekommen. Im Jahr 2013 sei es zu Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gekommen. Darüber sei in Zeitungen berichtet worden. In einem solchen Bericht sei sein Onkel H._______ namentlich erwähnt worden, und sein Vorgesetzter in J._______ habe ihn damit konfrontiert. Als der Beschwerdeführer die Verwandtschaft zum Onkel bestätigt habe, sei er entlassen worden. In der Folge habe er sich in C._______ aufgehalten. Nach mehreren Monaten vergeblicher Arbeitssuche sei er nach G._______ zurückgekehrt und habe die Arbeit im familieneigenen Café wieder aufgenommen. A.b.c Er habe bereits über einen längeren Zeitraum an Kundgebungen respektive Protesten und Anlässen der Halkların Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker, HDP) teilgenommen und diese im Wahlkampf aktiv unterstützt. So habe er Kandidaten der HDP bei Reisen in die Dörfer begleitet und dort Familien besucht. Bei den Kobane-Vorfällen zum Jahreswechsel 2014/2015 habe er für betroffene Personen, die nach G._______ gebracht worden seien, Unterkunft und Essen organisiert. Obwohl er keine Mitgliederkarte der HDP habe, sei er Parteimitglied. Eine offizielle Funktion in der Partei habe er nicht inne respektive habe er immer abgelehnt. Seine gesamte Familie sei politisch. Deswegen und weil sie alle Kurden seien, sei es wiederholt zu Problemen mit den Behörden gekommen. Beispielsweise hätten Soldaten ihn im Mai 2014 auf einem Tabakfeld der Familie geschlagen. Im Jahr 2015 habe er in C._______ in einem Shop Arbeit gefunden und sei in dieser Firma bis zum Geschäftsführer aufgestiegen. Seinem Wunsch nach Versetzung entsprechend, sei er nach G._______ versetzt worden. Dem dortigen Regionalleiter habe jedoch sein Aussehen nicht gepasst, weshalb er im August 2016 entlassen worden sei. Danach habe er kaum mehr gearbeitet und sei nur etwas im (…)handel tätig gewesen. Im Februar 2018 habe er in einem (…)geschäft eine Arbeitsstelle gefunden. A.b.d Im (…) 2020 seien Kollegen von ihm, die mit ihm für die HDP aktiv gewesen seien, festgenommen worden. Ende (…) 2020 habe er von deren Anwälten erfahren, dass in den Einvernahmen sein Name erwähnt worden

E-5219/2021 sei und es dabei um seine Aufgaben innerhalb der HDP sowie um seine Einstellung und Beziehungen zur PKK gegangen sei. Die Anwälte hätten ihm gesagt, auch er könnte festgenommen werden. Er habe mit seiner Ehefrau und dem Vater die Situation besprochen und sich danach zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise habe die Polizei im (…) und (…) 2020, bei seiner Ehefrau, beim Vater sowie am Arbeitsplatz nach ihm gesucht. Mittlerweile sei in der Türkei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden und gegen ihn bestehe ein Haftbefehl. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, verhaftet und für längere Zeit inhaftiert zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte im Original sowie am 27. Januar 2021, 19. April 2021, 18. Juni 2021, 2. September 2021 sowie am 5. Oktober 2021 verschiedene Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen zu den Akten des SEM. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 (eröffnet am 1. November 2021) stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest; es lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Asyl- und Wegweisungsentscheids und die Gewährung von Asyl. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und er lud die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellungnahme ein. E. E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 mit ausführlicher Begründung an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. E.b Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2021 dazu eine Frist zur Replik gewährt. Er reichte am 21. Februar 2022 eine Replik sowie am 28. Februar 2022 eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten.

