Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.08.2009 E-5219/2009

28. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,848 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-5219/2009/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Nigeria, vertreten durch Swiss-Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5219/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 seinen Heimatstaat verliess und am 8. März 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass im Transitzentrum (TZ) Altstätten am 24. März 2009 die summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand, dass dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zur Tatsache gewährt wurde, dass er am (...) in B._______ daktyloskopisch registriert worden war, und der Beschwerdeführer dabei bestritt, sich jemals in diesem Land aufgehalten zu haben, dass am 29. Juli 2009 in C._______ die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bei den Befragungen damit begründete, dass er nach dem Tod seines Vaters bei D._______ gewohnt habe, dass (...) D._______s Kind gestorben sei und D._______ den Beschwerdeführer für den Tod verantwortlich gemacht habe, weil er vom Orakel erfahren habe, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Hexer gewesen sei und Ofu in sich getragen und dieses an seinen Sohn weitergegeben habe, dass der Beschwerdeführer von der Dorfbevölkerung in der Folge unter Schlägen verjagt worden sei, dass er sich daraufhin nach E._______ begeben und zwei Monate später von dort aus ausgereist sei, dass F._______ mit Verfügung vom (...) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet G._______ anordnete, nachdem er wiederholt in der Drogenszene kontrolliert und wegen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt worden war, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am 10. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch E-5219/2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2009 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen liess, dass mit der Beschwerde die Kopie einer Publikation des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus der Datenbank REFWOLRD zu den Akten gereicht wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-5219/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Kognition des Gerichts bei der Prüfung der Rechtsmässigkeit der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indessen nicht eingeschränkt ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist, E-5219/2009 dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Ergebnis auf die Feststellung beschränkt, er habe niemals irgendwelche Personalpapiere besessen, zumal Identitätskarten in Nigeria erst seit einigen Jahren existierten und deren Ausstellung fakultativ sei, dass diese Einwände nicht überzeugen, sondern als unglaubhafte Standardvorbringen einzustufen sind, dass die völlig unsubstanziierte und lebensfremde Schilderung der Umständen der Reise in die Schweiz in der Tat die Schlussfolgerung nahe legt, der Beschwerdeführer versuche seinen effektiven Reiseweg zu verschleiern, dass diese Feststellung durch die daktyloskopische Registrierung in B._______ zu einem Zeitpunkt, zu welchen der Beschwerdeführer sich noch im Heimatland aufgehalten haben will, bestätigt wird, die nunmehr – wie aus der Begründung der Beschwerde zu schliessen ist – immerhin nicht mehr bestritten wird, dass an diesen Festellungen auch der Bericht des UNHCR zu den nigerianischen Identitätskarten nichts zu ändern vermag, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen und die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), E-5219/2009 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe Stichhaltiges entgegenzuhalten, dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers äusserst vage und unsubstanziiert und auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-5219/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-5219/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-5219/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

E-5219/2009 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2009 E-5219/2009 — Swissrulings