E-5219/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen (gemäss Art. 3 AsylG) grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5219/2021 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer behördliche Schikanen und Benachteiligungen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus einer politischen Familie geltend mache, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Eine solche Situation führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.1.2 Aufgrund der von ihm dargelegten Tätigkeiten für die HDP sei zwar nicht auszuschliessen, dass es tatsächlich zu einer einmaligen Festnahme und zu physischen Übergriffen gegen ihn gekommen sei. Auch dieses Vorgehen gegen Leib und Freiheit vermöge in seiner Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat jedoch nicht zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise so zu erschweren, dass er sich dieser Lage nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Auch sein Engagement für die HDP, seine Herkunft aus einer politischen, der PKK nahestehenden Familie führe nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung: Gemäss seinen Aussagen sei er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen und verfüge über keine Kontakte zur PKK. Einfache Mitglieder respektive Sympathisanten der HDP hätten wegen politischer Betätigung regelmässig nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Konkrete relevante Probleme wegen der Verwandten bei der PKK habe der Beschwerdeführer zudem nicht geltend gemacht. 4.1.3 Am Gesagten vermöchten die vorgebrachten Verhaftungen von Parteikollegen im Juli 2020 nichts zu ändern. Er habe von deren Anwälten erfahren, dass in den Einvernahmen sein Name erwähnt und die Kollegen zu seinen Einstellungen und Tätigkeiten für die HDP befragt worden seien. Dies sei auch der Grund für seine Ausreise am (…) 2020 gewesen. Aus den eingereichten Beweismitteln und Dokumenten zu seinen eigenen Strafverfahren – welche erst im (…) 2020 eröffnet worden seien – gehe nicht hervor, dass seine Strafverfahren in irgendeinem Zusammenhang mit denjenigen der verhafteten Personen stehen würden. Diesen Unterlagen

E-5219/2021 sei vielmehr zu entnehmen, dass er polizeilich vorher nicht registriert gewesen sei. Dokumente aus den Strafverfahren der von ihm genannten Personen, die seine Aussagen bestätigen würden, habe er nicht eingereicht. Auch die Tatsache, dass er die Türkei am (…) 2020 legal mit seinem eigenen Reisepass habe verlassen können, spreche gegen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu diesem Zeitpunkt. Folglich sei er zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei weder ernsthaften Nachteilen im Sinn des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen, noch habe damals eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden. 4.1.4 Es gelte in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt als begründet im Sinn des Asylgesetzes einzustufen sei. Er mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten aufgrund von Beiträgen auf den sozialen Medien gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Terrororganisation sowie Präsidentenbeleidigung eröffnet und Anklage erhoben. Deswegen werde er mittels Festnahmebefehls gesucht und müsse befürchten, in der Türkei festgenommen, verurteilt und für längere Zeit inhaftiert zu werden. Aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln gehe hervor, dass in der Türkei wegen Äusserungen und Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook und Twitter ab (…) 2020 mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet, wegen dieser beiden Straftatbestände Anklage erhoben und in der Türkei ein Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. 4.1.5 Angesichts der Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation (PKK/KCK und PYD/YPG) gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes gehe der türkische Staat mittlerweile offensichtlich von einer ideologischen Nähe des Beschwerdeführers zur PKK aus. Aufgrund des Festnahmebefehls müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt befürchten, verhaftet und für längere Zeit inhaftiert zu werden; es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei misshandelt werden könnte. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. 4.1.6 Die zu dieser Anklage führenden Ermittlungen gegen ihn seien im September 2020 aufgenommen worden und die Vorwürfe würden nur Beiträge auf den sozialen Medien betreffen, die der Beschwerdeführer am (…) September 2020 oder später veröffentlicht habe. Er sei bereits vorher,

E-5219/2021 nämlich am (…) 2020, legal ausgereist. Folglich sei er erst wegen seines Verhaltens nach der Ausreise aus der Türkei – mithin wegen subjektiven Nachfluchtgründen – Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsyIG geworden. Damit erfülle er zwar die Flüchtlingseigenschaft, sein Asylgesuch müsse aber abgelehnt werden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten: 4.2.1 Die Vorinstanz stelle das politische Engagement des Beschwerdeführers, die Nähe seiner Familie zur PKK, die vorgebrachten Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitskräfte sowie die Verhaftung seiner Parteikollegen zu Recht nicht in Frage, zumal diese Sachverhaltselemente mehrheitlich belegt seien. Es sei erstellt, dass in der Türkei gegen ihn mindestens zwei Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation hängig seien. 4.2.2 Die Annahme des SEM, die im Heimatstaat erlittenen Behelligungen und Übergriffe würden keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Asylgesetzes darstellen, sei nicht haltbar. Der Beschwerdeführer sei regelmässig Beleidigungen, Beschimpfungen, Einschüchterungen, Mitnahmen auf den Posten und massiven körperlichen Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, weil er mit dem Stigma des Terrorismussympathisanten behaftet gewesen und in Verdacht gestanden sei, das Gedankengut der PKK ideologisch mitzutragen und diese zu unterstützen. 4.2.3 Aufgrund seines familiären Hintergrunds, seines Herkunftsorts und seiner politischen Aktivitäten habe er jederzeit damit rechnen müssen, erneut befragt, festgenommen und körperlich angegriffen zu werden. Die Vielzahl der erlittenen Massnahmen habe bei ihm einen enormen psychischen Druck ausgelöst. Nach der Verhaftung seiner Parteikollegen und der Nennung seines Namens in deren Strafverfahren habe er die Situation nicht mehr ausgehalten. Er sei verschiedenen politisch motivierten Massnahmen ausgesetzt gewesen, die in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Dies müsse die Asylgewährung zur Folge haben, zumal eine begründete Furcht vor weiteren, künftigen Verfolgungshandlungen aufgrund seines politischen Profils sowie den aktenkundigen Strafakten zweifelsohne bejaht werden könne. 4.2.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht eine Kaderstellung innerhalb der HDP notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in

E-5219/2021 mehreren Urteilen darauf hingewiesen, dass auch einfache Sympathisanten pro-kurdischer Parteien oder Personen, die zu diesen in Kontakt stehen, von Repressionen seitens der türkischen Regierung betroffen sein können. Zurzeit genüge eine blosse Sympathisantenverbindung zu einer kurdischen Partei, um unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur PKK verhaftet und gemäss dem Anti-Terror-Gesetz verfolgt zu werden. Dies habe die Vor-instanz ebenso ausser Acht gelassen, wie den Umstand, dass in den einschlägigen behördlichen Datenbanken entsprechende Informationen über den Beschwerdeführer enthalten sein müssten. 4.2.5 Ein bei den Akten liegendes Besprechungsprotokoll zwischen der Sicherheitsbehörde und der Staatsanwaltschaft trage das Datum vom (…) 2020. Gemäss der Übersetzung sei der Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft G._______ aufgrund einer Anzeige respektive eines Denunziationsereignisses erfolgt. Die elektronische Sicherheitsdirektion sei unter anderem damit beauftragt worden, die Identitäten der Personen, welche angezeigt worden seien, festzustellen und ihre Aktivitäten auf sozialen Medien beziehungsweise deren Verbindungen zur PKK zu überprüfen. Diese Anzeige müsse der Auslöser für die Verhaftung der Parteikollegen sowie die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gewesen sein; dieses sei demnach aufgrund von Aktivitäten erfolgt, welche der Beschwerdeführer noch im Heimatland ausgeführt habe. Strafrechtliche Ermittlungen seien demnach bereits vor seiner Ausreise im Gange gewesen. 4.2.6 Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass gegen ihn mittlerweile auch ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eröffnet worden sei. Dazu könne er aktuell noch keine Belege einreichen, jedoch seien den eingereichten Strafakten einige Elemente zu entnehmen, die diese Annahme stützen würden. Im Schreiben des Gouverneursamts an die Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2020 werde erwähnt, dass die Oberstaatsanwaltschaft angefragt worden sei, ob gegen den Beschwerdeführer wegen Verbindungen respektive Kontakten zur Terrororganisation bereits früher ermittelt worden sei. Dem Untersuchungsprotokoll der Anti-Terror-Sektion vom (…) 2020 sei zu entnehmen, dass auf den geposteten Fotos des Beschwerdeführers Angehörige der PKK abgebildet seien. Der Beschwerdeführer habe ein Bild von sich auf Facebook gepostet, welches ihn anlässlich der (…)-(…) zeige, (…). 4.2.7 Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten und seiner Herkunft im Visier der Strafbehörden gestanden, und ihm habe schon zu diesem Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Verfolgung gedroht. Die Dispositiv-

E-5219/2021 ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 4.3 4.3.1 In der Vernehmlassung führt das SEM hinsichtlich der verlangten Edierung der Asylakten eines mutmasslichen Cousins (K._______) des Beschwerdeführers aus, diesen habe er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt und eine Durchsicht der entsprechenden Asylakten zeige, dass auch K._______ den Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren nirgends erwähnt habe. Selbst wenn es sich tatsächlich um einen Cousin handeln sollte, sei nirgends eine Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersichtlich. Zudem liege von diesem mutmasslichen Cousin keine Einwilligungserklärung vor, weshalb allein deshalb eine Herausgabe dessen Akten nicht zulässig sei. 4.3.2 Hinsichtlich des Besprechungsprotokolls zwischen der Sicherheitsbehörde und der Staatsanwaltschaft vom (…) 2020 handle es sich um eine allgemeine Weisung respektive Absprache zwischen der Sicherheitsbehörde und der Staatsanwaltschaft, wie in entsprechenden Fällen allgemein vorzugehen sei, mithin nicht um ein Dokument, welches nach einer spezifischen Anzeige im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens entstanden sei; entsprechend finde sich auch keine Dossier- oder Ermittlungsnummer auf diesem Protokoll. Diese Weisung betreffe explizit alle Anzeigen, die bei der Anti-Terror-Sektionsdirektion Adiyaman bei der "elektronische Sicherheitsdirektion", bei allen 81 Provinzsicherheitsdirektionen, bei den Callcentern des Staats- und des Ministerpräsidenten, bei Notruf-Nummern und bei allen ähnlichen Institutionen eingehen würden. Deshalb sei dieses Besprechungsprotokoll auch im Dossier des Beschwerdeführers aufzufinden. Dies bedeute jedoch nicht, dass gegen ihn bereits am (…) 2020 (oder sonst vor seiner Ausreise aus der Türkei) ermittelt worden sei. Aus den spezifisch den Beschwerdeführer betreffenden Ermittlungsdokumenten werde offenkundig, dass die strafrechtlichen Untersuchungen gegen ihn nach seiner legalen Ausreise und einzig wegen der nach der Ausreise erfolgten Beiträge auf den sozialen Medien eingeleitet worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bis heute keine Verbindung von ihm – respektive seinen Strafverfahren – zu denjenigen der im (…) 2020 verhafteten Parteikollegen dokumentieren können. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer führt in der Replik aus, dass seinem Anwalt in der Türkei Auskünfte hinsichtlich weiterer Strafverfahren bei einer

E-5219/2021 terroristischen Organisation verweigert worden seien; dies bedeute bekanntlich noch nicht, dass keine Strafverfahren anhängig gemacht worden seien. In einem ähnlich gelagerten Verfahren sei eine Botschaftsabklärung nötig geworden, die letztlich zur Gewährung des Asyls geführt habe. Die Akten des Beschwerdeführers betreffend das Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Staatsoberhaupts sei zu Beginn des Verfahrens wegen eines Geheimhaltungsbeschlusses auch nicht abrufbar gewesen. Dass ein Terrorismusverfahren hängig sein müsse oder zumindest drohe, sei aufgrund des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers sowie der in den Akten enthaltenen Hinweise überwiegend wahrscheinlich. So sei er auf Profilbildern mit PKK-Angehörigen abgebildet, die beispielsweise "den (…)" organisiert hätten. Er selber sei während einer Aktivität an einer (…)-Feier abgebildet. Damit würden ihm mindestens Verbindungen zur PKK angelastet und die Demonstrationsteilnahme stelle eine Vorfluchtaktivität dar. 4.4.2 Er sei im Heimatland als Terrorist abgestempelt, was im Fall einer Inhaftierung und Befragung ein erhebliches Folterrisiko mit sich bringe. Die Darstellung des SEM, wonach das Beweismittel Nr. 29 nur eine allgemeine Weisung darstelle, werde bestritten. Es sei ein Auftrag an die Sicherheitsdirektion im Kontext einer konkreten Anzeige. Der entgegennehmende Beamte habe das Datum von Hand eingefügt. Dass eine Ermittlungsnummer fehle, vermöge daran nichts zu ändern. Die Sicherheitsbehörde werde darin beauftragt, unter anderem die angeschuldigte Person zu identifizieren und es sei von einem Anzeigeerstatter die Rede. Seine inhaftierten respektive untergetauchten Parteikollegen habe er nicht kontaktieren können. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. Es kann vorab auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.2 Wie das SEM namentlich in der Vernehmlassung zutreffend festhielt, ist dem Papier vom (…) 2020 weder eine Verfahrensnummer noch Angaben zu entnehmen, die Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen würden. Vielmehr handelt es sich um ein allgemein formuliertes Dokument mit Anweisungen, wie im Fall einer Anzeige oder eines Denunziationsschreibens vorgegangen werden muss. 5.3 Selbst bei der Annahme, dass aufgrund dieses Papiers allenfalls konkret gegen die Parteikollegen Ermittlungen eingeleitet und diese inhaftiert

E-5219/2021 worden sind, würde mit dem Beweismittel letztlich erhärtet, dass der Beschwerdeführer davon nicht betroffen gewesen sein kann: Die Kollegen sind noch im (…) 2020 festgenommen und einem Verfahren zugeführt worden. Weshalb der Beschwerdeführer – hätte ihn dieses Dokument tatsächlich ebenfalls konkret betroffen – davon ausgenommen gewesen sein und er erst (…) 2020 von den Anwälten seiner Genossen erfahren haben soll, dass sein Name gefallen sei, ist im Kontext nicht nachvollziehbar. 5.4 Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung dargelegt hat, die besagten Kollegen hätten in Einvernahmen seinen Namen erwähnt (vgl. Protokoll vom 4. Dezember 2020 S. 7 "Gesuchsgründe"). Dass sein Name den Behörden im (…) 2020 aufgrund einer Anzeige bekannt geworden sei, hat er bei seinen Befragungen nicht angegeben. 5.5 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Beweismittel betreffend nach seiner Ausreise angehobener Ermittlungen eingereicht, demgegenüber – trotz wiederholter Aufforderung des SEM – nie Unterlagen beigebracht hat, die eine Verbindung zu den Verfahren gegen die Parteikollegen und damit konkrete Hinweise auf ein vor der Ausreise gegen ihn anhängig gemachtes Verfahren belegen würden. Das Vorbringen in der Replik, wonach er keine Kontaktmöglichkeiten habe, weil diese Kollegen entweder inhaftiert oder untergetaucht seien, überzeugt das Gericht nicht: Es wäre ihm durchaus möglich und zuzumuten gewesen, über die Anwälte jener Kollegen zu versuchen, an Informationen zu gelangen, zumal diese Rechtsvertreter ihn bereits Ende Juli 2020 davon in Kenntnis gesetzt haben sollen, gegen ihn könnten ebenfalls Ermittlungen und Festnahme möglich werden. Indessen hat er diesbezüglich offenbar nichts Konkretes unternommen und jedenfalls während des Asylverfahrens keine entsprechenden Anstrengungen dokumentiert. 5.6 Bei dieser Aktenlage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass überhaupt ein Zusammenhang zwischen Verfahren gegen allfällige Parteikollegen und dem Beschwerdeführer besteht respektive von den Behörden hergestellt worden ist. Entsprechend erweisen sich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz als zutreffend, dass allein wegen den niederschwelligen Aktivitäten für die HDP und seiner Herkunft aus einer "politischen Familie" keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor der Ausreise bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgelöst worden ist respektive der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche befürchten musste.

E-5219/2021 5.7 Gegen eine vor der Ausreise bestehende konkrete Verfolgungssituation spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass problemlos legal ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich bereits im (…) 2020 ins behördliche Visier geraten, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er – wie angeblich den Kollegen geschehen – zeitnah festgenommen und einem Verfahren zugeführt worden wäre (und er auch nicht erst Ende (…) 2020 überhaupt etwas über mögliche behördliche Schritte erfahren hätte). Dass er einen weiteren Monat später legal ausreisen konnte, bekräftigt einerseits die Feststellung, dass er im Zeitpunkt der Ausreise nicht flüchtlingsrechtlich verfolgt gewesen ist; andererseits kann der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung selbst auch kaum befürchtet haben, weil er diesfalls nicht den riskanten Weg einer kontrollierten Ausreise auf dem Luftweg gewählt hätte. 5.8 Dass die türkischen Behörden im Rahmen der nach seiner Ausreise eingeleiteten Ermittlungen bei Sichtung der Beiträge und Bilder auf Social Media festgehalten haben, er sei auf Profilbildern mit PKK-Angehörigen abgebildet, die mitunter auch "den (…) organisiert" hätten, und auf einem Bild bei einer (…)-Aktivität mit einem einschlägigen Kleidungsstück abgebildet, lässt nicht auf ein bereits vor der Ausreise konkret gegen ihn hängiges Verfahren respektive eine konkrete Verfolgungssituation zu diesem Zeitpunkt schliessen. Dies gilt umso weniger angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden – allesamt nach der Ausreise datierenden – Verfahrensakten zuvor nicht in behördlichen Datenbanken oder in Archiven registriert gewesen sei (vgl. Überweisungsbericht vom […] 2020, Untersuchungsprotokoll vom […] 2020). 5.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht das Asyl verweigert. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen.

E-5219/2021 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach allfälligen weiteren Vollzugshindernissen nicht (sog. Alternativität der Vollzugshindernisse, vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Verfügung vom 9. Dezember 2021) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5219/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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